nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 12.05.2000; Aktenzeichen S 7 RJ 423/99 A) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1947 geborene Kläger hat in seiner Heimat am 30. Juni 1972 die Abschlussprüfung als qualifizierter Kraftfahrer abgelegt. Vom 20.08.1964 bis 12.11.1968 und vom 21.04.1979 bis 30.06.1998 hat er in seiner Heimat Versicherungszeiten zurückgelegt. Dabei war er nach seinen Angaben nach seiner Rückkehr aus Deutschland bis zum Verkauf seines Unternehmens zum 30.06.1998 als selbständiger Fuhrunternehmer tätig. Seit 01.07.1998 bezieht er vom Versicherungsträger der serbischen Republik in Bosnien Invalidenrente.
Am 21.11.1968 nahm er in Deutschland eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und war hier bis 15.08.1979 insgesamt 130 Monate versicherungspflichtig beschäftigt, nach seinen Angaben als Kraftfahrer, Taxifahrer und zuletzt vom 20.09.1977 bis 26.10.1979 in der Metallindustrie als ungelernter Arbeitnehmer (Maschinenformer) erwerbstätig.
Am 03.03.1998 beantragte der Kläger über den Versicherungsträger seiner Heimat bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung. Im Gutachten der Invalidenkommission Banja Luka vom 22.05.1998 wurden als Gesundheitsstörungen eine Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck, eine chronische Bronchitis und ein Übergewicht festgestellt. Der Kläger sei mit Rücksicht darauf zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert mehr in der Lage. Dr.D. vom Sozialärztlichen Dienst der Beklagten sah zwar eine Tätigkeit als Berufskraftfahrer als nicht mehr gesundheitlich zumutbar an, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes könne der Kläger jedoch noch vollschichtig verrichten.
Mit Bescheid vom 23.11.1998 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab, weil weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vorliege.
Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1999 zurück.
Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat Sachverständigengutachten auf neurologischem und allgemein medizinischem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt. In seinem Gutachten vom 10.05.2000 hat der Arzt für Neurologie Dr.P. als Gesundheitsstörungen eine chronische Schmerzkrankheit sowie eine anhaltend depressive Störung festgestellt. Es seien dem Kläger jedoch noch leichte bis kurzzeitig mittelschwere Arbeiten ohne Schicht oder Akkord vollschichtig möglich.
Dr.Z. hat in seinem Gutachten vom 10.05.2000 als Gesundheitsstörungen eine Herzminderleistung bei Bluthochdruck und Herzdurchblutungsstörungen, ein Wirbelsäulensyndrom bei Abnutzungserscheinungen ohne neurologische Ausfallserscheinungen, eine Lungenfunktionsstörung bei chronisch asthmoider Bronchitis und ein psychovegetatives Syndrom festgestellt. Zusammenfassend hat er den Kläger ebenfalls noch zu körperlich leichten Arbeiten ohne besondere Belastungen der Wirbelsäule durch Bücken, Zwangshaltungen und schweres Heben und Tragen und ohne Rauch- oder Staubbelastungen sowie ohne Schicht und Akkord vollschichtig in der Lage beurteilt.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 12 Mai 2000 die Klage darauf abgewiesen. Der angesichts seiner versicherungspflichtigen Tätigkeit in Deutschland auf den allgemeinen Arbeitsmark verweisbare Kläger sei mit der Fähigkeit, noch eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten zu können, weder berufs- noch erwerbsunfähig. Ein Rentenanspruch bestehe daher nicht. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Der Senat hat weitere Sachverständigengutachten auf nervenärztlichem, orthopädischem und internistischem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt.
In seinem nervenärztlichem Gutachten vom 01.12.2000 stellt Dr.K. als Gesundheitsstörung eine Dysthymie im Sinne einer leichten chronischen reaktiv depressiven Verstimmung fest, die den Kläger nicht wesentlich in seinem beruflichen Leistungsvermögen beeinträchtige. Lediglich schwere körperliche Arbeiten, Nachtschicht oder Akkord sowie ausschließlich in Zwangshaltungen seien zu vermeiden.
Dr.F. kommt in seinem orthopädischen Gutachten vom 04.12.2000 zu dem Ergebnis, dass zwar Verschleißerscheinungen an der gesamten Wirbelsäule, eine geringe Hüftdysplasie, eine beginnende Gonarthrose sowie eine leichte Sprunggelenksarthrose beidseits und ein erhebliches Übergewicht festzustellen seien. Dadurch würde der Kläger an anhaltend knienden oder hockenden Tätigkeiten sowie am häufigen Besteigen von Treppen, Leitern und Gerüsten gehindert. Mittelschwere Arbeiten könne der Kläger noch vollschichtig verrichten, soweit er nicht dauernd heben und tragen oder unter ungeschützten Einflüssen von...