Entscheidungsstichwort (Thema)

Inhalt der Versicherungskarte. Beanstandungsschutz

 

Leitsatz (amtlich)

Auf einer Versicherungskarte eingetragene und aufgerechnete Beiträge begründen bereits als solche ein wirksames Versicherungsverhältnis, soweit sie dem Beanstandungsschutz des § 1423 Abs 2 RVO unterliegen. Dieser gilt jedoch nur für solche Eintragungen, die den Anforderungen des § 1423 Abs 1 RVO genügen, ua also Beschäftigungszeiten entsprechen, die nicht länger als 1 Jahr vor dem Ausstellungstag der Karte liegen (§ 1423 Abs 1 Nr 1 RVO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.07.1992; Aktenzeichen 5 RJ 6/92)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1667179

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