Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 27.06.2005 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1950 geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben den Beruf einer Großhandelskauffrau erlernt (Prüfung 1967), den sie bis 1971 ausgeübt hat. Zuletzt arbeitete sie versicherungspflichtig von 1984 bis zur Insolvenz des Arbeitgebers am 31.08.2001 als Glaserin/Porzellanarbeiterin. Seit dieser Zeit ist sie ohne Arbeit.
Am 19.02.2003 beantragte die Klägerin wegen eines Zustandes nach Strumaresektion links (Operation am 22.03.2000) und orthopädischer Beschwerden die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte bewilligte ihr als Maßnahme der medizinischen Rehabilitation ein stationäres Heilverfahren, das vom 17.06.2003 bis 05.08.2003 in der Klinik H. (B.) durchgeführt wurde. Die Entlassung erfolgte als arbeitsfähig. Bei Beachtung bestimmter Funktionseinschränkungen könne sie vollschichtig leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus verrichten. Im Hinblick auf diese Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte Rentenleistungen mit Bescheid vom 16.09.2003 und Widerspruchsbescheid vom 19.12.2003 ab.
Das dagegen angerufene Sozialgericht Bayreuth (SG) hat nach Beinahme der Schwerbehindertenakten des AVF - Versorgungsamt - B. und verschiedener ärztlicher Unterlagen und Befundberichte den Orthopäden Ltd. Med. Dir. a.D. Prof. Dr. S. (Gutachten vom 09.11.2004) und den Neurologen und Psychiater PD Dr. K. (Gutachten vom 27.06.2005) gehört. Die Sachverständigen gelangten übereinstimmend zu der Beurteilung, die Klägerin sei noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten zu verrichten. Der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Prof. Dr. Z. (Gutachten vom 08.04.2005) hat die Auffassung vertreten, die Klägerin sei nur noch in der Lage, drei bis unter sechs Stunden täglich leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung auszuführen. Neben den Gesundheitsstörungen im Bereich des Bewegungsapparates liege außerdem eine erhebliche Adipositas mit Kurzatmigkeit, Hypertonie, ein Zustand nach Thyreoidektomie sowie eine psychische Beeinträchtigung aufgrund hormoneller Störungen (Kahlköpfigkeit, pathologisch vermehrte Gesichts- und Körperbehaarung) vor.
Das SG hat sich den Leistungsbeurteilungen der von Amts wegen gehörten Sachverständigen Prof. Dr. S. und PD Dr. K. angeschlossen und die Klage durch Urteil vom 27.06.2005 abgewiesen. Zwar werde unter Berücksichtigung des Schweregrads der festgestellten Bewegungseinschränkungen - neurologische Ausfallserscheinungen hätten nicht verifiziert werden können - eine qualitative Leistungseinschränkung hervorgerufen. Eine zeitliche Leistungseinschränkung lasse sich hieraus jedoch nicht ableiten. Die Ausführungen von Prof. Dr. Z. seien nicht überzeugend. Dieser stütze seine abweichende Leistungsbeurteilung nicht alleine auf die Einschränkungen des orthopädischen Fachgebiets, sondern verweise auch auf die internistischen und psychischen Erkrankungen. Diese seien aber nicht so schwerwiegend, dass hierdurch eine zeitliche Leistungseinschränkung gegeben wäre. Dafür spreche auch, dass eine internistische Fachbehandlung nicht erfolge und offenbar vom Hausarzt auch nicht für notwendig erachtet werde. Die Klägerin sei vielmehr weder voll noch teilweise erwerbsgemindert.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgebracht, dass im Vordergrund ihrer Beschwerden die orthopädischen Gesundheitsstörungen stünden. Die übrigen Gesundheitsstörungen wirkten sich nur zusätzlich auf ihre Leistungsfähigkeit aus. Mit dem Gutachten von Prof. Dr. Z. sei der Nachweis geführt, dass sie mit einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich in rentenrechtlich relevantem Umfang erwerbsgemindert sei und somit Rente zugesprochen werden müsse.
Der Senat hat zunächst Befundberichte und Unterlagen des Allgemeinmediziners Dr. H. und des Orthopäden Dr. L. zum Verfahren beigenommen. Der Orthopäde Dr. E. gelangte im Gutachten vom 13.04.2006 zu der Auffassung, wegen der bei der Klägerin auf orthopädischem Gebiet bestehenden Gesundheitsstörungen und auch wegen des Diabetes mellitus, der Hypertonie und der Alopecia sei die Klägerin ab Rentenantragstellung nur drei bis unter sechs Stunden für leichte Tätigkeiten einsetzbar. Demgegenüber nahm der weiter von Amts wegen gehörte Chirurg Dr. G. im Gutachten vom 26.12.2006 eine Einsetzbarkeit der Klägerin von mehr als sechs Stunden für leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus an.
Der auf Antrag der Klägerin gehörte Orthopäde Dr. S. vertrat im Gutachten vom 09.05.2007 die Auffassung, seit der Untersuchung der Klägerin am 04.05.2007 könne diese leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nurmehr maximal drei bis weniger als sechs Stunden verrichten. Abschließend hat der Senat noch den Neurologen und Psychiater Dr. K. gehört, der im Gutachten vom 12.09.2007 die Verrichtung leichter Tätigkeiten von mehr als sec...