Verfahrensgang

SG Würzburg (Urteil vom 31.05.1995; Aktenzeichen S 11 U 141/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.06.1999; Aktenzeichen B 2 U 23/98 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.05.1995 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 1936 geborene Klägerin war seit 1976 als Montiererin bei der Fa. K. (S.) mit dem Montieren von mit Petroleum eingeölten Kugellagern beschäftigt. Durch den Kontakt mit Petroleum wurde ein toxisches Kontaktekzem verursacht und Tätigkeiten mit Hautkontakt zu Petroleum sollten vermieden werden (Gutachten des Prof.Dr.H., E. vom 13.03.1992). Ab Mai 1991 erfolgten innerbetriebliche Umsetzungen. Die Klägerin arbeitete in der Verpackung, im Flanschlager, im Magazin und in der Schleiferei.

Über den Zeitpunkt der Beendigung einer hautgefährdenden Tätigkeit liegen widersprüchliche Angaben des Arbeitgebers – (Schreiben vom 20.01.1993: Beendigung 09.09.1991, Auskunft vom 01.09.1997: Beendigung 06.05.1992) – sowie der Klägerin – (Schreiben vom 06.12.1995: Beendigung 11.05.1991, Telefongespräch vom 23.06.1993: 21.08.1992, heutige mündliche Verhandlung: April 1992) – vor. Ab 22.08.1992 befand sich die Klägerin im Urlaub und am 31.08.1992 schied sie aus dem Betrieb aus. Der Arbeitgeber hatte der Klägerin unter dem Datum „15.06.1992” einen Aufhebungsvertrag vorgelegt, wonach das Arbeitsverhältnis aus gesundheitlichen und betrieblichen Gründen im beiderseitigen Einvernehmen gelöst werden und sie als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 52.000,00 DM brutto erhalten sollte. Aus dem Protokoll eines Beratungsgesprächs vom 14.07.1992 ergibt sich, daß die Klägerin der Möglichkeit, den Betrieb unter Gewährung einer Ausgleichszahlung zu verlassen, ablehnend gegenüberstand.

Bei dem Beratungsgespräch wurde davon ausgegangen, daß Tätigkeiten mit Petroleum zu vermeiden seien und dies nur – da andere Einsatzmöglichkeiten aus vielschichtigen Gründen nicht in Frage kommen – durch ein Ausscheiden erreicht werden könne.

Die Beklagte, die lt. Schreiben an die Klägerin vom 29.07.1992 bereit war, ihr nach Aufgabe der hautgefährdenden Tätigkeiten Übergangsleistungen gemäß § 3 Berufskrankheiten-Verordnung (BKVO) zu gewähren, stellte mit Bescheid vom 21.01.1994 fest, daß für die Zeit vom 22.08.1992 bis 21.08.1993 keine Übergangsleistung gewährt werden könne. Die vom Arbeitgeber gewährte Abfindung sei bei der Errechnung eines eingetretenen Minderverdienstes zu berücksichtigen. Sie sei in dem Jahr zuzurechnen, in dem der Betrag ausgezahlt werde. Dementsprechend sei im ersten Jahr nach Aufgabe der gefährdenen Tätigkeit kein tatsächlicher Minderverdienst eingetreten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch mit der Begründung, ihr sei trotz der Abfindung durch die Aufgabe der Tätigkeit ein Minderverdienst von 20 % entstanden. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Bescheid vom 05.05.1994).

Gegen den Bescheid vom 21.01.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.05.1994 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, eine Neuberechnung der Übergangsleistungen ohne Anrechnung der Abfindung durchzuführen. Mit Urteil vom 31.05.1995 hat das SG die Beklagte verpflichtet, Übergangsleistungen ohne Anrechnung der Abfindung zu gewähren. Es bestehe kein wesentlicher innerer Zusammenhang zwischen der Abfindung und der berufsbedingten Arbeitsaufgabe, denn diese sei am 09.09.1991 erfolgt. Die Klägerin sei aber nicht zu diesem Zeitpunkt ausgeschieden, sondern erst zum 31.08.1992 aufgrund anderweitiger Erkrankungen.

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, das Ausscheiden der Klägerin zum 31.08.1992 sei rechtlich wesentlich wegen der hautgefährdenden Tätigkeit erfolgt. Die Klägerin habe bis zu ihrem Ausscheiden Kontakt mit Petroleum gehabt. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Protokoll des Beratungsgespräches vom 14.07.1992. Die gewährte Abfindung stehe daher in einem inneren Zusammenhang mit dem Ausscheiden und sei auf den Anspruch auf Übergangsleistungen im Rahmen des Vorteilsausgleichs anzurechnen. Die Klägerin hat vorgetragen, nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Montiererin sei sie auf den Umsetzungsarbeitsplätzen durch anderweitige Erkrankungen wie Bandscheibenprobleme und Depressionen stark eingeschränkt gewesen, so daß das Arbeitsverhältnis aus diesen gesundheitlichen Gründen beendet worden sei.

Der Senat hat die Klägerin angehört und den Zeugen A. E. (Personalabteilung der Fa. K.) uneidlich einvernommen. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift hingewiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 31.05.1995 aufzuheben sowie die Klage gegen den Bescheid vom 21.01.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.05.1994 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagt...

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