Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Rentenversicherung: Anrechnung einer slowakischen Rente auf deutsche Rentenleistungen

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Anrechnung einer ausländischen Rente nach § 31 FRG.

 

Orientierungssatz

Zum Auszahlungsbetrag zählen auch die vom slowakischen Rentenversicherungsträger vorgenommenen Rentenerhöhungen. Maßgebend ist der jeweilige Bruttobetrag vor Steuern.

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 11.08.2011 wird zurückgewiesen.

II. Die Klage gegen die Beklagte auf Auszahlung von 3.600 EUR zuzüglich Zinsen wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers.

Der 1947 geborene Kläger ist als Vertriebener anerkannt (Ausweis A) und hat seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 20.04.1990.

Die Beklagte gewährte dem Kläger aufgrund der von ihm in der ehemaligen Tschechoslowakei zurückgelegten Beitragszeiten ab 01.07.2003 Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau (Bescheid vom 05.12.2003); ein Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung blieb - auch nach Erschöpfung des Rechtswegs - erfolglos.

Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 05.12.2003 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2004 zurück. Gegen diesen Widerspruchsbescheid erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (S 4 KN 232/04).

Mit Bescheid vom 22.04.2005 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 05.12.2003 gemäß § 44 SGB X mit Wirkung ab 01.07.2003 teilweise zurück.

Nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vom 27.10.2005 im Verfahren S 4 KN 232/04, der vom Kläger erfolglos angefochten wurde (Berufungsurteil des BayLSG vom 11.06.2008, L 13 KN 22/07), führte die Beklagte den Vergleich mit Bescheid vom 17.10.2007 aus, stellte die Rente für Bergleute wegen verminderter Berufsfähigkeit im Bergbau ab 01.07.2003 neu fest und nahm den Bescheid vom 05.12.2003 ab 01.07.2003 teilweise zurück.

Außerdem stellte die Beklagte die Rente für Bergleute ab 01.05.2004 mit Blick auf das Inkrafttreten der EG-Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 in Tschechien und der Slowakei neu fest (Bescheid vom 23.10.2007).

Die gegen die Bescheide vom 17.10.2007 und 23.10.2007 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 24.01.2008). Dagegen richtete sich die Klage S 4 KN 62/08. Mit Gerichtsbescheid vom 22.04.2010 wies das Gericht die Klage ab. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid wurde mit Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 09.04.2012 (L 13 R 392/10) zurückgewiesen.

Mit Bescheid vom 21.03.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 01.03.2007 als Vorschuss. Eine endgültige Rentenberechnung sei noch nicht möglich, da noch ein Klageverfahren bezüglich der Beanstandung von Versicherungszeiten und des Zugangsfaktors anhängig sei. Mit dem Widerspruch beanstandete der Kläger die sozialmedizinische Bewertung im Rahmen des Verfahrens wegen Erwerbsminderungsrente und darüber hinaus die fehlerhaft berechnete Rente für Bergleute. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 17.07.2007 zurückgewiesen. Ein Zusammenhang der Widerspruchsbegründung mit dem angefochtenen Bescheid bestehe nicht. Die Überprüfung nach Aktenlage habe keinen Grund zur Beanstandung ergeben.

Dagegen erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht München (S 4 KN 273/07).

Mit Bescheid vom 17.06.2008 stellte die Beklagte die Altersrente für schwerbehinderte Menschen neu fest. Die vom slowakischen Rentenversicherungsträger zuerkannte vorzeitige Altersrente in Höhe von umgerechnet 206,82 EUR ab 01.03.2007 bzw. 241,50 EUR ab 01.07.2007 wurde angerechnet. Die Rentenvorschüsse seien gemäß § 31 FRG um die slowakische Rente zu mindern. Die Überzahlungen in Höhe von 3.618,52 EUR seien zu erstatten.

Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, die slowakische Rente sowie die deutsche Altersrente seien jeweils zweimal erhöht worden. Tatsächlich habe sich jedoch die Rente gemindert, so dass ein Schaden entstanden sei.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.10.2008 zurückgewiesen. Da beide Rentenleistungen vollständig auf den gleichen Zeiten beruhen würden, sei die slowakische Rente in voller Höhe auf die deutsche Altersrente anzurechnen. Die Rente sei bisher als Vorschussleistung gewährt worden. Gemäß § 42 SGB I seien die zu viel gezahlten Vorschüsse zu erstatten. Die Überzahlung (3.618 EUR) werde mit der Nachzahlung des slowakischen Versicherungsträgers verrechnet.

Dagegen richtete sich die Klage S 4 KN 252/08. Das Sozialgericht München verband die Streitsachen S 4 KN 252/08 und S 4 KN 273/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und führte diese unter dem Aktenzeichen S 4 KN 252/08 fort. Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 15.09.2009 nahm der Kläger die Klagen zurück (s. Protokoll vom 15.09.2009).

Am 26.1.2009 teilte de...

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