Orientierungssatz

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz und Zuständigkeit für Fachoberschüler der 11. Jahrgangsstufe während der fachpraktischen Ausbildung:

Mit der Aufnahme der fachpraktischen Ausbildung von Fachoberschülern der 11. Jahrgangsstufe in Betrieben und anderen außerschulischen Einrichtungen wird im allgemeinen ein Ausbildungs-(Praktikanten-)Verhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO begründet, für das jeweils der Unfallversicherungsträger zuständig ist, dem der Ausbildungsbetrieb als Mitglied angehört.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 01.03.1989; Aktenzeichen 2 RU 59/87)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666354

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