nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Nürnberg (Entscheidung vom 22.10.1998; Aktenzeichen S 4 RA 636/97) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22. Oktober 1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Zuzahlung für eine stationäre medizinische Maßnahme vom 07. bis 28.01. 1997.
Auf den Antrag vom 27.06.1996 auf medizinische Leistungen zur Rehabilitation (Reha) bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 09.10.1996 eine dreiwöchige Kur in der Staufenburgklinik Durbach, die vom 07. bis 28.01.1997 durchgeführt wurde. Im Bewilligungsbescheid war der Hinweis enthalten, daß die Zuzahlung 12,00 DM für jeden Kalendertag betrage. Ferner hieß es:"Wir weisen darauf hin, daß die Zuzahlung jeweils nach dem zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden Recht zu leisten ist".
Unter dem 05.12.1996 teilte der Kläger mit, die Aufnahme in der Behandlungsstätte werde am 07.01.1997 erfolgen; diesen Aufnahmetermin werde er wahrnehmen.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 07.04.1997 setzte die Beklagte gemäß § 32 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) den Zuzahlungsbetrag auf 555,00 DM (21 x 25,00 DM) fest.
Mit dem Widerspruch verwies der Kläger auf seinen Kurantrag vom Juli 1996 und seinen Kurbescheid vom 09.10.1996, weshalb nicht kalendertäglich 25,00 DM, sondern lediglich 12,00 DM zu bezahlen seien.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.11.1997 stellte die Widerspruchsstelle der Beklagten klar, daß wegen des anzurechnenden Nettoeinkommens die Voraussetzungen für eine teilweise Befreiung von der Zuzahlung nicht gegeben seien. Insbesondere seien die ab 01.01.1997 geltenden Neuregelungen zugrundezulegen, worauf bereits im Bewilligungsbescheid hingewiesen worden sei.
Mit der Klage trug der Kläger vor, daß sich die Höhe der Zuzahlung gemäß § 301 SGB VI nach dem Zeitpunkt der Antragstellung richte. Dies sei auch die Auffassung der Literatur (Kass. Komm. § 32 RdNr.1, 3a).
Mit Urteil vom 22.10.1998 hob das Sozialgericht die zugrundeliegenden Bescheide insoweit auf, als der Zuzahlungsbetrag für die stationäre Reha-Maßnahme 12,00 DM kalendertäglich überstiegen hat. Die Berufung ließ es im Tenor zu. In den Gründen führte es im wesentlichen aus: § 301 SGB VI treffe eine Ausnahme vom Grundsatz des § 300 SGB VI insoweit, als für Leistungen zur Reha bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden seien, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausgehe, der Inanspruchnahme gelten würden. Diese Vorschrift gelte ihrem Wortlaut nach nur für "Leistungen zur Rehabilitation", sei jedoch nach Überzeugung der Kammer für die Zuzahlung des § 32 SGB VI analog anzuwenden, da insoweit eine Gesetzeslücke vorliege. Der Gesetzgeber habe eine vollständige Übergangsregelung für die Reha insgesamt schaffen wollen. Er habe mit der Vorschrift des § 301 sicherstellen wollen, daß Versicherte, die vor Inkrafttreten der neuen Vorschriften Leistungen zur Reha beantragt oder bezogen hätten, die Leistungen nach dem vor Inkrafttreten der Regelung geltenden und damit einheitlich nach demselben Recht erhalten sollten. In diesem Zusammenhang sei auch § 32 SGB VI zu sehen, der zwar keine Leistung, sondern eine Verpflichtung des Versicherten enthalte. Daß es sich hier um keine isolierte Verpflichtung handele, sondern um eine Verpflichtung, die eng im Zusammenhang mit der Gewährung der Reha-Maßnahme an sich stehe, zeige bereits die Gesetzessystematik. Ein anderer Gesichtspunkt für das Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung sei die Tatsache, daß der Versicherte keinen Einfluß auf den Beginn der Reha-Leistung habe. Die Regelungslücke sei daher dergestalt zu schließen, daß § 301 SGB VI analog anzuwenden sei. Ein Rückgriff auf den allgemeinen Grundsatz des § 300 SGB VI würde den Absichten des Gesetzgebers nach einer einheitlichen Regelung widersprechen.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung rügt die Beklagte, § 301 SGB VI sei weder direkt noch analog anwendbar, da sich diese Bestimmung auf Fragen des Übergangs vom Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) zum SGB VI beziehe, während die hier vorliegende Änderung nach Inkrafttreten des SGB VI eingetreten sei. Nach § 32 Abs.1 SGB VI sei auf die Inanspruchnahme der stationären medizinischen Leistung abzustellen und nicht auf den Antrag. Nur hierdurch werde eine Gleichbehandlung der Versicherten gewahrt.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.10.1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Auf Anfrage bestätigte die Beklagte, daß ihr kein anhängiges Revisionsverfahren in der Rechtsfrage bekannt sei. Zweitinstanzlich sei ihre Rechtsauffassung durch das LSG Berlin (Urteil vom 25.11.1998 - L 17 An 48/98) bestätigt worden bei zugelass...