Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. deklaratorische Entscheidung über das Ende der Zulassung. kein Anspruch auf weitere hälftige Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag neben einer vollen Zulassung. Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. Den Zulassungsgremien steht die Befugnis zu, deklaratorische Entscheidungen über das Ende der Zulassung zu treffen, um Rechtssicherheit darüber herzustellen, ob der Vertragsarzt berechtigt ist, vertragsärztlich tätig zu sein.
2. Neben einer vollen Zulassung mit vollem Versorgungsauftrag besteht kein Anspruch auf eine weitere hälftige Zulassung mit halbem Versorgungsauftrag.
Orientierungssatz
Die Beschränkung einer Zulassung auf einen Versorgungsauftrag ist verfassungsgemäß (Anschluss an BSG vom 28.9.2016 - B 6 KA 32/15 R = juris RdNr 34 und BSG vom 9.2.2011 - B 6 KA 44/10 B = juris RdNr 18).
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist das Ende der hälftigen Zulassung des Klägers für einen Praxissitz in B-Stadt streitig, wo er bereits eine Zweigpraxis betreibt.
Der Kläger ist seit 1985 als Urologe zur vertragsärztlichen Versorgung in A-Stadt in der Oberpfalz mit vollem Versorgungsauftrag zugelassen. Er betreibt zwei Zweigpraxen in C-Stadt sowie in B-Stadt (Planungsbereich Landkreis E.). Mit Beschluss vom 10.03.2013 stellte der Landesausschuss fest, dass im Planungsbereich Landkreis E. die Zulassung eines Urologen mit dem Anrechnungsfaktor 0,5 möglich sei.
Der Kläger wurde mit Beschluss des Beklagten vom 29.04.2014 (Bescheid vom 10.06.2014) für den Vertragsarztsitz B-Straße 32 in B-Stadt mit einem hälftigen Versorgungsauftrag zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Die Zulassung erfolgte unter der Bedingung (Ziffer 4), dass der Kläger auf die Hälfte seines vollen Versorgungsauftrages am Vertragsarztsitz in A-Stadt bestandskräftig verzichte. Gemäß Ziffer 5 des Beschlusses ende die vertragsärztliche Tätigkeit, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides aufgenommen werde (§ 19 Abs. 2 Ärzte-ZV). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tatsache, dass der Kläger in A-Stadt über eine volle Zulassung verfüge, der Zulassungserteilung nicht entgegenstehe, da er im Falle eines Erfolgs seiner Bewerbung auf einen halben Versorgungsauftrag in A-Stadt verzichten werde. Die hiergegen von dem Konkurrenten des Klägers erhobene Klage hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 23.07.2015 abgewiesen (S 43 KA 1115/14). Das Urteil wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 02.11.2015 zugestellt. Das Urteil wurde rechtskräftig.
Der Kläger hat dem Zulassungsausschuss per Telefax am 02.03.2016 (22.32 Uhr) die Erklärung zur Aufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit übersandt. Eine Erklärung zum Verzicht auf die Hälfte seines vollen Versorgungsauftrags in A-Stadt erfolgte nicht.
Der Zulassungsausschuss Ärzte - Oberbayern - hat mit Beschluss vom 01.06.2016 festgestellt, dass die Zulassung mit hälftigem Versorgungsauftrag des Klägers für den Vertragsarztsitz B-Stadt gemäß § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV am 03.02.2016 wegen Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit geendet habe. Der Kläger habe die Teilverzichtserklärung für eine Zulassung in A-Stadt nicht abgeben wollen und können. Spätestens am 02.02.2016, 24.00 Uhr, hätte die Aufnahmeerklärung wirksam erfolgen müssen. Einen Tag zuvor hätte die Verzichtserklärung für den hälftigen Versorgungsauftrag in A-Stadt vorliegen müssen, da ein Vertragsarzt nur insgesamt einen vollen Versorgungsauftrag in seiner Person ausüben könne. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 19.07.2016, der mit Schriftsatz vom 11.11.2016 begründet wurde. Laut Ziffer 5 des Tenors des Bescheides des Berufungsausschusses vom 10.06.2014 sei die Tätigkeit in B-Stadt ausdrücklich ab Unanfechtbarkeit des Bescheides innerhalb von drei Monaten aufzunehmen gewesen. Der Berufungsausschuss habe hier die Frist des § 19 Abs. 2 Ärzte-ZV angewendet. Aber selbst wenn man auf die Frist des § 19 Abs. 3 Ärzte-ZV abstellen würde, hätte auch dann die Aufnahmefrist nicht mit Zugang des Urteils zu laufen begonnen, sondern ebenfalls erst mit Rechtskraft des Urteils am 02.12.2015, da bis dahin noch die aufschiebende Wirkung gegolten habe. Mithin habe der Kläger noch bis zum 02.03.2016 seine Tätigkeit in B-Stadt beginnen können, was er auch fristgerecht getan habe. Somit habe die Zulassung nicht wegen der Nichtaufnahme der vertragsärztlichen Tätigkeit geendet.
Der Beklagte hat mit Beschluss vom 17.11.2016 (Bescheid vom 12.12.2016) den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die hälftige Zulassung des Klägers am Vertragsarztsitz in B-Stadt habe geendet, weil sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Unanfechtbarkeit des Urteils des SG B-Stadt vom 23.07.2015 wi...