nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Regensburg (Entscheidung vom 13.04.1999; Aktenzeichen S 11 RA 41/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. April 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, "nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften" (Rentenantrag vom 08.02.1993).
Die am 1971 geborene Klägerin stand mit kürzeren Unterbrechungen vom 01.08.1987 bis 10.03.1992 im Erwerbsleben, neun Monate als Friseuse (Auszubildende), dann als Schwesterhelferin und "Krankenschwester". Nach ihren ausdrücklichen Angaben (im Formularbogen B zum Rentenantrag) hat sie von 1989 bis 1991 eine Ausbildung als Krankenschwester durchlaufen und mit Prüfung abgeschlossen. Danach war sie rund drei Monate als "Nachtwache" bei der Dr.L. Einrichtung (Behindertenwerkstätte) bis zur Arbeitsunfähigkeit ab 29.01.1992 tätig (Lohnfortzahlung bis 10.03.1992).
Sie hatte am 14.12.1990 einen Arbeitswegeunfall erlitten und stand deswegen wiederholt in stationärer Behandlung. Nach Zeiten der Arbeitsunfähigkeit vom 14.12.1990 bis 13.01.1991, 07. bis 28.09.1991 und 23. bis 30.10.1991 war sie wieder seit 29.01.1992 (zunächst wegen Schwangerschaft) arbeitsunfähig und bezog dann zu Lasten des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands (GUVV) Verletztengeld vom 09.10.1992 bis 31.07. 1995 (14.878,83 DM vom 11.03. bis 31.12.1992 und 3.161,40 DM für Januar/Februar 1993). Anerkannt als Unfallfolgen bei einer MdE um 30 v.H. wurden "Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit nachfolgender Segmentlockerung im Bereich der Halswirbelkörper 4/5 und anschließender Spondylodese und Durchtrennung des Nervus occipitalis rechts; Schädelprellung; stumpfes Bauchtrauma mit Bauchdeckenerguss; Prellung beider Kniegelenke; Blutungsstörungen im Bereich der Gebärmutter" (Bescheid des GUVV vom 25.07.1996 zur Unfallrentengewährung ab 14.01.1991).
Am 08.02.1993 stellte die Klägerin bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens plante die Beklagte zunächst, befristete Rente wegen einer von Januar 1992 bis voraussichtlich Januar 1994 dauernden Erwerbsunfähigkeit zu gewähren (rund 1.035,00 DM monatlich ab 01.01.1993 ohne Berücksichtigung von Verletztengeld und Verletztenrente laut Probeberechnung), sah aber davon bereits deswegen ab, weil wegen Zahlung von Verletztengeld kein Rentenanspruch bestehe (Aktenvermerk vom 27.09.1993). Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen, darunter auch Berichte für den GUVV und der Abschlussbericht über die vom 01.12.1992 bis 09.02.1993 durchgeführte medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Klinik B. , holte die Beklagte die Gutachten des Dr.S. , Chirurg und Unfallchirurg sowie Sozialmediziner, vom 21.09.1995 und der Dr.K. , Ärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 13.10.1995 ein.
Dr.S. diagnostizierte halswirbelsäulenabhängige Beschwerden bei geringer Gefügelockerung HWK 3/4, Zustand nach operativer Verblockung des 4. und 5. Halswirbelkörpers wegen Gefügelockerung (Mai 1993) und lendenwirbelsäulenabhängige Beschwerden bei leichter Wirbelsäulenfehlhaltung. Er war der Ansicht, das Leistungsvermögen der Klägerin werde durch wirbelsäulenabhängige Beschwerden vermindert. Sie könne aber vollschichtig mittelschwere und gelegentlich schwere körperliche Tätigkeiten, auch als Krankenschwester, verrichten. Dr.K. diagnostizierte Zustand nach Spondylodese HWK 4/5, Zustand nach Durchtrennung des Nervus occipitalis major rechts und anhaltendes HWS-Syndrom. Bei der Untersuchung hätten sich eine schmerzhaft fixierte Halswirbelsäule und eine diffuse leichte Kraftminderung gefunden. Sensomotorische Störungen habe die Klägerin umschrieben, aber radikuläre Ausfälle und manifeste Störungen des Myelons seien nicht nachweisbar gewesen; subjektiv bestünden leichtere vegetative Beeinträchtigungen mit Schwindelgefühl und erschwerter Miktio. Die Klägerin sei in ihrem bisherigen Beruf als Krankenschwester im Stationsdienst nur noch wenige Stunden einsetzbar. Tätigkeiten im Wechselrhythmus ohne Beanspruchung der körperlichen Belastbarkeit und ohne Zwangshaltung könne sie noch vollschichtig durchführen, z.B. sei es denkbar, dass sie mit entsprechender Weiterbildung als Unterrichtsschwester oder in aufsichtsführenden Positionen tätig werde.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 02.11.1995 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente ab, weil die Klägerin trotz ihrer Gesundheitsstörungen noch in der Lage sei, in der zumutbaren Beschäftigung als Mitarbeiterin in öffentlichen Blutzentralen, Gesundheitsämtern, vertrauensärztlichen Dienststellen, technischen Untersuchungsstellen und im Labor vollschichtig tätig zu sein.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin...