Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. anspruchsbegründende Tatsache. Beweismaß. Vollbeweis
Leitsatz (amtlich)
Die zur Feststellung eines Arbeitsunfalls führenden anspruchsbegründenden Tatsachen (versicherte Tätigkeit, Unfallereignis und (Erst-)Körperschaden) müssen mit Vollbeweis nachgewiesen werden.
Orientierungssatz
Eine Tatsache ist in diesem Sinne als bewiesen anzusehen, wenn alle Umstände des Verfahrens nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die richterliche Überzeugung vom Vorliegen der Tatsache zu verschaffen. Die für das Vorliegen einer Tatsache sprechenden Umstände müssen demnach auf Grund aller in Betracht kommenden Möglichkeiten und Beweistatsachen so stark überwiegen, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifeln könnte.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 02.07.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung und Entschädigung eines Ereignisses vom 25.09.1997 als Arbeitsunfall.
Der 1958 geborene Kläger war Beschäftigter der Firma M. GmbH, B., die ab 01.01.1998 von der E. GmbH in M. durch Verschmelzung beider Gesellschaften übernommen worden ist.
Der Kläger nahm an einer Außendiensttagung für Beschäftigte der beiden Firmen teil, die von der E. GmbH veranstaltet wurde und vom 23. bis 26.09.1997 in F. stattfand. Im Rahmenprogramm dieser Außendiensttagung wurde unter anderem am 25.09.1997 die Teilnahme an Go-Kart-Rennen angeboten. Die Geschäftsleitung war anwesend. Die Tagung galt als offizieller "Startschuss" für eine erfolgreiche Zusammenarbeit der beiden Außendienstlinien der E. Tierarznei und der M. GmbH. Am 25.09.1997 fuhren die Teilnehmer mit dem Bus nach K., wo das angekündigte Rennen in der Indoor-Kart-Bahn stattfand. Anschließend sollte nach Rückkehr ins Hotel ein gemeinsames Abendessen mit Preisverleihung stattfinden.
Der Kläger nahm an dem Go-Kart-Rennen aktiv teil. Nach seiner späteren Schilderung (Durchgangsarztbericht vom 26.01.1998) sei er mit dem Fahrzeug in die Box gerollt und habe angehalten. Ein anderer Teilnehmer sei auf sein Fahrzeug "wohl mehr oder weniger ungebremst" und für ihn unerwartet aufgefahren.
Am 26.12.1997 begab sich der Kläger in die neurologische Abteilung des Bezirkskrankenhauses B-Stadt in Behandlung. Er klagte über schmerzhafte Bewegungseinschränkungen der Halswirbelsäule mit leichter Handschwäche rechts bzw. leichter Hypästhesie. Dabei wurden nach radiologischer Untersuchung eine rechtskonvexe Fehlstreckhaltung der HWK-Reihe mit Chondrosierung im Segment HWK 5/6 und eine minimale Einengung von ventral des entsprechenden Foramen intervertebrale von rechts festgestellt. Die Schnittbilduntersuchung zeigte eine flache Protrusion von Bandscheibengewebe im Segmentabschnitt HWK 3/4 median sowie einen mediolateral nach intraforaminal rechts entwickelten Bandscheibenvorfall im Segmentabschnitt HWK 5/6 mit zusätzlich rechts paramedian entwickeltem dorsalen Spondylophyten. Die distal anschließenden Segmentabschnitte waren wegen schmerzinduzierter Bewegungsartefakte nicht mehr sicher zu beurteilen, ein ausgeprägter pathologischer Befund war sowohl im Weichteil- als auch im Knochenfenster nicht erkennbar (Befundbericht des Radiologen Priv.-Doz. Dr. W. S. vom 27.12.1997).
Gemäß Bericht des Durchgangsarztes (Unfallchirurg) Priv.-Doz. Dr. V. H. vom 26.01.1998 wurde am 22.01.1998 eine schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule insbesondere bei der Inklination/Reklination und beim Seitneigen des Kopfes in der Halswirbelsäule nach links und rechts festgestellt. Gleichzeitig bestand Verdacht auf diskrete motorische Ausfälle am rechten Arm bei ungestörter Sensibilität. Der Kläger erklärte, bei dem Auffahren seines Kollegen habe er einen heftigen Schlag im Rücken und im Bereich der Halswirbelsäule verspürt, habe danach aber zunächst keine wesentlichen Beschwerden gehabt. Er habe deswegen auch keine ärztliche Behandlung aufgesucht. Im weiteren Verlauf seien dann immer wieder rezidivierende Kopfschmerzen/Nackenschmerzen aufgetreten, abhängig auch von Drehbewegungen und Lagebewegungen des Kopfes. Zwischenzeitlich habe es auch beschwerdefreie Intervalle gegeben. Es sei dann unmittelbar vor Weihnachten eine akute Verschlechterung seiner Beschwerden von Seiten der Halswirbelsäule aufgetreten, derentwegen er am 26.12.1997 im Krankenhaus notfallmäßig behandelt worden sei. Auf Grund dieser Vorstellung sei am 27.12.1997 die Aufnahme in die stationäre Behandlung der neurologischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses B-Stadt erfolgt.
Gemäß Befundbericht der Neurologin Dr. M. vom 29.01.1998 hat der Kläger am 27.12.1997 angegeben, seit ca. einer Woche Nackenschmerzen vor allem rechts zu haben und etwa fünf Tage zuvor morgens mit einem Schiefhals nach rechts aufgewacht zu sein. Er führte seine Beschwerden auf ein bei dem Zusammenstoß der...