nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 24.01.2001; Aktenzeichen S 13 RA 242/99) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitgegenständlich ist eine Aufhebung gemäß § 44 SGB X und Neufeststellung einer Rentenfeststellung der Beklagten vom 15.03.1989.
Dem am 1924 geborenen Kläger hatte die Beklagte mit Bescheid vom 15.03.1989 antragsgemäß Altersruhegeld bewilligt und entsprechend § 1278 Reichsversicherungsordnung (RVO) ein Ruhen der Rente in Höhe von 998,95 DM nach § 55 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) festgestellt. Der Kläger hatte seit 01.09. 1959 aufgrund eines Arbeitsunfalls vom 02.04.1957 von der Bayer. Bau-Berufsgenossenschaft München (Bau BG) eine Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. auf Dauer (zuvor vorläufige Rente nach 60 vom 100) bezogen. Der Grenzbetrag i.S.d. § 1278 RVO ergab sich aus der Bemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung, da dieser höher war als der Jahresarbeitsverdienst (JAV) aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Differenz von 46.402 DM zu 45.010 DM). Schon damals bemängelte der Kläger eine Benachteiligung aufgrund des geringen Betrags seines 1957 ermittelten Jahresarbeitsverdienstes und seiner Beitragszahlung in die Rentenversicherung bis zum 65. Lebensjahr, weil sich wegen der Kürzung seiner Versichertenrente durch die Verletztenrente die Altersrente nicht mehr habe steigern können.
Durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 92) erfolgte eine Umwertung der Rentenzahlung unter Beibehaltung des Grenzbetrags nach einem Niveau von 80 v.H. (Mindestgrenzbetrag i.S.d. § 311 SGB VI) ohne Berücksichtigung des Schonbetrages in Höhe einer Grundrente von 50 v.H. nach dem Bundesversorgungsgesetz gem. § 93 Abs. 3 SGB VI bei der anzurechnenden Verletztenrente.
Unter Berufung auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 31.03.1998 (Az.: B 4 RA 118/95) beantragte der Kläger nach § 44 SGB X am 26.05.1998 die zusätzliche Berücksichtigung eines Freibetrages in Höhe der Grundrente. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18.02.1999 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab und legte dar, warum sie der Entscheidung des BSG nicht folge. Den hiergegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies sie am 08.06.1999 zurück. Sie vertrat dabei die Auffassung, dass der 4. Senat des BSG die Vorschrift des § 266 SGB VI gegen den Wortlaut, seine systematische Stellung im Gesetz und den Wil-len des Gesetzgebers ausgelegt habe.
Mit seiner zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sich wiederum auf die erwähnte Rechtsprechung des 4. Senats berufen. Die Beklagte hat auf Anfrage mitgeteilt, dass sich unter Zugrundelegung der Berechnungsweise des 4. Senats des BSG eine Erhöhung der monatlichen Bruttorente um 111,21 DM ergäbe.
Durch Urteil vom 24.01.2001 hat das SG die Klage abgewiesen, weil es sich der Rechtsauffassung des 4. Senats des BSG nicht habe anschließen können. Für Bestandsrenten gelte § 93 SGB VI nicht. § 266 SGB VI sei wiederum nur eine Sondervorschrift zur Neufeststellung von Renten mit Beginn vor 01.01.1992. Somit sei § 266 nur eine Ergänzung zu § 93 SGB VI im Falle der Neufeststellung, was sich aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 11/4124, S. 207 zu § 302 sowie BT-Drucks. 11/5530 S. 56 zu § 260a bzw. 11/4124, S. 174 zu § 92) ergebe.
Mit der hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und die Nachzahlung der Differenzbeträge ab 01.05.1989 beantragt. Dagegen hat sich die Beklagte auf das Urteil des SG berufen und erneut die Richtigkeit der Rechtsprechung des 4. Senats des BSG bezweifelt. Insbesondere habe das Bundesverfassungsgericht die damals geltenden Ruhensvorschriften nach §§ 55, 56 AVG mehrfach bestätigt (SozR Nr. 69 zu Art. 3 GG, SozR 2200 § 1279 Nr. 6 und § 1278 Nr. 11). Auch seien Stichtagsregelungen zulässig, hier insbesondere auch, weil Bestandsrenten weiterhin bei einem Grenzbetrag von 80 statt 70 vom 100 des günstigeren Betrages belassen seien.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG Augsburg vom 24.01.2001 sowie des Bescheides vom 18.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08.06.1999 zu verpflichten, den Bescheid vom 15.03.1989 betreffend seine Altersrente abzuändern und Altersrente ab 01.01.1994 unter Berücksichtigung des Freibetrages nach § 93 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird ergänzend auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten sowie der Akte der Bayer. Bau-Berufsgenossenschaft München Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Der Senat weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG - soweit es die Voraussetzungen des § 44 SGB X und die Anwendun...