nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 07.07.1999; Aktenzeichen S 32 KA 832/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 7. Juli 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen den Abzug von Verwaltungskosten in Höhe von DM 2.817,27 im Honorarbescheid der Beklagten vom 16. April 1996 für das Quartal 4/95.
Die Beklagte hat mit Honorarbescheid vom 16. April 1996 das Honorar des Krankenhauses München-Neuperlach für die durchgeführten Notfallleistungen mit DM 108.356,67 festgesetzt und hat hiervon unter anderem Verwaltungskosten in Höhe von DM 2.817,27 in Abzug gebracht. Hiergegen hat das Krankenhaus München-Neuperlach Widerspruch eingelegt (Schreiben vom 8. August 1996), der mit Schreiben vom 13. Mai 1997 näher begründet wurde. Die Verwaltungskosten seien zu Unrecht abgezogen worden und daher von der Beklagten zu erstatten. Die notfallmäßige ambulante Behandlung der GKV-Patienten durch das Krankenhaus erfolge nach der ständigen Rechtsprechung des BSG auf der Grundlage der allgemeinen Hilfeleistungspflicht i.V.m. § 76 Abs.1 Satz 2 SGB V. Das Städtische Krankenhaus München-Neuperlach unterliege nicht der Satzungsgewalt der KVB. Daher ergäben sich keinerlei rechtliche Grundlagen für den rechtmäßigen Abzug von Verwaltungskosten. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 1998 den Widerspruch zurückgewiesen. Gemäß § 15 Abs.1 Satz 1 der Satzung der Beklagten erhebe sie zur Durchführung ihrer Aufgaben von den Mitgliedern Verwaltungskostenanteile, die in einem Vom-Hundert-Satz der Vergütung aus der vertragsärztlichen Tätigkeit bestünden und bei der Abrechnung einbehalten würden. Die Verwaltungskosten würden von jedem Honorar anteilig erhoben.
Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin (Landeshauptstadt München) als Trägerin des Krankenhauses München-Neuperlach vom 22. Mai 1998 zum Sozialgericht München, die mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1998 näher begründet wurde. Wegen der Rückforderung der einbehaltenen Verwaltungskosten werde auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 1. Februar 1995 - 6 RKa 32/94 - verwiesen. Hiernach müssten die Kosten für die Organisation und Durchführung des Notfalldienstes allein von den Vertragsärzten aufgebracht werden. Dazu gehörten auch die anteiligen Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Honorarabrechnung der ambulanten Nothilfe. Die Klägerin hat mit weiterem Schriftsatz vom 2. Juli 1999 auf ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. März 1982 - 1 KA 70/81 - hingewiesen. Dem Schreiben lag auch ein Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. November 1992 bei, das die Erhebung von Verwaltungskosten von Krankenhäusern für rechtmäßig ansieht.
Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 7. Juli 1999 den Bescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den einbehaltenen Honoraranteil an die Klägerin auszubezahlen. Die Klägerin habe Anspruch auf das einbehaltene Honorar, da sie entsprechende Leistungen erbracht habe. Eine Aufrechnungsbefugnis habe der Beklagten hiergegen nicht zugestanden, da es eine Rechtsgrundlage für die Einbehaltung eines Verwaltungskostenanteils nicht gebe. Eine solche Rechtsgrundlage ergebe sich insbesondere nicht aus § 15 Abs.1 der Satzung der Beklagten in der im Quartal 4/95 geltenden Fassung bzw. aus § 10 des HVM in der im Quartal 4/95 geltenden Fassung. Sowohl § 15 der Satzung als auch § 10 des HVM würden von Mitgliedern bzw. von Beiträgen sprechen. Die Klägerin sei aber weder ordentliches noch außerordentliches Mitglied der Beklagten. Auch der Begriff "Beitrag" setze voraus, dass es sich bei dem Verpflichteten um ein Mitglied handle. Die Kammer schließe sich im Wesentlichen dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. März 1982 - I KA 70/81 - an. Hier werde zu Recht darauf hingewiesen, dass dann, wenn ein Schuldner die Rechnung eines Gläubigers prüfe, dies grundsätzlich nur auf eigene Kosten tun dürfe (§ 270 Abs.1 BGB). Die Beklagte glaube zu Unrecht, den Verwaltungskostenanteil von der Klägerin erheben zu können, weil die Beklagte für die Bearbeitung, Prüfung und Auszahlung des Honorars an die Klägerin ganz generell einen großen Verwaltungsapparat vorhalten müsse. Hiergegen sei einzuwenden, dass diese Tätigkeit nur einen winzigen Bruchteil derjenigen Tätigkeit ausmache, die der Beklagten ansonsten obliege. Der Ansicht des Sozialgerichts Kiel vom 4. November 1992 - S 8 Ka 127/90 - könne die Kammer sich nicht anschließen. Die Tatsache, dass das Honorar der Klägerin aus der Gesamtvergütung zu bezahlen sei, rechtfertige nicht den Schluss, dass die Klägerin in das System der vertragsärztlichen Versorgung einbezogen sei. Die Parallele des SG Kiel mit ermächtigten Krankenhausärzten gehe fehl, da di...