nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 15.01.1999; Aktenzeichen S 11 RJ 1360/97 A) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Leistung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1946 geborene jugoslawische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland war in Deutschland von Dezember 1965 bis April 1974 für 94 Kalendermonate versicherungspflichtig beschäftigt, ab 13.10.1966 als ungelernte Montagearbeiterin. In Jugoslawien hat sie Versicherungszeiten von 11/64 bis 8/65 und von 4/77 bis 11/96 zurückgelegt. Den ersten Rentenantrag lehnte die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) mit Bescheid vom 30.8.1991 ab.
Auf Antrag vom 28.02.1996 wurde die Klägerin im November 1996 in Belgrad von der Invalidenkommission ärztlich begutachtet und ab 11.11.1996 für invalide erachtet. Der Prüfarzt der Beklagten Dr. D. folgte dieser Einschätzung nicht. Mit Bescheid vom 17.01.1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen (Blutzuckererkrankung mit sensibler Polyneuropathie und Gefäßschaden, Bluthochdruck bei Übergewicht, Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen ohne Wurzelreizung) könne die Klägerin noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.1997 zurückgewiesen
Dagegen hat die Klägerin am 20.10.1997 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie unter Vorlage ärztlicher Unterlagen im wesentlichen vorgetragen, die seit 11.11.1996 anerkannte Invalidität (1. Kategorie) mit Invaliditätsrente ab 01.12.1996 bedinge auch Erwerbsunfähigkeit. Wegen der beitragspflichtigen Teilzeitarbeit von 6/94 bis 12/96 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.
Im Auftrag des SG haben die Ärztin für Psychiatrie Dr. M. und die Ärztin Dr. T. die Klägerin im Januar 1999 untersucht und begutachtet. Die Gesundheit der Klägerin sei durch eine sensible Polyneuropathie und Retinopathie bei insulinpflichtigem Diabetes mellitus, ein psychovegetatives Syndrom mit rezidivierenden reaktiv depressiven Verstimmungszuständen und vasomotorischen Kopfschmerzen, einen Bluthochdruck sowie ein Halswirbelsäulensydrom eingeschränkt. Die Klägerin könne jedoch noch unter Berücksichtigung qualitativer Einschränkungen (Arbeiten ohne besondere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit, ohne Zeitdruck, ohne Nacht- und Wechselschicht sowie nicht auf Leitern und Gerüsten) leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig verrichten.
Durch Urteil vom 15.01.1999 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Sie könne noch vollschichtig auf dem für sie maßgeblichen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten verrichten. Als ungelernter Arbeiterin stehe ihr kein Berufsschutz zu.
In der am 26.02.1999 eingelegten Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) trägt sie unter Vorlage weiterer ärztlicher Unterlagen im Wesentlichen vor, ihr Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, insbesondere bestehe ein Gangrän am rechten großen Zeh; sie sei erwerbsunfähig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 15.01.1999 sowie des Bescheides vom 17.01.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.1997 zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrags vom 28.02.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15.01.1999 zurückzuweisen.
Zur Aufklärung des Sachverhalts hat der Senat den Internisten Dr. P. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Auf das nach Untersuchung erstattete Gutachten vom 08.09.2001, das den Beteiligten jeweils in Abschrift übersandt worden ist, wird wegen der Einzelheiten verwiesen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht zusteht.
Der Anspruch auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit richtet bei Antragstellung vor dem 31.03.2001 (hier am 28.02.1996) nach den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), soweit ein Anspruch vor dem 01.01.2001 geltend gemacht wird (vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI). Für den Anspruch sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit (hilfsweise) Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit nach dem 31.12.2000 begehrt wird (vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI).
Rechtsgrundlage sind die §§ 43, 44 SGB VI (a.F.). Nebe...