Entscheidungsstichwort (Thema)
Kassenärztliche Vereinigung. Verwaltungskostenumlage auch auf Honoraranteile für gesondert abrechenbare Sachkosten
Orientierungssatz
Die Erhebung der Verwaltungskostenumlage einer Kassenärztlichen Vereinigung auf Honoraranteile für gesondert abrechenbare Sachkosten (hier: Intraokularlinsen) verstößt weder gegen das Äquivalenzprinzip, noch den Gleichheitssatz oder das Kostendeckungsprinzip.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 17. März 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kläger auch die Gerichtskosten erster Instanz zu tragen haben.
II. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In diesem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob Verwaltungskosten auch auf gesondert abrechenbare Sachkosten - hier Intraokularlinsen (IOL) - erhoben werden können.
Die Kläger betreiben eine augenärztliche Gemeinschaftspraxis in F., in der sie unter anderem auch IOL einsetzen. Mit Honorarbescheid vom 21. Juli 1998 hat die Beklagte das Honorar der Kläger für das Quartal 1/98 (einschließlich einiger Nachträge aus 4/97) in Höhe von 2.965.308,50 DM festgesetzt. Davon wurden 72.650,03 DM an Verwaltungskosten abgezogen. Außerdem erfolgte eine sachlich-rechnerische Berichtigung betreffend die Nrn. 1348, 1364, 1366, 1371 des einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM). Die Kläger haben zunächst nur gegen die sachlich-rechnerische Berichtigung mit Schreiben vom 27. Juli 1998 Widerspruch eingelegt.
Für das Folgequartal 2/98 wurde das Honorar mit Honorarbescheid vom 27. Oktober 1998 auf 2.584.226,10 DM (einschließlich Nachträge aus 1/98) festgesetzt. Verwaltungskosten wurden in Höhe von 63.313,54 DM abgezogen. Auch gegen diesen Bescheid haben die Kläger mit Schreiben vom 29. September 1998 Widerspruch eingelegt. Für beide Quartale wurden die Widersprüche, die sich zunächst nur gegen die sachlich-rechnerischen Berichtigungen gerichtet hatten, mit Schriftsatz vom 2. September 2002 auf den Ansatz von Verwaltungskosten bei der Vergütung von Sachkosten (z.B. IOL) erweitert.
Die Beklagte hat die Widersprüche mit zwei im Wesentlichen gleichlautenden Widerspruchsbescheiden vom 12. November 2002 hinsichtlich der Verwaltungskosten zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Einbehaltung des streitgegenständlichen Verwaltungskostenbeitrages sei § 15 Abs.1 Satz 1 der Satzung der Beklagten in Verbindung mit Abschnitt A § 8 ihres Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) eine hinreichende Rechtsgrundlage. In § 15 Abs.1 Satz 1 der Satzung sei geregelt, dass die Beklagte Verwaltungskostenanteile erhebe, die in einem Hundertsatz der Vergütung aus der ärztlichen Tätigkeit bestünden und bei der Abrechnung einbehalten würden. Daraus ergebe sich, dass die Berechnungsgrundlage für den Ansatz des Verwaltungskostenbeitrages nicht nur die vom einzelnen Vertragsarzt persönlich erbrachten, abgerechneten und ihm vergüteten Leistungen, sondern die Gesamtheit seiner Vergütung aus ärztlicher Tätigkeit sei. Es verstoße insbesondere nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art.3 Grundgesetz (GG), wenn die Verwaltungskosten auf alle Vertragsärzte nach einem einheitlichen Maßstab umgerechnet würden. Auch sei es nicht rechtswidrig, wenn bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage für den Verwaltungskostenbeitrag nicht zwischen Praxen mit hohen und solchen mit niedrigen Sachkosten differenziert werde. Das gelte um so mehr, als auch die nach den Bestimmungen des EBM berechnungsfähigen Leistungen - soweit nichts anderes bestimmt sei - Kostenanteile enthielten, die mit der Vergütung der ärztlichen Leistungen abgegolten seien. Nach A I. Teil A Nr.2 der Allgemeinen Bestimmungen des EBM umfasse die Vergütung der Leistungen regelmäßig die allgemeinen Praxiskosten für Personal und Praxismiete, die Kosten, die durch die Anwendung von ärztlichen Instrumenten und Apparaturen bedingt seien, die Kosten für Materialien (Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalabsaugkatheter, Einmalhandschuhe, Einmalskalpelle, Filme, Radionuclide, etc.). Auch die Abrechnung und Prüfung der gesondert abrechenbaren Sachkosten verursache einen Verwaltungsaufwand, so dass sich bereits hieraus die Notwendigkeit ergebe, diese Kosten ebenfalls für die Bemessung heranzuziehen. Für die Beklagte seien die Sachkosten kein "durchlaufender Posten". Auch bezüglich der Sachkostenabrechnung habe die Beklagte gegenüber den Krankenkassen die Gewährleistungspflicht dafür, dass die vertragsärztliche Versorgung ordnungsgemäß erbracht und abgerechnet werde. Auch diese Prüfung sei bei ihr mit Kosten verbunden.
Die Kläger haben gegen diese Bescheide jeweils Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben (Az.: S 32 KA 2542/02 und S 32 KA 2543/02), die vom diesem nach Verbindung mit Urteil vom 17. März 2004 abgewiesen wurden. In den Urteilsgründen schloss sich das SG im Wesentlichen gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SG...