Leitsatz (amtlich)

1. Es gibt keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, daß Beweisschwierigkeiten zu Beweiserleichterungen führen, durch welche das Recht zur freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) eingeschränkt würde.

2. Um einen "vorsätzlichen" Angriff iS des § 1 Abs 1 OEG annehmen zu können, müssen wenigstens die äußeren Tatumstände überzeugende Hinweise auf den Willen geben, unmittelbar gegen eine Person vorzugehen.

3. Zum "bedingten Vorsatz" bei der Anwendung des § 1 Abs 1 S 1 OEG.

4. Zu den Beweisanforderungen (§ 15 S 1 KOVVfG, § 2 Abs 2 Halbs 2 SGB 1, Anscheinsbeweis) im Opferentschädigungsrecht.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 22.06.1988; Aktenzeichen 9/9a BVg 4/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658295

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