Entscheidungsstichwort (Thema)
Soldatenversorgung
Leitsatz (amtlich)
Zur Leistungspflicht gemäß § 85 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG), wenn die hier noch maßgeblichen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht un nach dem Schwerbehindertengesetz 1983" hinsichtlich der Bewertung eines postthrombotischen Syndroms eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 bis 30 v.H. vorsehen.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 5. April 2005 aufgehoben und der Bescheid der Beklagten vom 9. Dezember 1992 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1993 insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wird, ab 1. April 1990 bis 31. Dezember 1991 einen Ausgleich nach § 85 SVG nach einer MdE von 25 von Hundert zu bezahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1960 geborene Kläger begehrt Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für den Zeitraum 01.04.1990 bis 31.12.1991.
Der Kläger hat am 18.02.1983 als Soldat auf Zeit einen Autounfall bei der Heimfahrt von seiner Dienststelle bei der Bundeswehr erlitten. Er hat sich hierbei eine Knieprellung rechts mit Schürfwunde zugezogen. Es hat kein Hinweis auf ein Kniegelenksbinnentrauma bestanden. Seit dem 14.03.1983 hat der Kläger wiederholt über knorpelbedingte Beschwerden beidseits an den Kniescheibenrückflächen geklagt. Die Beklagte hat die Gewährung eines Ausgleichs mit Bescheid vom 23.01.1984 abgelehnt.
Am 03.07.1987 hat der Kläger beim Dienstsport (Weitsprung) einen schmerzhaften Riss im Bereich des rechten Knies erlitten. Dr. K. hat am 31.07.1987 eine Arthroskopie mit Resektion der Hoffa'schen Fettkörper durchgeführt. Der Eingriff ist ohne eine medikamentöse Thromboseprophylaxe durchgeführt worden. Postoperativ hat sich eine Drei-Etagen-Phlebothrombose rechts mit Verdacht auf eine Lungenembolie entwickelt. Die Beklagte hat die Gewährung eines Ausgleichs für die Gesundheitsstörungen "Drei-Etagen-Phlebothrombose" und "Narbe rechtes Knie nach Arthroskopie und Teilresektion des Hoffa'schen Fettkörpers" mit Bescheid vom 07.04.1988 mit der Begründung abgelehnt, eine MdE von 25 v.H. für die Dauer von sechs Monaten habe nicht vorgelegen.
Während des sich anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Würzburg (S 9 V 91/88) ist es im Oktober 1988 im Anschluss an einen Sturz mit Unterschenkeltrauma zu einer Re-Thrombose im rechten Bein gekommen. Seit Oktober 1988 ist deswegen eine Marcumartherapie durchgeführt worden. Das Bundeswehrkrankenhaus U. hat nach Untersuchung vom 23.04.1990 mit Arztbrief der Drs. D. und B. vom 24.04.1990 das Vorliegen eines postthrombotischen Syndroms mit Rekanalisation der Vena tibialis ant., der Vena fibularis, der Vena poplitea und der Vena femoralis superficialis bestätigt. Es bestehe ein dickes Varizenkonvolut an der Dorsalseite des prox. Umgehungskreislaufes sowie ein größerer Umgehungskreislauf im distalen OS-Bereich. Kleinere epifasziale Venengeflechte bestünden im Bereich des Umgehungskreislaufes, wobei der Hauptabstrom jedenfalls über das tiefe US-Venensystem erfolge.
Das Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat mit einem Überprüfungsvergleich geendet, obwohl Dr. B. mit Gutachten vom 15.04.1991 und in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.1991 das bei dem Kläger bestehende postthrombotische Syndrom als Folge der Knieoperation und der langen Immobilisierung sowie der über längere Zeit fehlenden Thromboseprophylaxe angesehen und mit einer MdE von 30 v.H. auf Dauer bewertet hat. Dabei hat Dr. B. in der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1991 ihr Gutachten erläutert und zu den Einwendungen des Medizinaldirektors S., ihre Bewertung des postthrombotischen Syndroms entspreche nicht den Anhaltspunkten, Stellung genommen. Dabei hat sie ausgeführt, dass das postthrombotische Syndrom mit 30 zu bewerten sei, da beim Kläger die in den Anhaltspunkten genannten Behinderungen, nämlich erhebliche Stauungsbeschwerden vorhanden sind und der Kläger gezwungen sei, ständig einen Gummistrumpf bis zur Leistenbeuge zu tragen. Die MdE von 30 sei eine Dauereinschätzung.
Die Beklagte hat in Ausführung dieses Vergleichs mit Bescheid vom 09.12.1992 als Folgen einer Wehrdienstbeschädigung (WDBF) in nicht ausgleichsberechtigendem Grad anerkannt:
1. Multiple Prellungen, leichte Commotio cerebri und Wurzelirritation C7/C8 (abgeklungen);
2. Postthrombotisches Syndrom nach tiefer Beinvenenthrombose rechts;
3. Prellung rechtes Bein (abgeklungen);
4. Handgelenksschwellung links (abgeklungen).
Die Gewährung eines Ausgleichs im Sinne von § 85 des SVG i.V.m. § 30 Abs. 1 BVG ist mit der Begründung abgelehnt worden, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), nunmehr Grad der Schädigungsfolgen (GdS), in rentenberechtigendem Grad sei hi...