Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 28.02.2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger aus den von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente beanspruchen bzw. die Übertragung der von seinen Arbeitgebern getragenen Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung auf den türkischen Rentenversicherungsträger (SSK) verlangen kann.
Der 1941 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er hat in Deutschland vom 02.08.1968 mit Unterbrechungen bis 29.09.1975 versicherungspflichtig gearbeitet und ist anschließend wieder in die Türkei zurückgekehrt. Auf seinen Antrag vom 22.12.1977 erstattete ihm die LVA Baden-Württemberg mit Bescheid vom 13.03.1978 die von ihm im genannten Zeitraum zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteil) in Höhe von 8.941,10 DM.
Mit Bescheid vom 24.05.2005 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 25.04.2005 auf Gewährung von Altersrente im Hinblick auf die im Jahre 1978 durchgeführte Beitragserstattung ab. Mit seinem am 30.06.2005 dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe zwar die Beiträge, die er selbst geleistet habe, von der Beklagten erhalten. Die Beiträge seiner Arbeitgeber seien aber einbehalten worden. Er habe nach seiner Rückkehr in die Türkei an den türkischen Rentenversicherungsträger für jeden Tag in Deutschland 2 US-Dollar zahlen müssen. Er beantrage daher, die Beiträge seiner Arbeitgeber an den SSK zu übertragen. Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 12.10.2005).
Die dagegen am 06.12.2005 erhobene Klage hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) nach entsprechenden Hinweisen durch Gerichtsbescheid vom 28.02.2006 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erstattung oder Übertragung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge zur gesetzlichen deutschen Rentenversicherung. Die Beiträge zur Rentenversicherung würden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Im Falle einer Beitragserstattung sei dem Versicherten die Hälfte der entrichteten Beiträge zu erstatten. Erstattung zur Hälfte bedeute, dass nur die Arbeitnehmeranteile ausgezahlt würden. Die Erstattung schließe weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten aus. Auch nach dem jetzt gültigen Recht ergebe sich keine Änderung, weil weiterhin nur die vom Versicherten getragenen Anteile erstattungspflichtig seien.
Gegen den ihm am 03.04.2006 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 18.04.2006 beim SG eingegangene Berufung des Klägers. Die von ihm angekündigte und vom Senat zweimal angeforderte Begründung hat er nicht vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 28.02.2006 und den Bescheid der Beklagten vom 24.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.10.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aus den von seinen Arbeitgebern vom 02.08.1968 bis 29.09.1975 entrichteten Beiträgen Altersrente zu zahlen hilfsweise diese Beiträge an den SSK zu überweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Zurückweisung der Berufung.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die vom Senat beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten sowie auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als unbegründet. Das SG hat im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 28.02.2006 vielmehr zu Recht entschieden, dass der Kläger gegen die Beklagte keinerlei Leistungsansprüche aus seinen in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen vom 02.08.1968 bis 29.09.1975 hat.
Zutreffend hat das SG darauf hingewiesen, dass im Anschluss an die Beitragserstattung mit Bescheid vom 13.03.1978 gemäß § 1303 Abs 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) in der bis 31.12.1991 geltenden Fassung alle Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus den vor der Beitragserstattung zurückgelegten Versicherungszeiten ausgeschlossen sind. Durch die Beitragserstattung ist das Versicherungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten erloschen, sodass eine Wartezeit für die Gewährung einer Rente nicht mehr erfüllt ist. Weiter zutreffend hat das SG dargelegt, dass ein Zugriff der Versicherten auf den Arbeitgeberanteil der zur Rentenversicherung der Arbeiter geleisteten Beiträge ausgeschlossen ist. Einem Versicherten werden nämlich nur die Beiträge in der Höhe erstattet, in der er sie selbst getragen hat. Dies hat zur Folge, dass dem Kläger ein Anspruch auf Bewilligung einer Versichertenrente aus den Beiträgen seiner Arbeitgeber nicht zusteht. Ebenso ist die Übertragung die...