rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 23.03.2000; Aktenzeichen S 10 RJ 56/97 ZVW) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 23. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenstand ist die Gewährung von Erwerbsunfähigkeitsrente über den 31.12.1992 hinaus.
Die 1951 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und hält sich seit 1973 in Deutschland auf. Sie war von August 1973 bis September 1974 als Packerin und von September 1974 bis Oktober 1980 als Reinigungsfrau bei der Technischen Universität M. beschäftigt. 1988 hat sie eine sechsmonatige Fortbildung zur Industrienäherin absolviert.
Mit Bescheid vom 20.08.1981 erkannte die Staatliche Ausführungsbehörde für Unfallversicherung bei der Klägerin "chronisches Ekzem an den Händen und Unterarmen; Allergie gegen Formalin, Thiuramgruppe, Kobalt und anderes" als Berufskrankheit an und gewährte eine Unfallrente nach einer MdE um 30 v.H. Eine Rentenerhöhung wurde von der Berufsgenossenschaft am 25.09.2002 nach Einholung eines Gutachtens von Prof.Dr.R. abgelehnt.
Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf ihren Antrag vom 01.12.1980 Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit bis 30.04.1987. Nach Ablehnung eines neuerlichen Rentenantrags vom 17.11.1988 hatte die Klägerin im Berufungsverfahren Erfolg. Der 16. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts verurteilte die Beklagte - gestützt auf ein Gutachten des Direktors der Dermatologischen Klinik und Poliklinik der TU M. , Prof. Dr.B. , vom 12.12.1990 mit ergänzender Stellungnahme vom 07.08.1991 - durch Urteil vom 21.11.1991 zur Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit bis 31.12.1992. Es könnten keine zumutbaren Arbeitsplätze benannt werden, an denen das Auftreten der schädlichen Allergene ausgeschlossen sei. Wegen der Notwendigkeit beruflicher Reha-Maßnahmen komme keine Dauerrente in Betracht.
Am 02.09.1992 beantragte die Klägerin, die Erwerbsunfähigkeitsrente über den 31.12.1992 hinaus weiter zu zahlen. Die Beklagte veranlasste ein Heilverfahren in der Klinik für Dermatologie und Allergien D. in der Zeit vom 08.11. bis 06.12.1993 - bis Ende 1993 wurde Übergangsgeld gezahlt -, holte ein dermatologisches Fachgutachten des Medizinaldirektors Dr.B. vom 05.03. 1994 sowie ein weiteres Gutachten der Internistin und Sozialmedizinerin Dr.K. vom 12.04.1994 ein und lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21.04.1994 ab, weil die Klägerin wieder in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten ohne Kälte-, Nässe- und Staubeinfluss sowie ohne Exposition von Allergenen und sonstigen hautschädigenden Substanzen vollschichtig zu verrichten.
Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 05.07.1994 hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben. Das Sozialgericht hat einen Befundbericht der behandelnden Internistin Dr.A. (vom 18.11.1994) eingeholt und von dem Internisten und Arbeitsmediziner Dr.K. ein Gutachten (vom 21.01.1995) erstellen lassen. Aufgrund der von diesem Sachverständigen getroffenen Feststellungen hat es die Klage mit Urteil vom 11.05.1995 abgewiesen. Die Klägerin könne noch vollschichtig leichte bis mittelschwere Tätigkeiten verrichten, trotz ihrer Allergie kämen noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - etwa als Sortiererin oder Verpackerin von kleineren Gegenständen in gewerblichen oder industriellen Betrieben wie z.B. bei der Post - in Betracht.
Auf die Berufung der Klägerin hat der 5. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 19.11.1996 das Urteil vom 11.05.1995 aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht München zurückverwiesen. Das Verfahren leide an wesentlichen Mängeln, da nicht im Einzelnen geprüft worden sei, welche Verweisungstätigkeiten für die Klägerin aus berufskundlicher und medizinischer Sicht noch in Frage kämen.
Das Sozialgericht hat beim Landesarbeitsamt Bayern nachgefragt, welche Tätigkeiten für die Klägerin angesichts der von Dr.K. genannten Einschränkungen in Betracht kämen. Das Landesarbeitsamt hat in seiner Stellungnahme vom 09.12.1999 trotz der bekannten Allergene folgende Tätigkeiten für zumutbar gehalten: Sortier- und Verpackungsarbeiten, Mitarbeit in einer Poststelle, in einer Registratur, Tätigkeiten als Kassiererin, Auffüllerin, Telefonistin, Museumswärterin, Pförtnerin. Auch laut Dr.S. (Sozialmedizinischer Dienst der Beklagten) sind lediglich intensive Metallkontakte und medizinische Pflegetätigkeit ausgeschlossen. Der Klägerbevollmächtigte hat sich gegen die Verwertung des Gutachtens Dr.K. wegen dessen strafrechtlicher Verurteilung verwahrt.
Das Sozialgericht München hat die Klage mit Urteil vom 23.03. 2000 - gestützt auf die Auskunft des Landesarbeitsamts - abgewiesen.
Gegen das am 09.08.2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.04.2000 Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Landesarbeitsamt habe ihre ...