nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 30.11.2001; Aktenzeichen S 11 RA 154/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 30. November 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1965 geborene Klägerin, die den Beruf einer Steuerfachgehilfin erlernte, aber seit 1991 als Rettungsassistentin beschäftigt war, stellte als Folge eines Arbeitsunfalls vom 30.08.1995 am 25.08.1997 Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Von 1998 bis 2001 arbeitete sie mit krankheitsbedingten Unterbrechungen als Maschinenführerin.

Nach einem vom Orthopäden Dr. R. am 01.10.1997 angefertigten Gutachten, wonach bei der Klägerin ein vollschichtiges Erwerbsvermögen im letzten Beruf vorhanden sei, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.10.1997 und Widerspruchsbescheid vom 28.04.1998 einen Rentenanspruch ab.

Mit ihrer zum Sozialgericht Regensburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin vorgetragen, wegen ihres unfallbedingten Halswirbelsäulenschadens nicht mehr als Rettungsassistentin tätig sein zu können. Die von der Beklagten vorgenommene Verweisung auf ihren früheren Beruf als Steuerfachgehilfin sei unzumutbar, weil sie zusätzliche, unübliche Pausen zur Entlastung ihre Wirbelsäule benötige.

Das SG hat am 20.10.1999 ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters R. eingeholt, wonach die Klägerin an einer leichten Funktionsbehinderung der Wirbelsäule bei Zustand nach HWS-Kontusion 1995 sowie einem Zustand nach Quetschung des linken Fußes im Sprunggelenksbereich im Oktober 1999 leide. Objektivierbare neurologische Befunde (Reflexauffälligkeiten oder Lähmungserscheinungen) seien nicht vorhanden. Damit könne sie eine vollschichtige Arbeitsleistung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erbringen. Sie besitze auch das nötige Anpassungs- und Umstellungsvermögen zur beruflichen Umorientierung. Eine anschließende stationäre Maßnahme vom 14.11. bis 12.12.2000 in der Kurklinik J. (Bad F.) hat eine Bewegungsverbesserung und Schmerzlinderung und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bewirkt. Weitere Untersuchungen durch den Radiologen Dr. Z. (Magnetresonanzuntersuchung der Halswirbelsäule) haben eine Bandscheibenvorwölbung bei C 5 auf C 6 und C 6 auf C 7 ergeben, wegen der die neurochirurgische Abteilung des Krankenhauses R. (Chefarzt Prof.G.) eine Operation für angezeigt gehalten hat. Nach Rücksprache des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung - MDK- mit dem behandelnden Orthopäden (Dr.H. , Gemeinschaftspraxis mit Dr.B.) ist die Arbeitsunfähigkeit zum 10.03.2001 beendet worden. In seinem auf Antrag der Klägerin am 21.09.2001 erstatteten Gutachten hat der Orthopäden Dr. B. weitere apparative Befunde (MRT) für nötig gehalten. Eine Verschlimmerung an der Halswirbelsäule sei zu befürchten und es bestehe nur ein untervollschichtiges Leistungsvermögen.

Durch Urteil vom 30.11.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Dem Gutachten von Dr. B. könne besonders auch wegen der Einschätzung des MDK nicht gefolgt werden. Bislang hätten alle Sachverständigen ein vollschichtiges Erwerbsvermögen bestätigt. Mit diesem Leistungsvermögen sei die Klägerin nicht einmal berufsunfähig, weil sie ihrem früher erlernten Beruf als Steuerfachgehilfin ebenso nachgehen könne, wie sie auch Tätigkeiten einer Büro- oder Verwaltungsangestellten, die einen Haltungswechsel ermöglichen würden, z.B. in einer Poststelle oder im Telefondienst, verrichten könne. Der bisherige Beruf einer Rettungssanitäterin erfordere eine Ausbildung bis zu zwei Jahren und erlaube daher die Verweisung auf die Gruppe der unausgebildeten Angestellten mit Tätigkeiten von nicht ganz geringem qualitativen Wert.

Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und angeführt, dass dem Gutachten von Dr. B. und der darin festgestellten Verschlimmerung ab März 2001 zu wenig Beachtung geschenkt worden sei.

Das LSG hat ein Gutachten des Orthopäden Dr. G. vom 15.01.2003 eingeholt, wonach über das Altersmaß hinausgehende Degenerationsprozesse der Halswirbelsäule mit kernspintomographisch nachgewiesenen Bandscheibenvorfällen und Arthrosen der entsprechenden Wirbelgelenke ohne Nachweis von Nervenstörungen vorlägen. Damit könne die Klägerin noch körperlich leichte Tätigkeiten unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses vollschichtig verrichten. Unzumutbar seien monotone, stehende oder sitzende Tätigkeiten, ohne die Möglichkeit zur frei wählbaren Haltungsveränderung. Es dürfe kein regelmäßiges Belasten der Halswirbelsäule durch starkes Rückneigen oder Rotation stattfinden und damit keine dauerhafte Bildschirmtätigkeit mit fixierter Kopf- und Blickstellung. Schließlich auch keine sicherheitsgefährdenden Tätigkeiten, die eine uneingeschränkte Kraft und Feinmotorik der Hände forderten, und keine Tätigkeiten im Freien unter E...

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