Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftlichkeitsprüfung. Ersatzkasse. vertragliche Regelung über Kostenbeitrag für Prüfungseinrichtung. Unwirksamkeit seit Inkrafttreten des GSG
Orientierungssatz
Die in § 18 EKV-Z enthaltene Regelung über die Kosten der Prüfungseinrichtungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist seit Inkrafttreten des GSG unwirksam, denn diese Regelung ist mit der durch das GSG neugefaßten Bestimmung der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 Abs 3 S 1 SGB 5) nicht vereinbar (Art 26 S 1 GSG). Diese vertragliche Vereinbarung kann deshalb auch nicht nach Art 33 § 7 Abs 1 GSG fortgelten.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1671691 |
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