nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 16.07.2001; Aktenzeichen S 4 KR 58/98) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Berufung zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die restliche Kostenerstattung des Unterschiedsbetrages für das Hörgerät Resound BT2 in Höhe von 2.172,80 DM (= 1.108,12 EUR).
Die am 1989 geborene Klägerin, die bei der Beklagten familienversichert ist, leidet an einer mittelgradigen Innenohrschwerhörigkeit rechts und einer geringgradigen Innenohrschwerhörigkeit links, außerdem an einer Mikrohämaturie bei Verdacht auf Alportsyndrom. Sie wurde seit Oktober 1995 von der ambulanten Frühförderstelle des Instituts für Hörgeschädigte (Bezirk Niederbayern) betreut.
Die Klägerin erhielt am 21.12.1995 eine vertragsärztliche Verordnung einer Hörhilfe durch den HNO-Arzt Dr.R. und wählte bei der Firma S. (S.) ein Hörgerät des Fabrikats Resound BT2 aus. Hierbei wurde sie von der ambulanten Frühförderstelle des Instituts für Hörgeschädigte weiterhin betreut. Das Hörgerät wurde der Klägerin am 12.01.1996 ausgehändigt und Dr.R. bestätigte am 07.03.1996 nach erfolgter Anpassung, dass die Hörhilfe eine ausreichende Hörverbesserung erziele und das Gerät zweckmäßig sei. Die Firma S. erstellte am 25.03.1996 für die Versorgung mit beiden Hörgeräten, Otoplastik und Batterien eine Rechnung zu einem Gesamtbetrag von 6.073,00 DM. Die Beklagte zahlte aufgrund der Vertragssätze am 08.07. und 10.07.1997 hierfür einen Preis von 3.900,20 DM.
Mit dem Schreiben der Firma S. vom 24.09.1997 und dem
fachärztlichen Attest von Dr.R. vom 19.06.1997 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für das Hörgerät in voller Höhe. In der von der Beklagten eingeholten gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK; Gutachter HNO-Arzt Dr.D.) vom 08.10.1997 wird dargelegt, eine Begründung für eine höhere Kostenübernahme über den Festbetrag liege nicht vor. In manchen Gegenden würden Resound-Geräte auch zum Kinderfestbetrag abgegeben.
Aufgrund der durch das Hörgerät erzielten verbesserten Wahrnehmung und des guten Erfolgs in der Schule wechselte die Klägerin ab Pfingsten 1997 zunächst probeweise an die örtliche Grundschule in L. und schloss die Grundschule ab. Sie besucht mittlerweile das Gymnasium (6. Klasse). Infolge der guten Hörgeräteversorgung konnte nach Angaben des Klassenlehrers auf
die Verwendung einer Mikroport (FM)-Anlage verzichtet werden.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 22.10.1997 eine volle ostenübernahme wegen der "Festbetragsregelung" ab. Dagegen legte die Klägerin am 23.10.1997 unter Vorlage eines Attestes des HNO-Arztes Dr.R. Widerspruch ein; die Verwendung der Hörgeräte Resound BT2 würde der Klägerin zu einem
ausgezeichneten Sprachverständnis bei deutlich reduzierten Störgeräuschen verhelfen. Dem weiteren Bericht des Instituts für Hörgeschädigte (Bezirk Niederbayern) vom 04.11.1997 ist zu entnehmen, dass die verwendeten Hörgeräte großen Nutzen bewirkt hätten. Der Klägerbevollmächtigte hat in der
Widerspruchsbegründung vom 09.12.1997 ausgeführt, dass der zusätzliche Einsatz einer Mikroport-Anlage etwa 3.000,00 DM kosten würde und die Klägerin auch nicht in der Lage sei, im Unterricht handregulierbare Hörgeräte zu verwenden. Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.1998 den Widerspruch wieder unter Bezugnahme auf die "Festbetragsregelung" zurück.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 05.05.1998 beim Sozialgericht Landshut (SG) geltend gemacht, eine Festbetragsregelung schließe eine höhere Kostenübernahme durch die Beklagte nicht aus. Die Verwendung regulierbarer Hörgeräte sei der Klägerin nicht zuzumuten.
Das SG hat Befundberichte des HNO-Arztes Dr.R. und des Allgemeinarztes Dr.K. eingeholt und am 07.10.1999 einen Erörterungstermin abgehalten. Der Beklagtenvertreter hat in diesem Termin folgende Erklärung abgegeben: "Falls sich im Rahmen eines Gutachtens ergeben sollte, dass eine ausreichende
medizinische Versorgung nur durch die beantragte, höherwertige Hörhilfe erreicht werden kann, wäre die Beklagte bereit, zugunsten der Klägerin von der Festbetragsregelung abzuweichen. In diesem Zusammenhang sollte auch geprüft werden, ob durch die Versorgung mit dem Hörgerät Resound BT2 die Notwendigkeit einer eventuell späteren Versorgung mit einer Mikroport-Anlage
entfällt".
Das SG hat ein Sachverständigengutachten des HNO-Arztes Dr.O. vom 02.12.1999 eingeholt; der Sachverständige ist hier zum Ergebnis gelangt, bei der Klägerin sei eine ausreichende medizinische Versorgung nur durch ein sich automatisch regulierendes Mehrkanalgerät, wie es das Resound BT2 darstellt, zu erreichen. Die Behinderung könne durch eine Versorgung im
Rahmen der Kinderfestbetragsregelung nicht in annäherndem Maße ausgeglichen werden. Mit den beantragen Hörgeräten (Resound BT2) könne ein deutl...