Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirtschaftlichkeitsprüfung. Ersatzkasse. vertragliche Regelung über Kostenbeitrag für Prüfungseinrichtung. Unwirksamkeit seit Inkrafttreten des GSG

 

Orientierungssatz

Die in § 18 EKV-Z enthaltene Regelung über die Kosten der Prüfungseinrichtungen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung ist seit Inkrafttreten des GSG unwirksam, denn diese Regelung ist mit der durch das GSG neugefaßten Bestimmung der Wirtschaftlichkeitsprüfung (§ 106 Abs 3 S 1 SGB 5) nicht vereinbar (Art 26 S 1 GSG). Diese vertragliche Vereinbarung kann deshalb auch nicht nach Art 33 § 7 Abs 1 GSG fortgelten.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 08.04.1999; Aktenzeichen B 2 U 171/98 B)

BSG (Beschluss vom 16.10.1998; Aktenzeichen B 2 U 183/98 B)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671691

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