Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 4. November 2004 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Kostenübernahme für dreimalige Fußpflege in Höhe von 78,30 Euro.

Die 1937 geborene Klägerin ist bei der Beklagten versichert. Nach dem Befundbericht des behandelnden Orthopäden Dr. L. vom 27.09.2004 liegen bei ihr eine Osteoporose, Gonarthrose medial, Arthrose oberes Sprunggelenk, Coxarthrose mit massiver Bewegungseinschränkung der Hüften, Zustand nach Klumpfuß-Operation sowie deformierte Großzehen vor.

Bereits im Jahr 1995 kam es zu einem Rechtsstreit der Klägerin vor dem Sozialgericht Nürnberg (SG), in dem sie die Kostenübernahme für medizinische Fußpflege geltend machte. Das SG hatte ein Sachverständigengutachten des Internisten Dr. M. vom 24.08.1996 eingeholt, der als Folge von Deformierungen der Füße und der Zehen eine Verdickung und Verhärtung mehrerer Zehennägel und mehrerer Hühneraugen auf den Zehenkuppen sowie das Einwachsen der Großzehennägel feststellte und in regelmäßigen Abständen fachmännisch durchgeführte fußpflegerische Maßnahmen für erforderlich hielt. Die Beklagte verwies mit Schriftsatz vom 17.09.1996 demgegenüber auf die Sicherstellung der erforderlichen ärztlichen Krankenbehandlung durch Dermatologen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.1996 einigten sich die Beteiligten im Wege eines Vergleichs, dass die Beklagte für die Zeit vom 01.10.1994 bis 21.11.1996 die Hälfte der in diesem Zeitraum angefallenen Kosten für medizinische Fußpflege gegen Vorlage von Rechnungen erstattet und die Beklagte der Klägerin einen geeigneten Dermatologen benennt.

In einem weiteren Verfahren vor dem SG (S 7 KR 283/00), bei dem es wieder um die Kosten für die medizinische Fußpflege ging, einigten sich die Beteiligten im Wege eines außergerichtlichen Vergleichs, dass die Beklagte der Klägerin gegen Vorlage der Rechnungen ohne weitere ärztliche Verordnung vom 17.06.1999 an bis zum Inkrafttreten des Podologengesetzes 75 v.H. der angefallenen Kosten, höchstens jedoch sechsmal jährlich erstattet.

Die Klägerin legte der Beklagten im Januar 2003 die vertragsärztliche Verordnung des Orthopäden Dr. L. vom 15.01.2003 vor, der dreimal medizinische Fußpflege beidseits aufgrund der Diagnosen Klumpfuß und Fehlstellung der Füße verordnete. Der von der Klägerin gleichfalls vorgelegte Kostenvoranschlag der medizinischen Fußpflegerin W. sah für die dreimalige Komplettbehandlung (Hornhautabtragung und Nagelbearbeitung) einen Gesamtbetrag von 78,30 Euro vor.

Mit Bescheid vom 31.01.2003 lehnte die Beklagte die Kostenübernahme für die medizinische Fußpflege ab. Nach den zum 01.08.2002 um die podologische Therapie erweiterten Heilmittel-Richtlinien komme eine Kostenübernahme nur bei der Diagnose diabetisches Fuß-Syndrom infrage. Versicherte, die z.B. aufgrund von Schädigung der Augen, der oberen beziehungsweise unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule nicht in der Lage sind, ihre Füße und Zehennägel selbst zu pflegen, hätten keinen Anspruch auf medizinische Fußpflege zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der dagegen von der Klägerin am 28.02.2003 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 07.08.2003 unter Bezugnahme auf die Heilmittel-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sowie eine Entscheidung des Bundesozialgerichts zurückgewiesen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei die Fußpflege grundsätzlich der Körperpflege zuzuordnen. Ausnahmsweise sei eine Kostenübernahme bei der Diagnose Diabetes mellitus/diabetischer Fuß möglich. Eine derartige Erkrankung liege bei der Klägerin nicht vor.

Die Klägerin hat hiergegen am 02.09.2003 beim SG wieder Klage erhoben. Die Fußpflegemaßnahmen seien aus medizinischer Sicht notwendig. Das SG hat einen Befundbericht des Orthopäden Dr. L. eingeholt über den Zeitraum ab Januar 2003.

Es hat in der mündlichen Verhandlung am 04.11.2004 einen Teilvergleich geschlossen, in dem die Beklagte sich bereit erklärt hat, für die nach Ausschöpfung der verordneten Leistungen (Verordnung vom 15.01.2003) von der Klägerin in Anspruch genommenen Leistungen der medizinischen Fußpflege unter Verzicht des Erfordernisses einer Einzelverordnung zu entscheiden, wenn nach rechtskräftigem Abschluss des/der gerichtlichen Verfahren eine Leistung der Beklagten grundsätzlich in Betracht kommt.

Im Übrigen hat es mit Urteil vom gleichen Tage die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide verpflichtet, die Kosten der am 15.01.2003 verordneten Leistungen der Fußpflege zu übernehmen und hat die Berufung zugelassen. Die Fußpflege sei unabhängig von der dadurch abgewendeten Gefahr von Gesundheitsstörungen grundsätzlich der Körperpflege zuzuordnen. Dies gelte dann nicht, wenn im Vordergrund die Erreichung eines therapeutischen Zweckes steht oder auch die Vermeidung von unerwünschten Nebenwirkungen. Bei der Klägerin lä...

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