rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 10.02.1999; Aktenzeichen S 28 VG 11/98) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 10.02.1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch auf Erteilung eines Anerkennungsbescheids nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) und ein Erstattungsanspruch der Klägerin nach §§ 19, 20 Bundesversorgungsgesetz (BVG) a.F. streitig.
Mit Schreiben vom 10.05.1995 übermittelte die Klägerin einen Antrag der am ...1981 geborenen Schülerin ... Kroh wegen sexuellen Missbrauchs. Aus den beigezogenen Ermittlungsakten der Kriminalpolizei ... ergab sich, dass die Antragstellerin von ..., geboren ..., mehrfach sexuell missbraucht worden und vermutlich am 20.10.1994 schwanger geworden war. Das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht ... hatte den Täter wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen mit Urteil vom 24.10.1995 zu zwei Jahren Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung verurteilt.
In einer Aktenverfügung vom 27.06.1996 ordnete der zuständige Sachgebietsleiter beim Versorgungsamt Nürnberg an, dass dem Grunde nach ein Anspruch auf Versorgung nach OEG gegeben, ein Anerkennungsbescheid zu erteilen und Abdruck davon an die Krankenkasse zu senden sei. Es seien die mit Rundschreiben des Landesversorgungsamtes vom 17.11.1995 angeordneten Sachermittlungen durchzuführen. Daraufhin wurden bei der Klägerin Unterlagen (Leistungsauszug) der Antragstellerin angefordert und die Krankengeschichte der Kinderklinik der Universität ... beigezogen; daraus ging hervor, dass sich die Antragstellerin vom 06. bis 19.12.1995 in stationärer Behandlung der Universitätskinderklinik ... befunden hatte und dass bei ihr eine Schwangerschaftsunterbrechung durchgeführt worden war.
Mit Schreiben vom 05.08.1996 meldete die Klägerin einen Erstattungsanspruch nach §§ 19,20 BVG beim Versorgungsamt an und wies darauf hin, dass die Antragstellerin weitere Fragen und Untersuchungen ablehne. Nachdem der Beklagte Schulzeugnisse der Antragstellerin von deren Eltern erbeten hatte, teilten diese mit Schreiben, eingegangen am 15.08.1996, mit, dass sie nach eineinhalb Jahren mit dieser Angelegenheit nicht mehr konfrontiert werden möchten und hiermit ihren Antrag zurückzögen.
Nach Anmahnung einer Entscheidung über den angemeldeten Erstattungsanspruch teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 13.11.1997 mit, dass infolge der Antragsrücknahme keine Entscheidung in der Versorgungssache mehr ergehen werde. Da kein rechtswirksamer Antrag mehr vorliege, könnten auch keine Erstattungsansprüche mehr geltend gemacht werden. Das BSG-Urteil vom 24.04.1991 (9a/9 RVG 5/98) betreffe den Fall einer Ablehnung des Versorgungsanspruchs wegen mangelnder Mitwirkung gemäß § 2 Abs.2 OEG und sei hier nicht einschlägig. Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 11.02.1998 erneut die Erteilung eines Anerkennungsbescheids und verwies auf die Aktenverfügung des Beklagten vom 27.06.1996, in der die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nach § 1 OEG als erfüllt angesehen und die Erteilung eines Anerkennungsbescheids angeordnet worden sei. Die Antragsrücknahme falle in den Verantwortungsbereich des Beklagten; sie sei erfolgt, nachdem der Beklagte die Einsendung sämtlicher Schulzeugnisse der Antragstellerin angemahnt habe. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17.02.1998 den Erstattungsanspruch erneut ab.
Mit Schriftsatz vom 24.03.1998 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht München erhoben und weiterhin die Erteilung eines Anerkennungsbescheides nach dem OEG und die Erstattung der aus dem Schadensfall der Versicherten ... vom August bis Oktober 1994 (sexueller Missbrauch von Kindern/Jugendlichen) anfallenden Kosten begehrt. Zur Begründung hat sie darauf hingewiesen, dass das OEG-Feststellungsverfahren bereits abgeschlossen gewesen sei durch die Aktenverfügung vom 27.6.1996. Die zur Antragsrücknahme führende Aufforderung an die Eltern, dem Beklagten sämtliche Schulzeugnisse vorzulegen, stelle eine nicht zu rechtfertigende Verzögerung der Bearbeitung des OEG-Antrags dar. Das Selbstbestimmungsrecht des Antragstellers sei zwar als Grundvoraussetzung für das Antragserfordernis zu beachten und solle den Antragsteller vor unerwünschten Ermittlungen der Versorgungsbehörden schützen. Der Anerkennungsbescheid hätte aber ohne weitere Ermittlungen erlassen werden können. Die Antragsrücknahme bedeute keinen Verzicht auf Versorgungsansprüche; sie stelle keinen unwirksamen Verzicht nach § 46 Abs.2 Sozialgesetzbuch 1. Buch (SGB I) dar. Der Geschädigte könne zwar seinen Antrag nach § 1 Abs.1 OEG zurücknehmen, solange über diesen noch nicht entschieden worden sei. Hier habe der Beklagte aber bereits am 27.06.1996 seine Entscheidung getroffen. Die eineinhalb Monate später erfolgte Antragsrücknahme sei daher unbeachtlich.
Mit Schriftsatz vom 28.05.1998 hat der Beklagte de...