nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 15.09.1999; Aktenzeichen S 2 RA 15/98) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. September 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig zwischen den Beteiligten sind die Höherbewertung rumänischer Beitragszeiten nach Anlage 13 zum Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) und die Gewährung höherer Rentenleistungen.
Die 1939 geborene Klägerin hat von 1953 bis 1956 in Rumänien im Abendunterricht an der Mittelschule in H. das Reifezeugnis erlangt. Vom 20.11.1956 bis 20.06.1957 absolvierte sie einen Lehrgang für technische Zeichner beim Wissenschaftlichen Verband der Ingenieure und Techniker und legte die Abschlussprüfung erfolgreich ab. Danach arbeitete sie zunächst bis 11.06.1960 als Maschinenarbeiterin in einer Strumpffabrik. Ab 14.06.1960 war sie dann als technische Zeichnerin im Elektrizitätswerk H. bis 25.01.1990 beschäftigt, ab 01.06.1986 als leitende technische Zeichnerin.
Nach der Aussiedlung in die Bundesrepublik Deutschland im März 1990 war sie vom 05.06.1990 bis 30.09.1993 als technische Zeichnerin in verschiedenen Ingenieur- und Architekturbüros und vom 01.10.1993 bis zur Gewährung des Altersruhegeldes für Frauen mit Bescheid vom 19.02.1999 beim Staatlichen Hochbauamt W. tätig, zuletzt vergütet in VII 1 BAT.
Mit Rentenauskunft (Bescheid vom 18.09.1997) anerkannte die Beklagte die rumänischen Beitragszeiten vom 25.04.1957 bis 25.01. 1990 durchgehend in Qualifikationsgruppe 5 verschiedener Tätigkeitsbereiche nach Anlagen 13 und 14 zum SGB VI.
Den Widerspruch, mit dem die Klägerin die Zuerkennung der Qualifikationsgruppe 4 nach zehnjähriger Berufserfahrung als technische Zeichnerin begehrte, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10.12.1997 zurück. Die Klägerin habe weder ein Facharbeiterzeugnis als technische Zeichnerin besessen noch sei ihr aufgrund langjähriger Tätigkeit in diesem Beruf die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden. Der siebenmonatige Lehrgang für technische Zeichner stehe einer Fachausbildung nicht gleich. Sie habe offenbar Tätigkeiten verrichtet, die von angelernten technischen Zeichnern verrichtet werden konnten.
Mit der Klage wiederholte die Klägerin, dass ihr aufgrund zehnjähriger Berufserfahrung nach der Prüfung bereits ab 01.06.1970 die Qualifikationsgruppe 4 zustehe, zumal sie zuletzt als leitende technische Zeichnerin beschäftigt gewesen sei. Auch verwies sie auf die vorgelegte Gleichstellungsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer (IHK) W. vom 02.08.1990, mit der ihr eine Befähigung im Ausbildungsberuf als Bauzeichnerin im Hochbau zuerkannt worden sei.
Während des Klageverfahrens gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 19.02.1999 Altersrente für Frauen unter Zugrundelegung der von ihr im Bescheid vom 18.09.1997 vorgesehenen Bewertung der rumänischen Beitragszeiten.
Das Sozialgericht erholte eine Arbeitgeberauskunft vom Staatlichen Hochbauamt W. und vertagte die mündliche Verhandlung vom 22.06.1999, da die Klägerin angegeben hatte, im Jahre 1986 eine Prüfung abgelegt zu haben, bei der sie ihre Fähigkeit als technische Zeichnerin unter Beweis gestellt habe. Aus dem dann vorgelegten Dokument geht hervor, dass sich die Klägerin im Mai 1986 um die Arbeitsstelle als "Haupt-Technischer Zeichner" beworben, die Prüfung der beruflichen Fachkenntnisse und praktischen Arbeit bestanden hatte und sie ab 01.06.1986 zur Haupt- Technischen Zeichnerin befördert worden war.
Mit Urteil vom 15.09.1999 wies das Sozialgericht die gegen den Bescheid vom 18.09.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1997 und gegen den Bescheid vom 19.02.1999 gerichetete Klage ab.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Anliegen mit gleichbleibender Begründung weiter. Schon der Umstand, dass ihr 1986 die Tätigkeit einer leitenden technischen Zeichnerin übertragen worden sei, belege, dass vorher auf jeden Fall eine entsprechende Qualifikation aufgrund von Berufserfahrung erworben worden sei. Im Übrigen sei zur Glaubhaftmachung der seit Juni 1960 ausgeübten Tätigkeit auf Facharbeiterniveau die Akte der IHK W. anlässlich der Gleichstellungsbescheinigung beizuziehen sowie ein berufskundliches Sachverständigengutachten einzuholen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15.09.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 18.09.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1997 sowie des Rentenbescheides vom 19.02.1999 zu verpflichten, die Beitragszeiten ab 01.06.1970 in die Qualifikationsgruppe 4 einzustufen und höhere Leistung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Rentenakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vor. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen de...