Leitsatz (amtlich)

Der Rechtsprechung des BSG über die multilaterale Anwendung zweiseitiger Sozialversicherungsabkommen (vgl BSG vom 1972-03-08 11 RA 46/71 = BSGE 34, 90; BSG vom 1973-02-29 4 RJ 351/71 = SozR Nr 2 zu Art IV Abk USA; BSG vom 1977-07-14 4 RJ 53/76 = SozR 2200 § 1250 RVO Nr 11) kann nicht gefolgt werden. Nach dem derzeitigen Stand der Abkommen können bei einem Versicherten jugoslawischer Staatsangehörigkeit, der Versicherungszeiten in Jugoslawien, in Österreich und im Bundesgebiet zurückgelegt hat, zur Erfüllung der Wartezeit in der RV in der Bundesrepublik Deutschland entweder nur die deutschen und österreichischen oder nur die deutschen und jugoslawischen Zeiten zusammengerechnet werden.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 10.08.1982; Aktenzeichen 4 RJ 117/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654331

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