nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 16.10.1996; Aktenzeichen S 32 Ka 5241/95) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 16. Oktober 1996 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid des Bayer. Landesprüfungsamtes für Sozialversicherung im Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozial- ordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 28. Juni 1995 abgewiesen.
II. Die Klägerin hat dem Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Kosten einer vom Beklagten bei der Klägerin durchgeführten Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung sowie die Art der Geltendmachung dieser Kosten streitig.
Die Klägerin ist die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns. Das Bayer. Landesprüfungsamt für Sozialversicherung im Bayer. Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit kündigte mit Schreiben vom 12. November 1993 der Klägerin an, die gemäß § 274 SGB V iVm Art.4 Abs.2 des Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches - AGSGB - vorgesehene Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Klägerin ab 29. November 1993 durchzuführen. Die örtliche Prüfung werde voraussichtlich 12 Wochen dauern und von vier Prüfungsbeauftragten durchgeführt werden. Es sei beabsichtigt, am 29. November 1993 die Mitglieder der Prüfgruppe persönlich vorzustellen und dabei Näheres über den Inhalt und Ablauf der Prüfung zu besprechen. Mit Schreiben vom 19. November 1993 bat daraufhin die Klägerin das Landesprüfungsamt um Mitteilung, ob und in welcher Höhe für das Prüfverfahren bei ihr Kosten entstehen würden; eine Schätzung sei zunächst ausreichend. Das Landesprüfungsamt teilte daraufhin noch am selben Tag der Klägerin mit, daß mit Gesamtkosten in Höhe von ca. 200.000,00 DM zu rechnen sei.
In der Zeit vom 10. Januar 1994 bis 25. März 1994 erfolgte bei der Klägerin eine Prüfung vor Ort. Auch die Dienststelle Nürnberg und zwei Bezirksstellen der Klägerin wurden in diesem Zeitraum geprüft. Am 22. Juni 1994 fand die Schlußbesprechung statt, am 13. Oktober 1994 wurde der Klägerin der Prüfbericht vom 6. Oktober 1994 zugeleitet. Hierzu machte die Klägerin in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 1995 Ausführungen.
Mit Schreiben vom 22. März 1995 teilte das Landesprüfungsamt der Klägerin mit, daß Prüfungskosten in Höhe von 234.972,25 DM entstanden seien, die die Klägerin zu erstatten habe. Die Prüfungskosten würden in einer Gesamtsumme angefordert und seien von der Klägerin bis spätestens 1. Juni 1995 an die Staatsoberkasse zu überweisen. Die Kosten seien nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand auf der Grundlage der vom Bayer. Staatsministerium der Finanzen ermittelten Personalvollkosten je Stunde ermittelt worden. Einbezogen worden seien die Kosten, die für die Vor- und Nachbereitung der Prüfung einschließlich der Abfassung des Prüfberichtes entstanden seien. Die mitgeteilten Prüftage seien im Jahr 1993 mit jeweils 7,7 Stunden (38,5 Stunden pro Woche), im Jahr 1994 mit jeweils 8 Stunden (40 Stunden pro Woche) angesetzt worden. Danach errechneten sich folgende Prüfungskosten:
Ministerialrat (B 3) Dr ...:
5 Prüftage 1994 = 40,0 Stunden zu je 136,51 DM = 5.460,40 DM
Regierungsrat ...:
21 Prüftage 1993 = 161,7 Stunden zu je 83,09 DM = 13.435,65 DM
114 Prüftage 1994 = 912,0 Stunden zu je 79,97 DM = 72.932,64 DM
Oberamtsrat ...:
20 Prüftage 1993 = 154,0 Stunden zu je 96,06 DM = 14.793,24 DM
93 Prüftage 1994 = 744,0 Stunden zu je 92,46 DM = 68.790,24 DM Oberamtsrat ...:
71 Prüftage 1994 = 568,0 Stunden zu je 92,46 DM = 52.517,28 DM Regierungsoberinspektor ...:
15 Prüftage 1994 = 120,0 Stunden zu je 58,69 DM = 7.042,80 DM
1993/1994 insgesamt 339 Prüftage zu 234.972,25 DM
Die Klägerin widersprach mit Schreiben vom 31. Mai 1995 dieser Abrechnung. Sie könne sich mit der vorgenommenen Kostenaufstellung unter verschiedenen Gesichtspunkten nicht einverstanden erklären. Die vorgenommene Aufgliederung nach Prüftagen und dafür in Ansatz gebrachten Kosten sei nicht nachvollziehbar, insbesondere sei nicht ersichtlich, für welche konkreten Prüftätigkeiten die insgesamt angesetzten 339 Prüftage angefallen sein sollten. Wie im allgemeinen Wirtschaftsleben sei es auch für die Überprüfung dieser Abrechnung unabdingbar, detaillierte und prüfbare Nachweise darüber zu erhalten, für welche Prüfungsgegenstände, von welchem Prüfer, welche Prüfzeiten benötigt worden seien. Der berechnete Kostenaufwand übersteige auch die im Schreiben vom 19. November 1993 mitgeteilten Kosten um 18%, was ebenfalls einer detaillierten Klärung bedürfe. Im übrigen sehe sich die Klägerin auch im Hinblick auf die Ergebnisse der Prüfung nicht in der Lage, die angeforderten Kosten zu bezahlen; der Prüfungsbericht enthalte zahlreiche Unrichtigkeiten und Fehler und behandle in weiten Teilen Sachverhalte, die bereits Gegenstand früherer Prüfungen gewesen seien. Diesbezüglich werde auf die ausführl...