Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Rentner. Befreiung von der Versicherungspflicht. Rentenbezug. Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in eine Altersrente. Befreiungsrecht. Neueröffnung
Orientierungssatz
Eine Neueröffnung des Befreiungsrechts ist nicht vorgesehen, wenn nacheinander ohne Unterbrechung mehrere Renten aus demselben Versicherungsverhältnis bezogen werden, dh der zur Versicherungspflicht führende Tatbestand unverändert fortbesteht (hier: Umwandlung einer Berufsunfähigkeitsrente in eine Altersrente) und der Rentner nach Beginn seiner Versicherungspflicht (hier: aufgrund des Berufsunfähigkeitsrentenbezugs) in der KVdR es versäumt hat, den Antrag auf Befreiung innerhalb der dreimonatigen Frist zu stellen.
Normenkette
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2
Nachgehend
Tenor
I. |
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Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. September 2006 wird zurückgewiesen. |
II. |
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Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. |
III. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger von der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) zu befreien ist.
Der ... 1944 geborene Kläger war seit 01.10.1986 wegen der Höhe seines Einkommens nicht versicherungspflichtig und privat krankenversichert. Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, jetzt Rentenversicherung Bund) gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 23.11.1993 ab 01.10.1992 Rente wegen Berufsunfähigkeit längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach Auflösung seines Arbeitsverhältnisses begann die am 16.10.1992 gemeldete Mitgliedschaft bei der Beklagten in der Krankenversicherung für Rentner (KVdR). Einen Befreiungsantrag hatte der Kläger nicht gestellt.
Mit Bescheid vom 03.06.2004 gewährte die BfA auf den Antrag des Klägers vom 07.05.2004 Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Mit Schreiben vom 02.11.2004 beantragte der Kläger die Befreiung aus der Pflichtversicherung der Rentner. Die BfA hatte bereits mit Bescheid vom 06.09.2004 seinen Antrag auf Zuschuss zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung unter Hinweis auf die Versicherungspflicht in der KVdR abgelehnt.
Mit Schreiben vom 22.07.2004, bei der Beklagten eingegangen am 04.11.2004, "kündigte" der Kläger die KVdR.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 09.11.2004 die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR ab. Der Kläger sei bereits seit 19.10.1993 versicherungspflichtig in der KVdR, insofern sei sein Antrag zu spät gestellt worden. Die Umwandlung der Rente in eine Altersrente habe keinen Einfluss auf die bestehende Versicherungspflicht. Ein erneutes Befreiungsrecht bestehe nicht.
Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13.04.2005 zurückgewiesen. Aufgrund des Bezuges von Altersrente ab 01.10.2004 bestehe keine Möglichkeit auf Befreiung von der Versicherungspflicht.
Hiergegen haben die Bevollmächtigten des Klägers am 17.05.2005 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Sie haben vorgetragen, der Kläger sei bei Eintritt der Berufsunfähigkeitsrente dahingehend informiert worden, dass er bei Eintritt in die Regelaltersrente eine erneute Wahlmöglichkeit habe. Wie bereits in der Widerspruchsbegründung vorgetragen, sei jetzt für den Kläger günstiger, privat versichert zu sein. Es dürfe ihm nicht verwehrt werden, weiter privat krankenversichert zu sein. Die private Krankenversicherung bestehe immer noch.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.09.2006 abgewiesen. Der Kläger habe nicht erneut das Recht, sich von der Krankenversicherung der Rentner befreien zu lassen. Grundsätzlich trete ab Rentenbeginn (bei Erfüllung der versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen) Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V ein. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V könne ein Versicherter auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden. Der Antrag sei innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Der Kläger habe den Antrag am 02.11.2004 gestellt. Ihm sei jedoch schon mit Bescheid vom 11.08.1993 Rente wegen Berufsunfähigkeit bis längstens zur Vollendung des 65. Lebensjahres bewilligt worden. Es sei nicht auf die Antragstellung über Altersrente für schwerbehinderte Menschen abzustellen. Der zweite Rentenbewilligungsbescheid aus dem Jahr 2004 begründet keinen neuen Tatbestand, der zur Versicherungspflicht in der KVdR führe. Bei Bewilligung der Altersrente sei die Zeit der Berufsunfähigkeitsrente noch nicht abgelaufen gewesen. Die Altersrente habe die Rente für Berufsunfähigkeit überlagert. Es sei keine juristische Sekunde ersichtlich, in der der Kläger keinen Rentenanspruch seit dem 01.10.1992 gehabt habe. Der einheitlichen Betrachtungsweise sei im vorliegenden Fall der Vorzug zu geben. Selbst die Kommentierung im Kasseler Kommentar räume ein, dass die getrennte Betrachtungsweise nur dann zutreffend sei, wenn der Rentenbezug des Klägers unterbrochen worden wäre. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass dies nur dann der Fall wäre, wen...