Orientierungssatz
Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz und Zuständigkeit für Fachoberschüler der 11. Jahrgangsstufe während der fachpraktischen Ausbildung:
Mit der Aufnahme der fachpraktischen Ausbildung von Fachoberschülern der 11. Jahrgangsstufe in Betrieben und anderen außerschulischen Einrichtungen wird im allgemeinen ein Ausbildungs-(Praktikanten-)Verhältnis iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO begründet, für das jeweils der Unfallversicherungsträger zuständig ist, dem der Ausbildungsbetrieb als Mitglied angehört.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1666354 |
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