rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 25.10.1996; Aktenzeichen S 20 U 724/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.1999; Aktenzeichen B 2 U 35/98 R)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 25.10.1996 und der Bescheid der Beklagten vom 02.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.1994 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Kosten für die Umschulung zum Masseur in Höhe der bei einer entsprechenden beruflichen Rehabilitationsmaßnahme zu gewährenden Leistungen zu erstatten.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Übernahme der Kosten für eine berufliche Umschulung.

Der 1967 geborene Kläger legte im März 1988 die Gesellenprüfung im Schneiderhandwerk ab und war in diesem Beruf noch bis September 1988 erwerbstätig. In den Jahren 1988 und 1989 besuchte er die Fachoberschule und schloß sie mit dem Fachabitur ab. Von Februar 1990 bis April 1991 leistete er Zivildienst und war dann bis Juli 1991 als heilpädagogische Hilfskraft teilzeitbeschäftigt. Im September 1991 meldete er sich an einer staatlich anerkannten Berufsfachschule für Massage zur Ausbildung zum Masseur und medizinischen Bademeister an und begann diese Ausbildung am 04.11.1991. Die schulische Ausbildung mit Vollzeitunterricht endete mit der Prüfung am 22.10.1992. Daran schloß sich eine Praktikantenzeit vom 16.11.1992 bis 30.04.1994 an.

Am 24.01.1992 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen (Arbeitsamt Traunstein) eine berufliche Rehabilitationsmaßnahme. Diese leitete den Antrag am 09.02.1992 an die Beklagte weiter, da nach ärztlicher Auffassung dem Kläger wegen einer Allergie eine Tätigkeit als Schneider nicht mehr zu empfehlen sei. Mit Schreiben vom 12.03.1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, es werde ein Berufskrankheitenverfahren eingeleitet. Im Falle der Notwendigkeit einer Umschulung könne eine solche von mehr als zwei Jahren nicht gefördert werden. Die anschließend von der Beklagten durchgeführten medizinischen Ermittlungen ergaben, daß beim Kläger eine berufsbedingte obstruktive Atemwegserkrankung vorlag, die eine weitere Tätigkeit als Schneider nicht erlaubte und eine Umschulung erforderlich machte. Der Beruf des Masseurs und Bademeisters erschien mit Bezug auf die bestehende Berufskrankheit unbedenklich. Mit Schreiben vom 24.03.1994 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie habe Leistungen zu seiner beruflichen Rehabilitation zu gewähren und bat den Kläger um Mitteilung, ob dieser die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen habe und in diesem Beruf tätig sei.

Mit Bescheid vom 02.09.1994 lehnte die Beklagte die Übernahme der vom Kläger bereits getragenen Ausbildungskosten ab. Die Ausbildung habe länger als zwei Jahre gedauert und da der Kläger sie selbst gewählt habe, hätten keine anderen beruflichen Reha-Ziele besprochen werden können. Der Kläger hätte aufgrund seiner schulischen Vorbildung mit einer zweijährigen Umschulung z.B. als Industriekaufmann oder technischer Zeichner beruflich wieder eingegliedert werden können. Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch teilte der Kläger mit, daß er die Ausbildung abgeschlossen habe und mittlerweile in dem betreffenden Beruf tätig sei. Seinen konkreten Umschulungswunsch habe er bei einer ersten Beratung beim Arbeitsamt am 10.09.1991 angegeben und zur Vermeidung einer zeitlichen Verzögerung die Umschulung selbst begonnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.1994 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine berufliche Umschulung von mehr als zwei Jahren Dauer dürfe nur gefördert werden, wenn der Rehabilitand nicht durch eine bis zweijährige Maßnahme eingegliedert werden könne. Im Falle des Klägers sei eine solche Eingliederung durch eine Umschulung zum technischen Zeichner, Industrie- und Speditionskaufmann, Sozialversicherungsfachangestellten, Augenoptiker oder reinen Masseur ohne den zusätzlichen Beruf des medizinischen Bademeisters möglich gewesen.

Mit seiner Klage machte der Kläger die Erstattung von DM 37.806,40 nebst Zinsen geltend, die sich aus den Kosten für den Besuch der Berufsfachschule und dem dem Kläger seiner Meinung nach entgangenen Einkommen zusammensetzten. Das Arbeitsamt selbst habe ihm geraten, mit den Kosten in Vorleistung zu treten, da eine Behördenentscheidung nicht rechtzeitig bis zum Kursbeginn ergehen könne. Als unklar sei ihm dargestellt worden, welcher Versicherungsträger die Kosten tragen werde. Er habe deshalb den Eindruck gehabt, die Kosten würden von dritter Stelle getragen. Mit Bescheid vom 03.02.1995 hat die Beklagte Übergangsleistungen für fünf Jahre nach Aufgabe des Schneiderberufes gewährt. Der Kläger hat diese Übergangsleistung akzeptiert, davon unabhängig jedoch die Weiterführung der Klage erklärt.

Mit Urteil vom 25.10.1996 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Berufliche Reha-Maßnahmen seien von Gesetzes wegen auf zwei Jahre Dauer ...

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