Entscheidungsstichwort (Thema)

Abtransport von Holz -Naturalentlohnung. Aufsuchen eines Geldinstituts

 

Orientierungssatz

Der Abtransport von Holz mit einem ausgeliehenen Traktor kann nicht der Abhebung eines Geldbetrages bei einem Geldinstitut iS des § 548 Abs 1 S 2 RVO gleichgestellt werden, auch wenn es sich bei der Zurverfügungstellung des Holzes und des Traktors um eine Naturalentlohnung gehandelt hat. Einer erweiternden Auslegung ist Abs 1 S 2 des § 548 RVO über den darin genannten Sachverhalt hinaus nicht zugänglich. Diese Vorschrift betrifft ausdrücklich nur die dort genannte Tätigkeit eines versicherten Arbeitnehmers. Eine erweiternde Anwendung auf andere Fälle (zB vertragliche Abreden) ist unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 548 Abs 1 S 2 RVO und dessen Sinn nicht vertretbar.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666772

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