Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Februar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Der 1955 geborene Kläger hat von August 1971 bis Februar 1975 den Beruf des Mechanikers erlernt und im Mai 1995 die Meisterprüfung als Straßenbauermeister abgelegt. Er war zunächst als Baggerfahrer/Tiefbauarbeiter, ab Juli 1990 bis Januar 1999 im Geschäft der Ehefrau als Betriebsleiter/ Baumaschinist/ Tiefbaupolier/ Straßenbauermeister versicherungspflichtig beschäftigt. Für den Kläger ist durch Bescheid vom 16. Januar 2007 des Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region Oberpfalz ein Grad der Behinderung - GdB - von 70 festgestellt.

Der Kläger begehrte erstmals mit Antrag vom 12. Mai 1998 unter Hinweis auf Schulter- und Rückenbeschwerden Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit von der Beklagten. Nach Ablehnung des Antrags durch Bescheid vom 7. Juli 1998 und erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Regensburg (SG; Az. S 6 RJ 701/98). Der vom SG beauftragte Gutachter Dr. W. stellte in seinem Gutachten vom 26. Januar 2000 ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte bis fallweise mittelschwere Arbeiten auch als Betriebsleiter im Bau fest. Das SG wies daraufhin die Klage mit Urteil vom 22. Januar 2001 ab. Die hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhobene Berufung nahm der Kläger am 27. Juni 2002 zurück.

Mit Antrag vom 9. Juni 2004 begehrte der Kläger erneut Rente wegen Erwerbsminderung von der Beklagten. Nachdem der von der Beklagten beauftragte Gutachter Dr. S. feststellte, der Kläger könne aufgrund einer anhaltenden Schmerzstörung mit erheblicher psychovegetativer Überlagerung bei depressiver Entwicklung, Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden ohne schwerwiegende Funktionsminderung sowie Übergewicht den Beruf des Straßenbauermeisters nur noch unter 3 Stunden ausüben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen noch Arbeiten 6 Stunden und mehr täglich verrichten, gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 22. Oktober 2004 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab 1. Juni 2004 auf Dauer. Der Antrag auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung wurde abgelehnt. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 2005 zurückgewiesen. In dem hieran anschließenden Klageverfahren holte das SG ein Gutachten der praktischen Ärztin Dr. V. ein. Diese stellte fest, beim Kläger stünde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Vordergrund. Der Kläger sei jedoch noch zu leichten, gelegentlich mittelschweren Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt 6 Stunden und mehr täglich in der Lage. Die Durchführung von Maßnahmen der stationären Rehabilitation sei erforderlich. Der Kläger stellte daraufhin in der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2006 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur stationären Rehabilitation und nahm zugleich die Klage zurück.

Mit weiterem Antrag vom 9. Mai 2006 begehrte der Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung bei gleichzeitiger Zurückstellung des Antrags bis zur Entscheidung über den Antrag auf Leistungen zur stationären Rehabilitation. Vom 7. bis 28. Dezember 2006 nahm der Kläger an einer stationären Reha - Maßnahme in der A.Klinik Klinik Bad A. teil. Dort wurde beim Kläger eine somatoforme Störung mit depressiver Komponente, eine medial betonte Gonarthrose rechts (Zustand nach Arthroskopie rechtes Kniegelenk), eine arterielle Hypertonie sowie ein Schlafapnoesyndrom festgestellt. Der Kläger wurde vollschichtig arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes entlassen. Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit angefochtenem Bescheid vom 24. Januar 2007 ab.

Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, seit Erstellung des Gutachtens durch Dr. S. habe sich sein Gesundheitszustand wesentlich verschlechtert. Hinzugekommen seien eine schwere depressive Episode bei anhaltenden somatoformen Schmerzzuständen, eine Schlafapnoe, arterieller Bluthochdruck, Knorpelschäden an beiden Kniegelenken sowie Dauerschmerzen im Bereich des Rückens, der Schulter, der Hände und der Fingergelenke. Die Beklagte holte daraufhin ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin H. vom 22. März 2007 ein. Diese diagnostizierte eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, wirbelsäulen- und gelenkabhängige Beschwerden ohne schwerwiegende Funktionsminderung, ein Schlafapnoesyndrom, mit nCPAP behandelt sowie Übergewicht. Der Kläger könne noch leichte Arbeiten 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2007 zurückgewiesen.

Mit der hiergegen zum SG erhobenen Kla...

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