Entscheidungsstichwort (Thema)

Rentenberechnung. Berücksichtigung von Ausbildungszeiten. Vormerkungsbescheid. keine Bindungswirkung einer Renteninformation/Rentenauskunft

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegenstand eines Vormerkungsbescheides ist nicht die abschließende Entscheidung über die Anrechnung und Bewertung dieser Zeiten (vgl BSG vom 21.3.1991 - 4/1 RA 35/90 = SozR 3-2200 § 1325 Nr 3 und vom 30.3.2004 - B 4 RA 36/02 = SozR 4-2600 § 149 Nr 1).

2. Eine Renteninformation sowie eine Rentenauskunft sind nicht verbindlich und bewirken damit auch keinen Anspruch auf die spätere Gewährung einer Rente in der Höhe, wie sie in der Renteninformation/Rentenauskunft enthalten war.

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Neufeststellung seiner Altersrente unter Bewertung von insgesamt 63 Kalendermonaten mit Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung hat.

Der 1941 geborene Kläger hat vom 8. Oktober 1959 bis 15. Juli 1960 und vom 1. Oktober 1963 bis 31. Juli 1964 eine Schulausbildung sowie vom 1. August 1964 bis 10. Februar 1968 eine Fachschulausbildung absolviert.

Mit Bescheid vom 19. Juli 1989 stellte die Beklagte den Versicherungsverlauf des Klägers gemäß § 104 Abs. 3 AVG fest. Darin sind die o.g. Zeiten als Zeiten der Schul- bzw. Fachschulausbildung, als sog. Ausfallzeiten, enthalten.

In dem Bescheid ist der Hinweis enthalten, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde.

Dem Bescheid war auch eine Rentenauskunft vom gleichen Datum beigefügt. In dieser Rentenauskunft wurden für 61 Kalendermonate mit Ausfallzeiten (Ausbildungszeiten) Werteinheiten unter Anwendung von § 32 a AVG ermittelt.

Mit Bescheid vom 10. November 1997 stellte die Beklagte gemäß § 149 Abs. 5 SGB VI für den Kläger den Versicherungsverlauf für die Zeiten bis 31. Dezember 1990 erneut fest, soweit sie nicht bereits früher festgestellt worden sind. Hierin sind die Ausbildungszeiten, dem Datum nach vollständig enthalten, wurden aber zum Teil mit dem Vermerk "Höchstdauer überschritten" gekennzeichnet. Auch in diesem Bescheid ist der Hinweis enthalten, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde.

Auf seinen Antrag vom 10. August 2004 hin gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. September 2004 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ab 1. November 2004. Im Rentenbescheid sind 63 Kalendermonate als Ausbildungszeiten angerechnet. Allerdings wurden von diesen 63 Kalendermonaten nur die ersten 36 Kalendermonate (35 Monate als beitragfreie und ein Monat als beitragsgeminderte Zeit) mit Entgeltpunkten bewertet.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, im Gegensatz zu früheren Auskünften seien seine Studienzeiten nur für 3 Jahre anerkannt worden. Dies sei eine Ungleichbehandlung, da jüngere Geburtsjahrgänge, die aber früher in Rente gegangen seien, diese Zeiten voll angerechnet bekommen hätten. Ihm sei zwar bekannt, dass freiwillige Nachzahlungen vorgenommen werden konnten. Die damit verbundenen hohen Beträge könne sich ein normaler Angestellter mit Familie jedoch nicht leisten. Es hätten auch die Beiträge nachgezahlt werden müssen, die in den Jahren der Nachzahlung gelten und nicht diejenigen, die seinerzeit für eine Versicherung ausgereicht hätten. Dies sei eine Benachteiligung gegenüber verheirateten Frauen, die sich bei ihrer Heirat ihre Rentenversicherungsbeiträge auszahlen ließen und später durch Rückzahlung der mittlerweile geringfügig gewordenen Beiträge verhältnismäßig hohe Renten sichern konnten. Darüber hinaus machte er weitere Einwände geltend, die nicht Gegenstand seines Berufungsbegehrens sind.

Mit Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 2005 wurde der Widerspruch, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, zurückgewiesen. Zeiten der Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres würden bei einem Rentenbeginn ab 1. Januar 2002 bis zur Höchstdauer von insgesamt acht Jahren (96 Kalendermonaten) als Anrechnungszeit berücksichtigt. Nach § 74 S. 3 SGB VI würden die Zeiten schulischer Ausbildung jedoch für höchstens drei Jahre bewertet. Der Widerspruchsbescheid wurde nicht mit einer Klage angefochten und damit bestandskräftig.

Der Kläger wandte sich erst wieder im April 2005 an die Beklagte und bat - unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30. März 2004, B 4 RA 36/02 - um Überprüfung, ob für die gesamten Ausbildungszeiten Entgeltpunkte anzusetzen seien.

Die Beklagte wertete die Anfrage des Klägers vom April 2005 als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und lehnte durch Bescheid vom 16. Juni 2005 den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheids vom 26. N...

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