Entscheidungsstichwort (Thema)

KVdR. Vorversicherungszeiten als Zugangsvoraussetzung. Rentenantragstellung. Ende des Rahmenzeitraumes. späterer Eintritt der Versicherungspflicht als Rentner wegen vorrangiger Versicherungspflicht als Beschäftigter. Berücksichtigung bei Vorversicherungszeit

 

Orientierungssatz

1. Die Forderung von Vorversicherungszeiten als Zugangsvoraussetzung zur Krankenversicherung der Rentner verwirklicht die naheliegende Forderung, dass dieser Zugang nur bei einer sowohl hinreichend dauerhaften als auch aktuellen Verbindung zur gesetzlichen Krankenversicherung eröffnet werden soll (vgl BSG vom 26.6.1996 - 12 RJ 8/95 = BSGE 78, 297 = SozR 3-2500 § 5 Nr 29.

2. Ist mit der Rentenantragstellung die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 SGB 5 verbunden, endet der einschlägige Rahmenzeitraum mit der Rentenantragstellung. Tritt die Versicherungspflicht als Rentner wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht als Beschäftigter aber erst später ein, sind die in der Zwischenzeit entrichteten Pflichtbeiträge bei der Berechnung der Vorversicherungszeit zu berücksichtigen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.06.2009; Aktenzeichen B 12 KR 26/07 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 9. Februar 2005 und die Bescheide der Beklagten vom 18. Februar 2002 und 28. Februar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. Mai 2002 aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin ab 1. April 2002 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner ist.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.

Die 1936 geborene Klägerin, die erstmals am 01.01.1951 eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, war mit Unterbrechungen bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres versicherungspflichtig tätig. Seither ist sie bei der Beklagten freiwillig versichert.

Am 24.10.1995 stellte sie über den Versichertenältesten einen Altersrentenantrag, dem mit Wirkung ab 01.03.1996 entsprochen wurde. Mit Bescheid vom 25.10.1995 stellte die Beklagte fest, dass die Vorversicherungszeit für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt sei.

Von Amts wegen stellte die Beklagte am 18.02.2002 fest, dass auch nach der ab 01.04.2002 maßgebenden Rechtslage unter Berücksichtigung auch freiwilliger Mitgliedschaftszeiten eine Zugehörigkeit zur Krankenversicherung der Rentner zu verneinen sei, da statt der geforderten 7.360 Tage nur 6.862 (24.05.1973 bis 30.11.1975 und 01.07.1979 bis 24.10.1995) mit Versicherungszeiten belegt seien.

Dem widersprach die Klägerin am 28.02.2002 unter Vorlage einer durchgehenden Mitgliedschaftsbescheinigung ihres Ehemannes von Mai 1958 bis März 1977. Mit Schreiben vom 28.02.2002 teilte die Beklagte der Klägerin daraufhin mit, auch unter Berücksichtigung dieser Zeit seien nur 7.352 Tage anrechenbar.

Mit dem Widerspruch vom 11.03.2002 machte die Klägerin geltend, zusätzlich zu berücksichtigen sei auch die Zeit zwischen der Rentenantragstellung und der Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Übrigen liege ein Härtefall vor, da ihr nur acht Tage fehlten. Einen solchen konnte die Beklagte nicht erkennen und wies im Widerspruchsbescheid vom 07.05.2002 darauf hin, entsprechend einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (19.06.2001, Az.: B 12 KR 37/00 R) sei selbst bei Unterschreitung der notwendigen Vorversicherungszeit um lediglich einen Tag keine Abhilfe geboten.

Dagegen hat die Klägerin am 04.06.2002 Klage erhoben und die Feststellung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner sowie die Rückerstattung überzahlter Beiträge begehrt. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die zufällige Rentenantragstellung so weitreichende Auswirkungen habe.

Das Sozialgericht Bayreuth hat die Klage am 09.02.2005 abgewiesen. Die Klägerin sei weder nach der bis 31.03.2002 noch nach der danach geltenden Rechtslage Mitglied der Krankenversicherung der Rentner, da das maßgebliche Ende der Frist die Rentenantragstellung am 24.10.1995 darstelle und eine Verlängerung angesichts des eindeutigen Wortlauts ausgeschlossen sei. Im maßgeblichen Zeitraum habe die Klägerin lediglich 7.353 Tage an Versicherungszeiten aufzuweisen. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch sei ausgeschlossen.

Gegen den am 14.02.2005 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10.03.2005 Berufung eingelegt. Ihres Erachtens dürfe die Rentenantragstellung vorliegend nicht das Ende der Rahmenfrist sein, da sie darüber hinaus versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Die vorzeitige Rentenantragstellung dürfe kein Nachteil sein.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 09.02.2005 sowie die Bescheide der Beklagten vom 18.02.2002 und 28.02.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2002 aufzuheben und festzustellen, dass sie ab 01.04.2002 Mitglied der ge...

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