Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezug eines 14-monatigen Elterngelds bei Betreuung durch nur einen Elternteil. Unmöglichkeit der Betreuung durch den anderen Elternteil. wirtschaftliche Gründe. Führen eines Betriebs im Ausland
Orientierungssatz
Der Bezug eines 14-monatigen Elterngelds bei Betreuung des Kindes durch nur einen Elternteil ist nach § 4 Abs 3 S 3 Halbs 2 BEEG dann nicht möglich, wenn der andere Elternteil in freier Entscheidung aus wirtschaftlichen Gründen (hier Betreiben eines Frisörs in Italien) von einer Betreuung Abstand nimmt.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Gewährung von Erziehungsgeld im 13. und 14. Lebensmonat der ... 2008 geborenen E... an die Mutter.
Mit Antrag vom 04.08.2008 beantragte die Mutter von E..., die Klägerin, die Gewährung von Elterngeld für den 1. bis 14. Lebensmonat des Kindes. Bereits in diesem Antrag teilte sie mit, dass es dem Vater des Kindes aufgrund der räumlichen Trennung nicht möglich sei, das Kind kontinuierlich zu versorgen. Der Vater lebe in Frankreich und habe ein eigenes Geschäft in Italien.
Mit Bescheid vom 08.08.2008 bewilligte der Beklagte der Klägerin Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes bis 17.07.2009. Die Anspruchsvoraussetzungen für die weiteren Lebensmonate 13 und 14 seien nicht erfüllt. Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie trug vor, dem Vater sei es aufgrund der Familienstruktur und beruflicher Selbstständigkeit nicht möglich, das Kind konstant zu betreuen. Er betreibe ein Friseurgeschäft in Italien und beschäftige in der Hochsaison bis zu 8 Angestellte. Ein Hauptwohnsitz in Deutschland wäre zwangsläufig mit der Aufgabe des Geschäftes und der Kündigung aller Angestellten verbunden. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 zurückgewiesen. Die genannten persönlichen und beruflichen Umstände des Ehemannes der Klägerin stellten keine Tatbestände dar, um von einer Unmöglichkeit der Betreuung im Sinne des Gesetzes ausgehen zu können.
Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Würzburg. Die von ihr genannten Umstände seien mit anderen gleichzustellen, so dass von einer Unmöglichkeit der tatsächlichen Betreuung durch den anderen Elternteil auszugehen sei. Mit Urteil vom 01.12.2009 wies das SG die Klage ab. Eine Unmöglichkeit der Betreuung durch den Vater liege nicht vor. Der Vater sei gesundheitlich in der Lage, das Kind zu betreuen. An einer Einreise nach Deutschland beziehungsweise dem Zuzug zu seiner Ehefrau und dem Kind sei er rechtlich nicht gehindert. Eine berufliche Verhinderung sei vom Gesetzgeber ausdrücklich ausgenommen. Eine private Unzumutbarkeit reiche nicht aus.
Gegen dieses Urteil legte die Klägerin Berufung ein. Es sei dem Vater sowohl wegen des von ihm geleiteten Geschäftsbetriebs wie auch aus dem Grund, dass seine eigene Familie in Frankreich und Italien ansässig sei, nicht möglich, das Kind zu betreuen.
In der mündlichen Verhandlung erklärte der Bevollmächtigte der Klägerin auf Frage des Vorsitzenden, dass der Kindsvater seinen eigenen Vater pflege und dies mit der Führung seines Friseursalons verbinden könne, weil die räumliche Entfernung dies zulasse. Die Pflege von E... sei ihm jedoch wegen der Entfernung zwischen dem Friseursalon und den Wohnsitz des Kindes nicht möglich.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 01.12.2009 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 08.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.2008 zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld nach dem BEEG für das Kind E... für die Lebensmonate 13 und 14 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die beigezogenen Beklagtenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Elterngeld auch für die Lebensmonate 13 und 14, da die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 S. 3 BEEG nicht erfüllt sind.
Dass der Ehemann der Klägerin in Italien ein Friseurgeschäft führt und deshalb die Betreuung des Kindes nicht übernehmen kann, ist nicht zu berücksichtigen, weil § 4 Abs. 3 Satz 3, 2. Halbsatz BEEG wirtschaftliche Gründe und Gründe einer Verhinderung wegen anderweitiger Tätigkeiten ausdrücklich ausschließt.
Im übrigen wäre dem Ehegatten der Klägerin eine Betreuung des Kindes durchaus möglich, wenngleich die Klägerin auch familiäre Gründe vorträgt, zum Beispiel Pflegeleistungen in Italien. Eine objektive Unmöglichkeit, E... zu betreuen, die sich aus der Person des Kindsvaters ergibt, wie bei einer nachgewiesenen schweren Erkrankung oder einer Schwerbehinderung (vergleiche § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG) oder einer Inhaftierung, liegt insoweit nicht vor. Vielmehr ist es eine freie Entscheidung d...