Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. Leistungsvermögen. Berufsunfähigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Ist der Versicherte gesundheitlich noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig zu sein, so hat er keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 1-2, § 240
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 12. November 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1966 geborene Kläger besitzt die albanische Staatsangehörigkeit und hat seinen Wohnsitz im Kosovo. Er lebte von 1993 bis zum Jahr 2000 in der Bundesrepublik Deutschland.
Nach eigenen Angaben arbeitete der Kläger in Deutschland als Fensterbauhelfer. Er entrichtete hier vom 06.09.1993 bis zum 12.05.1999, insgesamt 69 Monate, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die im Kosovo zurückgelegten Rentenzeiten sind ungeklärt. Der Kläger erklärte, dass er nach der Rückkehr in seine Heimat nicht mehr arbeiten konnte. Eine Beitragsentrichtung zur Rentenversicherungsanstalt seiner Heimat trug er nicht vor. Allerdings bezieht er seit 01.01.2004 eine Rente wegen verminderter Arbeitsfähigkeit der Rentenanstalt seiner Heimat.
Einen ersten Rentenantrag auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit stellte der Kläger bei der ehemaligen Landesversicherungsanstalt Westfalen am 12.05.1999, als er noch in Deutschland lebte. Am 01.09.1999 erstatte der Orthopäde Dr. M. ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers. Auf orthopädischem Fachgebiet diagnostizierte er eine leichte Fehlhaltung der Halswirbelsäule, eine Dorsalgie mit Blockierungen sowie eine beidseitige Sacro-Iliosis mit Blockierungen. Außerdem dokumentierte er eine psychiatrische Behandlung wegen einer reaktiven Depression aufgrund sozialer Belastungssituation. Dr. M. hielt den Kläger für arbeitsfähig. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.09.1999 lehnte die Landesversicherungsanstalt Westfalen den Rentenantrag des Klägers mit der Begründung ab, dass er mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, vollschichtig verrichten könne und er daher nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei.
Mit formlosen Schreiben vom 19.03.2003 beantragte der Kläger die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Der Rentenantrag wurde von der Beklagten mit Bescheid vom 21.05.2003 abgelehnt. Zur Begründung führte sie aus, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung am 25.03.2003 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der maßgebliche Zeitraum für die Bestimmung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sei ausgehend vom Datum der Antragstellung die Zeit vom 25.03.1998 bis zum 24.03.2003. In diesem Zeitraum seien lediglich 15 Kalendermonate an Pflichtbeitragszeiten vorhanden. Das Bestehen einer Erwerbsminderung sei nicht geprüft worden, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14.07.2003 zurückgewiesen. Zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung seien die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch unter Berücksichtigung der Anwendung der Regelung des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 nicht erfüllt, da im maßgeblichen Zeitraum lediglich 15 Monate Pflichtbeiträge vorliegen würden. Von Juni 1999 bis März 2003 würde eine Lücke bestehen. Zeiten der Krankheit und Arbeitslosigkeit in Serbien und Montenegro, in der Republik Bosnien und Herzegowina und in der Republik Makedonien oder auch im Kosovo, sowie Zeiten des Bezuges einer Invalidenrente nach den Rechtsvorschriften dieser Länder seien weder Aufschubtatbestände nach § 43 Abs.4 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) noch Anwartschaftserhaltungszeiten nach § 241 Abs.2 SGB VI, da insoweit das fortgeltende Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien keine Gleichstellungsregelung enthalte. Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Klägers verwies die Beklagte auf den Rentenantrag vom 12.05.1999, den der Kläger bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen gestellt hatte und der mit Bescheid vom 22.09.1999 abgelehnt worden war.
Gegen diese Entscheidung erhob der Kläger am 13.10.2003 Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) und machte geltend, dass er während seiner ordentlichen Arbeit in Deutschland als Asylbewerber als Folge der Überbelastung auf der Arbeitsstelle sich eines chirurgischen Eingriffs unterzogen habe, wonach sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe und auch seine psychischen Probleme begonnen hätte. Er könne daher wegen seines physischen und psychischen Zustandes nicht mehr arbeiten. Im Übrigen wies er darauf hin, dass die deutschen Behörden ...