rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Landshut (Entscheidung vom 15.01.1998; Aktenzeichen S 3 U 5078/96 L) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 15. Januar 1998 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 18. Juni 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 1996 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die am ...1938 geborene Klägerin fuhr am 08.08.1995 gegen 12.50 Uhr auf der B12 in Richtung P ..., als sie in einer Kurve auf der regennassen Fahrbahn die Kontrolle über den Pkw verlor und auf die Gegenfahrbahn geriet. Dort prallte sie frontal gegen einen entgegenkommenden Klein-Lkw.
Vom 08.08.1995 bis 04.09.1995 wurde sie auf der operativen Intensivstation des Klinikums P ... u.a. wegen Schädel-Hirn-Trauma mit offener Schädelbasisfraktur behandelt. Danach setzten die Ärzte die stationäre Behandlung bis 03.10.1995 auf der chirurgischen Normalstation fort. Nach Rehabilitation im Klinikum P ...W ... bis 28.11.1995 wurde sie bei gutem Wohlbefinden entlassen.
Mit Schreiben vom 22.11.1995 teilte Prof.Dr.F ... vom Klinikum P ... der Beklagten mit, nach abgeschlossener stationärer Behandlung sowie Anschlussheilbehandlung sei vom Sohn der Klägerin geltend gemacht worden, dass es sich um einen Arbeitswegeunfall gehandelt habe. Der Durchgangsarztbericht sei nach den Angaben des Sohnes erstellt. Die Formularfrage, "Bestehen Bedenken gegen die Richtigkeit der Angaben der Verletzten?", beantwortete Prof.Dr.F ... mit "Nein", die Frage, "Sprechen Hergang und Befund gegen die Annahme eines Arbeitsunfalles?", dagegen mit "Ja" und dem Zusatz, "Wir bitten um Überprüfung des Unfallherganges, Arbeitsunfall?".
Im Fragebogen der AOK P ... zur Feststellung, ob eine andere Person oder deren Haftpflichtversicherer ersatzpflichtig sei gab der Sohn der Klägerin, M ... A., am 24.08.1995 an, Unfallursache sei ein Verkehrsunfall gewesen. Die Unfallursachen Arbeitsunfall und landwirtschaftlicher Unfall waren nicht angekreuzt. Zum Unfallhergang wurde lediglich angegeben, aus unerklärlichen Gründen sei die Klägerin auf die Gegenfahrbahn geraten und habe dadurch einen seitlichen Frontalaufprall verursacht. Am 27.11.1995 erstattete die AOK P ... Anzeige gemäß § 1503 RVO wegen des Unfalls vom 08.08.1995.
Im Fragebogen der Beklagten gab die Klägerin am 11.12.1995 an, der Unfall habe sich auf einer Fahrt nach P ..., das etwa 15 km von ihrem Wohnort entfernt sei, ereignet. Sie habe Abdichtungsmaterial und zwei neue Wasserhähne wegen eines defekten Wasserrohrs im landwirtschaftlichen Gebäude kaufen wollen. Auf telefonische Rückfrage der Beklagten erklärte der Ehemann der Klägerin, im Schweinestall sei ein Wasserrohr defekt gewesen, außerdem seien zwei neue Wechsel benötigt worden. Die Fahrt sei nur wegen dieser Besorgungen erforderlich gewesen. Er selbst habe die Einkäufe dann einen Monat später erledigt. Im Schweinestall würden zwei Schweine gehalten, außerdem Enten, Puten und Masthähnchen.
Bei einer Ortsbesichtigung am 17.04.1996 erklärte die Klägerin gegenüber dem Bediensteten der Beklagten, seit einem Arbeitsunfall im Dezember 1992 könne ihr Ehemann seinen Beruf als Fernfahrer nicht mehr ausüben, er sei arbeitslos. Der Wasserhahn habe seit dem Sommer 1995 getropft, er diene zur Trinkwasserversorgung des Geflügels. Der Ehemann erklärte, er könne sich noch daran erinnern, dass seine Frau wegen des Wasserhahnes nach P ... gefahren sei und zwar zum Baumarkt "B ...". Dieses Geschäft habe seine Frau gekannt, da sie schon einmal dort gewesen seien. Sämtliche Einkäufe erledige die Klägerin. Die Klägerin habe die Fahrt nach P ... nur wegen der Wasserhähne zurückgelegt. Ein weiterer Baumarkt sei ebenfalls 15 km entfernt. Er selbst habe ein paar Wochen später bei der Firma W ... in U ... (Landmaschinenbedarf) die Wasserhähne gekauft. In diesem Geschäft würden sie ca. zweimal im Jahr einkaufen, wenn sie spezielle landwirtschaftliche Dinge brauchten. Am Unfalltag sei in der Familie über den Zweck der Fahrt der Klägerin nicht gesprochen worden, dies sei erst später erfolgt. Jetzt seien statt eines Wasserhahnes zwei Hähne installiert, mit dem ersten erfolge die Wasserversorgung für den Hühnerauslauf, der zweite werde für den Innenbereich benötigt. Nach dem Unfall habe sich der Sohn T ..., der früher in P ... gewohnt habe und als Hoferbe vorgesehen sei, entschlossen, die Wohnung im ersten Stock für sich und seine Freundin zu renovieren. Er sei Ende Oktober 1995 eingezogen.
Auf Anfrage der Beklagten erklärte Prof.Dr.F ..., der Sohn M ... A. habe zum Zweck der Fahrt angegeben, die Klägerin habe sich auf dem Weg zum Einkauf von Reparaturmaterial bei zum Zeitpunkt des Unfalls durchgeführten Reparaturarbeiten des Unfallbetriebes befunden. Während des stationären Aufenthaltes sei die Klägerin nicht besonders auf einen Arbeitsunfall hin befragt worden.
Mit Bescheid vom 18.06.1996 lehnte die Beklagte den Entschädigungsanspruch aus...