Verfahrensgang

SG Würzburg (Urteil vom 28.06.1988; Aktenzeichen S 10 Al 396/86)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28. Juni 1988 insoweit aufgehoben, als die Beklagte verpflichtet worden ist, das Urlaubsgeld bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes unberücksichtigt zu lassen. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

II. Hinsichtlich der Kostenentscheidung wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg insoweit abgeändert, als die Beklagte dem Kläger nur zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu erstatten hat.

Im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger wurde am 17.04.1986 bei seinem am 31.05.1986 in Konkurs gefallenen Arbeitgeber, einem Bauunternehmen, von der Arbeitsleistung entbunden. Ab 28.04.1986 war er zu einem geringfügig niedrigerem Lohn bei einem anderen Bauunternehmen beschäftigt. Seine Netto-Bezüge in der Zeit vom 28.04, bis 30.05.1986 beim neuen Arbeitgeber waren aber höher als bei seinem in Konkurs gegangenen Vorarbeitgeber, denn er hatte im Mai einige Tage Urlaub und erhielt darauf das tarifliche Urlaubsgeld.

Bei der Berechnung des Konkursausfallgeldes ging die Beklagte von folgender Erwägung aus: Für den Konkursausfallgeld-Zeitraum muß an Konkursausfallgeld bezahlt werden, was der in Konkurs geratene Arbeitgeber hätte zahlen müssen. Seit seiner Freistellung am 17.04.1986, hatte der Kläger gegen den Gemeinschuldner Ansprüche aus Annahmeverzug nach § 615 Abs. 2 BGB. Auf diese Ansprüche muß er sich aber anrechnen lassen, was er durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft verdient hat. Dies sind seit 28.04.1986 die Bezüge bei seinem neuen Arbeitgeber. Die Beklagte rechnete zu diesen Bezügen auch das Urlaubsgeld, so daß sich ab 28.04.1986 deshalb kein Anspruch auf Konkursausfallgeld ergab, weil die Bezüge beim neuen Arbeitgeber höher waren als es die beim Gemeinschuldner gewesen wären.

Diese Handhabung hat der erkennende Senat in seinem ersten Urteil in dieser Sache vom 13.12.1990 gebilligt.

Auf die Revision der Beklagten hat das BSG mit Urteil vom 17.03.1993 (SozR 3–4100 § 141 b Nr. 6) die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bayer. Landessozialgericht zurückverwiesen. Zwar treffe der Ausgangspunkt des Landessozialgerichts zu, daß auch Urlaubsgeld als Arbeitsentgelt anzusehen sei. Doch müsse ein kausaler Zusammenhang zwischen der Freistellung von der Arbeit und dem neuen Arbeitsverdienst liegen. Hätte der Kläger also bei ordnungsgemäßem Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zum Gemeinschuldner ebenfalls Urlaubsgeld erhalten, so wäre das beim neuen Arbeitgeber erhaltene Urlaubsgeld nicht zu berücksichtigen. Es sei deshalb die Urlaubsplanung des Klägers aufzuklären, damit überprüft werden könne, ob auch beim Fortbestehen des ersten Arbeitsverhältnisses im fraglichen Zeitraum Urlaubsgeld gezahlt worden wäre.

Hierzu tragen die Beteiligten übereinstimmend vor, daß der Kläger nicht plante, im April und Mai 1986 Resturlaub zu nehmen. Die Belegschaft des in Konkurs gefallenen Unternehmens habe dies Ende März 1986 sogar ausdrücklich abgelehnt; die Betriebsferien seien für die ersten drei Wochen der Schulferien ab Ende Juli 1986 geplant gewesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts insoweit aufzuheben als die Beklagte verurteilt wurde, Konkursausfallgeld ohne Anrechnung von Urlaubsgeld zu gewähren und insoweit die Klage abzuweisen.

Der Klägervertreter beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Akten der Beklagten, der Vorinstanz, des Bundessozialgerichts und die vor dem Senat gewechselten Schriftsätze waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf sie wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist begründet.

Nach § 141 b AFG betrifft der Anspruch auf Konkursausfallgeld den Anspruch auf das durch die Eröffnung des Konkursverfahrens entgangene Arbeitsentgelt. Stand der Anspruch auf Urlaubsgeld dem Kläger bereits gegenüber dem Gemeinschuldner zu, so wäre sein Verdienst beim Gemeinschuldner ab 28.04.1986 höher gewesen als beim Folgearbeitgeber. Denn beim Gemeinschuldner hatte er einen höheren Stundenlohn. Diese Differenz bliebe als Grundlage für den Konkursausfallgeldanspruch erhalten, das Urlaubsgeld könnte aus der Berechnung ausscheiden.

Anders ist es nach der bindenden Rechtsauffassung des BSG dann, wenn die Zahlung von Urlaubsgeld beim Folgearbeitnehmer mit dem Insolvenzereignis zusammenhing. Hat also der Kläger Urlaubsgeld deshalb erhalten, weil er wegen der Insolvenz beim Gemeinschuldner ausscheiden mußte, so ist dieses Urlaubsgeld bei der Berechnung seiner Einkünfte nach § 615 Abs. 2 BGB während der Zeit seiner Arbeitsfreistellung einzubeziehen.

Hierzu haben die Ermittlungen des Senats ergeben, daß der Kläger nicht in Urlaub gegangen wäre und auch keinen Anspruch auf Urlaubsgeld gehabt hätte, wenn er beim Gemeinschuldner das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß fortgesetzt hätte. Seine Urlaubsplanung ging v...

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