Leitsatz (amtlich)
Zeiten der Zugehörigkeit zu Ausbildungs- und Ersatzeinheiten der Waffen-SS sind jedenfalls dann kein militärischer oder militärähnlicher Dienst iS des BVG § 2 und § 3 und damit keine Ersatzzeiten nach RVO § 1251 Abs 1 Nr 1 (AVG § 28 Abs 1 Nr 1, RKG § 51 Abs 1 Nr 1), wenn die Einberufung zur Waffen-SS aufgrund einer freiwilligen Meldung erfolgte.
Nachgehend
Fundstellen
Haufe-Index 1656306 |
Breith. 1980, 208 |
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