Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz beim Zerkleinern von Brennholz für die Haushaltung

 

Orientierungssatz

1. Das Zerkleinern von Brennholz im landwirtschaftlichen Betrieb des Schwiegersohnes begründet keinen Unfallversicherungsschutz, da die für das Vorliegen einer versicherten Haushaltung iS von § 777 Nr 1 RVO notwendige enge Verknüpfung zwischen dem landwirtschaftlichen Unternehmen und der Haushaltung (zB Halten von Großvieh, Verköstigung von familienfremden Arbeitskräften, Verwertung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Haushalt) nicht gegeben war. Dabei ist es unerheblich, ob das landwirtschaftliche Unternehmen die wesentliche Existenzgrundlage für die Familie des Unternehmers bildet.

2. Das Zerkleinern von Brennholz resultierte aus der Zugehörigkeit zur familiären Gemeinschaft des Schwiegersohnes und ist daher als familiäre Gefälligkeitsleistung anzusehen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665307

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