Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 9. September 2004 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.

Die 1956 geborene Klägerin ist geschieden. Das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn wurde dem Vater zugesprochen. Sie bezieht im Anschluss an eine wegen Hinzuverdienstes nicht geleistete Dauerrente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach einem Versicherungsfall vom Januar 2001 von der Beklagten aufgrund eines Versicherungsfalles der vollen Erwerbsminderung vom September 2001 (Aufgabe der Beschäftigung) seit 1. April 2002 eine derzeit bis zum 31. März 2008 fristete Rente wegen voller Erwerbsminderung (zuletzt Bescheid 11. Februar 2005).

Am 2. Oktober 2002 beantragte sie bei der Beklagten wegen Kopfschmerzen, Magenkrämpfen, Herzrhythmusstörungen, Schlafproblemen, Verlassenheitsängsten und existenziellen Ängsten stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Fachklinik H. . Sie stelle den Antrag, weil die Klinik für Krankenhauspatienten eine Wartezeit von einem Jahr habe. Sie habe aber jetzt Probleme und hoffe, über einen Reha-Antrag schneller aufgenommen zu werden.

Die Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Ärztin und Psychotherapeutin Dr. S. ein. Diese gab als Diagnosen eine somatoforme autonome Funktionsstörung, chronisch-rezidivierende Spannungskopfschmerzen und chronisch-rezidivierende Migräneanfälle an. Die Symptomatik habe sich seit dem Sorgerechtsentzug 1996 verstärkt und die psycho-physische Belastbarkeit sei erheblich reduziert.

Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 2. Dezember 2002, Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2003). Bei der Klägerin liege eine volle Erwerbsminderung vor. Bei der Art und Schwere der bestehenden Gesundheitsstörungen (somatoforme Schmerzstörung, Borderline-Persönlichkeit, Migräne, degenerative Wirbelsäulenveränderungen) sei leider nicht zu erwarten, dass die Erwerbsfähigkeit durch stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden könne.

Dagegen hat die Klägerin am 17. Juli 2003 beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhoben und einen Entlassungsbericht der Fachklinik H. vom 10. Juli 2003 über eine stationäre Heilbehandlung vom 4. Juni bis 11. Juli 2003 wegen akuter Dekompensation bei rezidivierender depressiver Störung und emotional instabiler Persönlichkeitsstörung vorgelegt. Darin ist dringend eine ambulante tiefenpsychologisch orientierte (Gruppen-) Psychotherapie und zur Stützung und Entwicklung psychischer Strukturen eine stationäre psychosomatische Rehabilitation empfohlen worden.

Vom 2. September bis 10. Oktober 2003 ist eine weitere stationäre Behandlung in Bad W. erfolgt wegen histrionischer Persönlichkeitsstörung und Dysthymia. Im Entlassungsbericht vom 4. Dezember 2003 ist ausgeführt, die Klägerin sei sprunghaft im Kontakt, zeige eine dramatische Selbstdarstellung, rasch wechselnden Affekt sowie eine hohe Verletzlichkeit und Kränkbarkeit. Ihr Gruppenverhalten wird als problematisch dargestellt. Sie habe Mühe, sich unterzuordnen beziehungsweise in Kontakt mit den Gruppenteilnehmern zu bleiben, stoße durch ihr Bedürfnis, ihren eigenen Vorstellungen und Bedürfnissen zu folgen, bei anderen immer wieder auf Ablehnung und Kritik. Eine längerfristige ambulante Therapie sowie eine berufliche Rehabilitation werde dringend empfohlen.

Einen erneuten Antrag der Klägerin auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation vom 13. August 2003 hat die Beklagte ebenfalls abgelehnt (Bescheid vom 8. September 2003, Schreiben vom 12. September 2003).

Das SG hat u.a. einen Befundbericht der behandelnden Ärzte Dr. H. (Internist), Dr. H. (Allgemeinarzt) und Dr. O. (Allgemeinarzt, Psychoanalyse, Psychotherapie) beigezogen. Dr. O. hat darin ausgeführt, er halte es im Prinzip für möglich, dass die Klägerin durch eine Maßnahme der medizinischen Rehabilitation wieder ein vollschichtiges Leistungsvermögen erreiche. Anschließend hat das SG ein Gutachten des Nervenarztes Dr. N. vom 13. Februar 2004 eingeholt. Der Sachverständige hat rezidivierende depressive Episoden und Somatisierungsstörungen bei emotional instabiler Persönlichkeitsstörung diagnostiziert. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei wegen der damit verbundenen erheblichen Einschränkungen des Durchhaltevermögens, der konzentrativen beziehungsweise affektiven Belastbarkeit und der Anpassungsfähigkeit auch für leichte Arbeiten weiterhin auf unter 3 Stunden täglich gesunken. Ein stationäres Heilverfahren sei nicht geeignet, das Leistungsvermögen wesentlich zu bessern. Eines der Hauptprobleme der Klägerin liege darin, dass es ihr an familiärer Anbindung, an stabilen sozialen Kontakten und an Tagesstruktur mangele. Hier sei vor allem eine langfristige ambulante Psychotherapie notwendig mit dem Ziel, die psychosoziale Kompetenz der Klägerin im Alltag zu...

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