nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG München (Entscheidung vom 27.01.2000; Aktenzeichen S 38 KA 2014/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. Januar 2000 aufgehoben und die Klagen gegen die Bescheide der Beklagten vom 11. Juni 1997 (Quartal 1/97), vom 2. September 1997 (Quartal 2/97) und vom 10. Dezember 1997 (Quartal 3/97) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 25. Februar 1999 und 13. Juli 1999 werden abgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten die Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die in den Quartalen 1/97 bis 3/97 im Wege der sachlich-rechnerischen Richtigstellung erfolgten Absetzungen der Nrn.671, 682 EBM.
Der Kläger ist als Neurologe in B. niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen.
I.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 11. Juni 1997 im Quartal 1/97 von der Honorarabrechnung des Klägers in 18 Fällen die Nrn.671, 682 BMÄ/E-GO abgesetzt. Die abgesetzten Leistungen gehörten nicht zum Umfang des Fachgebietes der Neurologie. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 1997 Widerspruch eingelegt. Es wäre eine große Erleichterung, wenn die Vergütung der Leistung nach der Nr.671 BMÄ/E-GO für Neurologen endlich einheitlich geregelt werden könnte. Es sei unbestreitbar, dass die doppler-sonographische Untersuchung der Arteria subclavia in das Fachgebiet der Neurologie gehöre. Diese Leistung sei demzufolge nach dem alten EBM nach der Nr.677 abgerechnet und stets uneingeschränkt vergütet worden. Im neuen EBM sei die Nr.677 gestrichen worden, obwohl die Leistungslegende in der Nr.671 BMÄ/E-GO voll inhaltlich aufgenommen worden sei. Die Nr.671 BMÄ/E-GO habe im neuen EBM eine neue, erweiterte Leistungslegende durch die Aufnahme der Leistungslegende der bisherigen Nr.677 BMÄ/E-GO erhalten. Hieraus folge zwangsläufig, dass die Nr.671 BMÄ/E-GO bei der doppler-sonographischen Untersuchung der Arteria subclavia auch für das Fachgebiet der Neurologie abrechenbar sein müsse. So sei auch bereits in den Quartalen 2/96 und 3/96 verfahren worden, dann aber in 4/96 und bayerischen Neurologen auch im Quartal 4/96 die Nr.671 BMÄ/E-GO vergütet worden sei. Die Beklagte hat mit Bescheid vom 25. Februar 1999 den Widerspruch hinsichtlich der Nrn.671, 682 BMÄ/E-GO zurückgewiesen. Dem Kläger sei mit Schreiben vom 16. März 1994 ab 1. Juli 1993 die Genehmigung zur Durchführung und Abrechnung ultraschalldiagnostischer Leistungen in der vertragsärztlichen Versorgung nach Anwendungsklasse VIII Gefäßdiagnostik 8.1.1 extrakranielle hirnversorgende Gefäße einschließlich Periorbitalarterien und der Arteria subclavia, CW-Doppler (Nr.680 BMÄ/E-GO) und Anwendungsklasse VIII Gefäßdiagnostik 8.2.1 intrakranielle Gefäße PW-Doppler (Nrn.681, 682 BMÄ/E-GO) beschränkt auf das Gebiet der Neurologie erteilt worden. Nach Art.34 Abs.1 des Heilberufe-Kammergesetzes und § 21 der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns habe ein Arzt seine Tätigkeit auf das Gebiet zu beschränken, dessen Bezeichnung er führe. Die Zulassung aufgrund einer Gebietsbezeichnung berechtige nur zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen seines Gebietes. Infolgedessen habe ein Vertragsarzt keinen Anspruch auf Vergütung von Leistungen, mit denen er sein Gebiet überschreite. Nachdem die Leistungslegende der Nr.671 BMÄ/E-GO auf die direktionale doppler-sonographische Untersuchung der Venen und/oder Arterien einer Extremität an mindestens zwei Beschallungspunkten, einschließlich graphischer Registrierung, abgestellt sei, könne diese Leistung von Neurologen nicht fachgebietskonform erbracht werden. Die Absetzung der Nr.671 und der im zeitlichen Zusammenhang damit angesetzten Nr.682 sei somit zu Recht erfolgt.
II.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 2. September 1997 im Quartal 2/97 in 27 Fällen die Nrn.671, 682 BMÄ/E-GO als fachfremd von der Abrechnung des Klägers abgesetzt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 17. September 1997 Widerspruch eingelegt, der inhaltlich dem Widerspruch zum Quartal 1/97 entspricht. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 1999 den Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid entspricht inhaltlich dem Quartal 1/97.
III.
Die Beklagte hat mit Bescheid vom 10. Dezember 1997 im Quartal 3/97 dem Kläger in 33 Fällen die Nrn.671, 682 BMÄ/E-GO als fachgebietsfremd abgesetzt. Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 7. Januar 1998 Widerspruch eingelegt, der inhaltlich den Widerspruchsschreiben der Vorquartale entspricht. Die Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999 den Widerspruch zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid entspricht inhaltlich den Widerspruchsbescheiden in den Vorquartalen.
IV.
Gegen die Widerspruchsbescheide hat der Kläger jeweils Klage zum Sozialgericht München erhoben. Der Kläger führt mit Schriftsatz vom 7. August 1999 aus, dass in der Begründung der Bekl...