nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 19.09.1996; Aktenzeichen S 7 Kr 170/95)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 27.01.2000; Aktenzeichen B 12 KR 21/99 B)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19. September 1996 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte die Beiträge des Klägers zur freiwilligen Versicherung richtig berechnet.

Der am ...1932 geborene Kläger lebt seit Mai 1992 von seiner Ehefrau getrennt und bezahlt den im Ehevertrag vom 30.03.1994 vereinbarten Trennungsunterhalt. Seit 16.05.1995 bezieht er von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Altersrente. Seit diesem Tag ist er mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht mehr Pflichtmitglied, sondern freiwilliges Mitglied der Beklagten. Zusätzlich zur gesetzlichen Rente erhält er eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung. Die getrennt lebende Ehefrau des Klägers ist ebenfalls bereits Rentnerin und freiwillig versichert.

Für das Jahr 1995 hat der Kläger die tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen steuerrechtlich als Sonderausgaben in Höhe von 14.518,- DM geltend gemacht. Der Kläger beantragte am 01.09.1995 unter Hinweis darauf, daß steuer- und krankenversicherungspflichtiges Einkommen in der Regel Hand in Hand gingen, den Unterhalt der Berechnung seiner Beiträge nicht zugrundezulegen. Seine Ehefrau leiste nochmals für den von ihm bezahlten Unterhalt Beiträge zur Krankenversicherung. Das Finanzamt verfahre nicht so.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 05.10.1995 ab mit der Begründung, für die einkommensabhängige Einstufung seien die monatlichen Brutto-Gesamtbezüge maßgebend. Dauerlasten (z.B. monatliche Unterhaltszahlungen) könnten nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.02.1994 (Az.: 12 RK 5/92) wurde ausdrücklich hingewiesen.

Im hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Kläger erneut darauf hin, die auf dem Bruttoprinzip beruhende Berechnung der Beklagten sei unzutreffend. Er habe eine Unterhaltsleistung nach dem Nettoprinzip vereinbart und berechnet. Außerdem werde das sogenannte Realsplittingverfahren praktiziert. Seine Ehefrau versteuere die von ihm geleisteten Unterhaltszahlungen im Sinne des § 2 Einkommensteuergesetz (EStG).

Der Widerspruch wurde mit Bescheid vom 24.11.1995 zurückgewiesen. Die Beklagte wies auf § 20 Abs.5 ihrer Satzung hin, wonach die Bruttobezüge bei der Einstufung freiwilliger Mitglieder in Beitragsklassen als Gesamtbezüge gelten. Dazu zählten alle Geldmittel, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, ohne Berücksichtigung ihrer steuerlichen Behandlung.

Mit der hiergegen zum Sozialgericht Nürnberg erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren auf Überprüfung der Beitragsklasse weiter und äußerte die Meinung, die Entscheidung des BSG vomm 04.02.1994 gelte für Lohn- und Gehaltsempfänger, nicht jedoch für Rentner. Die Beitragsfestsetzung wäre verfassungswidrig, wenn nicht die Vorgehensweise des Finanzamts praktiziert werde, wonach er für den Unterhalt keine Steuern zu zahlen habe, aber seine Frau diese Summe versteuern müsse.

Das Sozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 19.09.1996 ab. Die Kammer war der Auffassung, die steuerrechtlichen Regelungsmöglichkeiten seien auf das Beitragsrecht nicht übertragbar. Bei getrennt lebenden Ehepaaren, die von der auch für Geschiedene vorgesehenen Möglichkeit des begrenzten Realsplittings Gebrauch machen und eine dem Scheidungsfall angenäherte stärkere wirtschaftliche Trennung voneinander bewirkt hätten, sei nicht unsachgerecht, wenn die Ehegatten einer Doppelbelastung insofern ausgesetzt seien als Krankenvericherungsbeiträge des Ehemannes sich nach dem Bruttoarbeitsentgelt einschließlich des abzuführenden Unterhalts richteten und die Ehefrau ihrerseits aus dem Unterhalt ebenfalls Beiträge für die Krankenversicherung entrichten müsse.

Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger verfassungsrechtliche Bedenken geltend. Zum einen sei Art.14 Grundgesetz (GG) betroffen. Das Verfassungsgericht habe festgehalten, daß die übermäßige Besteuerung des Einkommens das Eigentumsgrundrecht verletzen könne. Es gebe keinen Hinderungsgrund, diese Betrachtungsweise auch auf die Leistung von Beiträgen anzuwenden. Die Doppelbelastung sei übermäßig, d.h. das Eigentumsgrundrecht verletzt. Weiter werde die in Art.20 Abs.2 GG ausgesprochene Bindung der Exekutive und Judikative an Recht und Gesetz nicht beachtet. Die von der Beklagten herbeigeführte und durch das Urteil des SG Nürnberg gebilligte Situation führe zu Unrecht. Außerdem enthalte des zitierte BSG-Urteil keinerlei dogmatische Ausführungen dazu, warum eine Doppelbelastung zulässig sein solle.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 2. Oktober 1996 und den Bescheid vom 05.10.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11....

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