Entscheidungsstichwort (Thema)
Elterngeld. Einkommensermittlung. Aufrechnung durch Arbeitgeber im Bemessungszeitraum. überzahlte Vergütung. modifiziertes Abflussprinzip. Arbeitgeberbescheinigung. Sachaufklärungspflicht der Behörde
Leitsatz (amtlich)
Der Rechtsgedanke des modifizierten Zuflussprinzips ist auch auf den Fall anzuwenden, bei dem im Bemessungszeitraum ohne Rechtsgrund zu viel gezahltes Arbeitsentgelt für Monate, die außerhalb des Bemessungszeitraums liegen, verrechnet wurde (modifiziertes Abflussprinzip).
Orientierungssatz
1. Zum modifizierten Zuflussprinzip vgl BSG vom 30.9.2010 - B 10 EG 19/09 R = BSGE 107, 18 = SozR 4-7837 § 2 Nr 6 und vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R = SozR 4-7837 § 2 Nr 11).
2. § 2 Abs 7 S 4 BEEG idF vom 5.12.2006 will lediglich die Aufklärung des Sachverhalts erleichtern, nicht jedoch die für die Gewährung von Elterngeld zuständigen Stellen von ihrer gemäß § 26 Abs 1 BEEG iVm § 20 SGB 10 obliegenden Aufklärungspflicht entbinden (vgl BSG vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R = BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4).
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 27.10.2009, S 33 EG 113/08, wird zurückgewiesen.
II. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von höherem Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) für geb. M..., geb. ... 2008.
Die Klägerin ist Mutter von M.... Vor der Geburt ihres Sohnes bezog die Klägerin Einkommen aus einem Beamtenverhältnis. Mit Bescheid vom 12.03.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß Elterngeld für den 1. bis 12. Lebensmonat von M... (Zeitraum XX.XX.2008 bis 18.01.2009) unter Anrechnung der bezogenen beamtenrechtlichen Bezüge. Der Beklagte legte dabei ausweislich der Arbeitgeber-Bescheinigung des Landesamtes für Finanzen vom 24.01.2008 u.a. für den Monat Januar 2007 ein Brutto-Einkommen in Höhe von 1829,20 €, für Februar 2007 von 1992,87 € und für März in Höhe von 2929,20 € zu Grunde. Hieraus errechnete er für den maßgeblichen Bemessungszeitraum Januar bis Dezember 2007 ein Netto-Erwerbseinkommen aus nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 26.328,21 €. Für den Bezugszeitraum ergab sich nach der Berechnung des Beklagten für die Zeit von der Geburt des Sohnes der Klägerin bis 18.02.2008 unter Berücksichtigung der zustehenden beamtenrechtlichen Bezüge kein und für den 2. Lebensmonat ab dem 19.02.2008 eine entsprechend gekürztes Elterngeld in Höhe von 152,07 €. Ab dem 3. bis zum 12. Lebensmonat wurde Elterngeld in Höhe von 1469,99 € monatlich bewilligt.
Dem widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 10.04.2008. Sie habe der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers eine Erläuterung beigelegt, wonach sie ihre wöchentliche Arbeitszeit als Studienrätin im Schuljahr 2006/2007 verringert habe. Die zuständige Bezügestelle habe jedoch die Umstellung verspätet vorgenommen, so dass Ende 2006 zu hohe Bezüge ausgezahlt worden seien. Mit der Bezügezahlung für Januar und Februar 2007 seien sodann die Überzahlungen abgezogen worden. Sie machte deshalb geltend, dass ausgehend von einem gleichbleibenden steuerpflichtigen Einkommen in den Monaten Januar, Februar und März 2007 für diese Monate jeweils das Nettoeinkommen von März 2007 zu Grunde gelegt werden sollte. Die fehlerhafte Auszahlung der Bezüge sei allein durch ihren Arbeitgeber verursacht worden. Die in den Monaten Januar und Februar 2007 durchgeführten Rückforderungen dürften sich daher nicht nachteilig auf die Elterngeldhöhe auswirken. Aus der vorgelegten Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2007 geht hervor, dass für das gesamte Kalenderjahr dem Lohnsteuerabzug die Lohnsteuerklasse 4 zugrunde gelegt wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2008 machte der Beklagte demgegenüber geltend, das BEEG knüpfe bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens an das Zuflussprinzip des Einkommensteuergesetzes an. Deshalb habe das beitragspflichtige Bruttoeinkommen der Berechnung des Elterngelds so zu Grunde gelegt werden müssen, wie der Arbeitgeber der Klägerin es mit den entsprechenden Bezügemitteilungen ausgewiesen habe.
Mit ihrer zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf höheres Elterngeld weiter. Durch die erst im Monat Januar beziehungsweise Februar 2007 vom Arbeitgeber verrechneten Überzahlungsbeträge, denen Überzahlungen in den Monaten August bis Dezember 2006 zugrunde lagen und die einkommensmindernd angesetzte Berücksichtigung dieser Beträge durch den Beklagten werde sie gegenüber der korrekten Auszahlung ihrer Bezüge benachteiligt.
Das SG hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 27.10.2009 stattgegeben und den Beklagten verurteilt, unter Abänderung seines Bescheides vom 12.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2008 der Klägerin für den 2. Lebensmonat Elterngeld in Höhe von 159,78 ...