nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 18.03.2004; Aktenzeichen S 5 SB 1110/01) |
Nachgehend
BSG (Aktenzeichen B 9a SB 2/05 B) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 18.03.2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger das Merkzeichen aG - außergewöhnliche Gehbehinderung - zusteht.
Bei dem 1947 geborenen Kläger sind mit Änderungsbescheid vom 27.08.1999 folgende Behinderungen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 festgestellt: 1. Gelenkrheumatismus, entzündlich progredient mit erheblichen Funktionsstörungen an Ellenbogengelenken, Hand- und Finger gelenken sowie Kniegelenken, Minderbelastbarkeit der Wirbel säule, unfallbedingte Minderbelastbarkeit beider Beine und Kniegelenke sowie des linken Unterarmes 2. Bluthochdruck, Rhythmusstörungen, Herzleistungsminderung. Das Merkzeichen G war zuerkannt.
Am 10.11.2000 beantragte der Kläger die Zuerkennung des Merkzeichens aG und begründete dies u.a. damit, dass er die Autotür beim Einsteigen in das Auto und beim Aussteigen aus dem Auto weit öffnen müsse und daher auf die Benutzung eines Behindertenparkplatzes angewiesen sei. Er könne sich nur mit großer Anstrengung und mit erheblichen Schmerzen außerhalb seines Kraftfahrzeuges bewegen. Nach ca. 700 Meter sei er unbedingt zu einer Sitzpause gezwungen. Er fügte seinem Antrag u.a. ein orthopädisches Gutachten des Dr. R. vom 10.07.2000 bei. Bei dieser Begutachtung hatte der Kläger angegeben, dass nach ca. 20 Minuten Gehbelastung Schmerzen im Bereich des linken Kniegelenkes aufträten, die ihn hinderten, längere Strecken zu laufen.
Der Beklagte ließ von Dr.H. eine ärztliche Stellungnahme nach Aktenlage vom 14.05.2001 erstellen. Diese bewertete die Behinderung zu 1 im Bescheid vom 27.08.1999 mit einem Einzel-GdB von 90 und die Behinderungen zu 2 mit einem solchen von 20. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen aG verneinte sie, da der Kläger bei der Begutachtung vom 10.07.2000 angegeben habe, nach ca. 20 Minuten Gehbelastung Beschwerden von Seiten der Kniegelenke zu bekommen. Von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung könne bei einem solchen Gehvermögen nicht gesprochen werden. Der Beklagte lehnte daraufhin die Zuerkennung der Merkzeichen aG und B mit Bescheid vom 22.05.2001 ab. Im Widerspruchsverfahren trug der Kläger u.a. vor, dass eine Strecke von ca. 700 Meter für ihn zu Fuß nur unter äußersten Beschwerlichkeiten zurückzulegen sei, zusätzliches Gewicht, wie Einkäufe, würden die Schmerzen beim Gehen unzumutbar erhöhen. Sein Gehen sei stark verlangsamt. In 10 Minuten könne er auf ebener Strecke nur eine Entfernung von etwa 200 Meter zurücklegen. Bei noch weiteren Distanzen werde das Gehen immer langsamer und quälender. Er legte ein ergänzendes fachärzliches Gutachten des Dr. R. vom 09.08.2001 vor, wonach seine maximale Gehdauer im ausgeruhten Zustand nur noch 10 bis 15 Minuten betrage. Des Weiteren legte er ein nervenärztliches Gutachten des Dr.M. vom 11.08.2001 vor. Bei dieser Begutachtung hatte der Kläger angegeben, wegen Belastungsschmerzen in den Gliedmaßen nie weiter als 700 Meter gehen zu können und dies auch nur einmal am Tag. Bei einem zweiten Gang träten die Schmerzen schon nach wenigen Minuten auf. Nach Einholung einer weiteren Stellungnahme der Dr.H. vom 09.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2001 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat der Kläger die Gewährung der Merkzeichen B und aG begehrt. Er hat vorgetragen, dass sein Gehvermögen auf etwa 10 Minuten mit einer Gehstrecke von ca. 300 Meter abgenommen habe. Es verstoße gegen das verfassungsrechtliche Benachteiligungsverbot Behinderter, wenn bei der Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung die örtlichen Verhältnisse außer Betracht blieben. Die nächste Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel sei ca. 700 Meter von seiner Wohnung entfernt und er benötige wegen seiner Behinderung einen größeren Parkraum. Das Sozialgericht hat von dem Orthopäden Dr.C. ein Gutachten vom 04.11.2003 eingeholt. Bei der Begutachtung hat der Kläger angegeben, "ein paar 100 Meter, ca. 1/4 Stunde insgesamt, selbstständig zurücklegen zu können". Der Weg zur Wohnung bis zur Bushaltestelle betrage ca. 700 Meter, diesen Weg könne er allenfalls in ausgeruhtem Zustand zurücklegen. Dr.C. hat das Gangbild des Klägers ohne Stockbenutzung als erheblich behindert angesehen. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B und aG hat Dr.C. verneint. Das Merkzeichen aG liege deshalb nicht vor, weil der Kläger noch in der Lage sei, Wegstrecken bis zu 700 Meter selbstständig unter Benutzung von Gehstöcken zurückzulegen. Es sei auch nicht zu erwarten, dass sich dieser Funktionszustand in der nächsten Zeit drastisch verschlechtern werde.
Der Kläger hat sich gegen das Gutachten des Dr.C. gewandt (Schriftsat...