Leitsatz (amtlich)

Die BA kann die nach AFG § 53 Abs 1 Nr 5 gewährte Überbrückungsbeihilfe nicht vom Träger der RV als Ersatzanspruch (AFG § 57, RehaAnglG § 6 Abs 3) fordern, wenn die vom Träger der RV eingeleitete berufsfördernde Maßnahme aus Gründen, die in der Person des Versicherten liegen, aus gesundheitlichen Gründen zur Erleichterung der Arbeitsaufnahme gewährt wurde, sondern, um die Zeit vom Beginn der Arbeitsaufnahme bis zur ersten Gehaltszahlung finanziell zu überbrücken.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.02.1981; Aktenzeichen 1 RA 71/79)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1655327

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