nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 21.04.1999; Aktenzeichen S 8 AL 536/98)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21. April 1999 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Rechtmäßigkeit einer Arbeitslosenhilfe (Alhi)-Bewilligung an den Kläger in der Zeit vom 01.03.1996 bis 04.06.1996 und die Rückforderung von Alhi in Höhe von 3.722,80 DM sowie von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 890,62 DM.

Der am ...1968 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger. Auf seinen Antrag vom 07.07.1995, in dem er versichert hatte, das Merkblatt für Arbeitslose "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" erhalten und von seinem Inhalt Kenntnis genommen zu haben, gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 17.08.1995 ab dem 02.08.1995 Alhi.

Durch eine Mitteilung ihres Zentralamtes erfuhr die Beklagte am 02.08.1996, dass der Kläger vom 01.03. bis 31.03.1996 bei der Firma B ... GmbH, Glaserei, N ..., versicherungspflichtig beschäftigt war und ein Bruttoarbeitsentgelt von 3.774,86 DM auf der Grundlage von 21 Arbeitstagen und 173 Arbeitsstunden bezogen hatte.

Im Rahmen der Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 08.08.1996 gab dieser ua an, dass er erst im Juli 1996 die Arbeitsbescheinigung der Firma B ... GmbH erhalten und dies der Dienststelle Erlangen der Beklagten umgehend übermittelt habe.

Nach den Beratungsvermerken der Beklagten hatte der Kläger anlässlich eines Beratungsgespräches am 21.03.1996 einen Nebenverdienst angegeben. Dabei war ihm eine entsprechende Bescheinigung ausgehändigt worden war. Erst am 05.06.1996 sprach der Kläger wieder bei der Beklagten vor.

Mit Bescheid vom 03.07.1997 hob die Beklagte die Bewilligung von Alhi an den Kläger vom 01.03.1996 bis 04.06.1996 auf und forderte ihn zur Erstattung von 3.722,80 DM sowie von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 890,62 DM auf. Der Kläger sei seiner Verpflichtung zur Mitteilung der Arbeitsaufnahme bei der B ... GmbH nicht nachgekommen und habe sich nach Ende dieser Beschäftigung am 31.03.1996 erst wieder am 05.06.1996 bei der Beklagten gemeldet.

Der hiergegen am 15.07.1997 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 04.06.1998).

Dagegen hat der Kläger am 12.06.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 21.04.1999 abgewiesen. Der Kläger habe unter grob fahrlässiger Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflichten der Beklagten weder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung bei der B ... GmbH zum 01.03.1996 noch deren Beendigung zum 31.03.1996 angezeigt. Nach Ende der Beschäftigung hätte sich der Kläger nicht erneut bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, obwohl er im Merkblatt für Arbeitslose (Stand April 1995) auf S 29 Nr 2 ausdrücklich darauf hingewiesen worden war, dass sich die vorausgegangene Arbeitslosmeldung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) durch die Arbeitsaufnahme erledigt habe. Auf Grund dieser eindeutigen Hinweise in den Merkblättern sei auch für ausländische Arbeitslose dieses Handlungsgebot nachvollziehbar gewesen, zumal keine Hinweise für eine intellektuelle Überforderung des Klägers vorlägen.

Gegen das ihm am 07.05.1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 01.06.1999 beim Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Er trägt vor, ursprünglich sei mit ihm ab 01.03.1996 eine kurzzeitige (Neben)Beschäftigung vereinbart worden, die sich über mehr als einen Monat erstrecken sollte. Der Arbeitgeber habe ihn dann aber früher als vereinbart wieder ausgestellt und die geleisteten Arbeitsstunden für den Monat März 1996 bestätigt statt für mehrere Monate. In Unkenntnis dieser Verfahrensweise habe er, der Kläger, bei der Beklagten auch nur die Aufnahme einer Nebentätigkeit angezeigt, sich aber danach im Zeitraum vom 22.03.1996 bis 04.06.1996 mehrmals bei der Beklagten arbeitslos gemeldet. Wahrscheinlich habe der Sachbearbeiter vergessen, diese Vorsprachen zu vermerken. Sein Bruder und seine Ehefrau hätten ihn zur Dienststelle Erlangen der Beklagten begleitet.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des SG Nürnberg vom 21.04.1999 aufzuheben und von der Rückforderung der Alhi sowie der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 01.04.1996 bis 04.06.1996 abzusehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 21.04.1999 als unbegründet zurückzuweisen.

Das Vorbringen des Klägers, er habe sich im Zeitraum vom 22.03.1996 bis 04.06.1996 mehrmals bei der Beklagten arbeitslos gemeldet, sei unglaubwürdig. Es lägen keine entsprechenden Vermerke in den Verwaltungsakten vor. Darüberhinaus werde bei einer Arbeitslosmeldung nach einer Zwischenbeschäftigung auch ein Wiederbewilligungsantrag an den Arbeitslosen ausgehändigt. Einen solchen Antrag habe der Kläger aber nie z...

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