rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 16.01.2002; Aktenzeichen S 13 AL 8/01)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.01.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosengeld (Alg), wobei die Beteiligten insbesondere um die Erfüllung der Anwartschaftszeit streiten.

Die 1957 geborene Klägerin war vom 01.04.1992 bis 16.03.1993 als Sales Assistent beschäftigt. Vom 01.02.1993 bis zum 16.03.1993 hat sie Mutterschaftsgeld und vom 17.03.1993 bis zum 18.07.1995 Erziehungsgeld bezogen. Am 12.06.1996 hat sich die Klägerin arbeitslos gemeldet. Die Beklagte hat ihr daraufhin Alg ab dem 12.06.1996 für eine Dauer von 312 Kalendertagen bewilligt und bis zum Eintritt von Mutterschaftsgeld (04.05.1997 bis 10.08.1997 = 99 Kalendertage) gezahlt (Geburt des Sohnes am 15.06.1997). Bis zum 06.06.2000 hat die Klägerin Erziehungsgeld bezogen. Sie hat sich am 07.06.2000 erneut arbeitslos gemeldet. Auf den Antrag der Klägerin vom 30.06.2000 hat die Beklagte ihr Alg ab dem 07.06.2000 für eine Anspruchsdauer von 265 Kalendertagen weiter bewilligt (Bescheid vom 17.08.2000).

Die Klägerin war ab dem 26.09.2000 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte hat bis zum 06.11.2000 das Alg weitergezahlt. Mit Bescheid vom 08.11.2000 hat sie die Bewilligung von Alg mit Wirkung vom 07.11.2000 aufgehoben, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Krankengeld habe.

Nach Bezug von Krankengeld vom 07.11.2000 bis zum 17.11.2000 (11 Kalendertage) hat sich die Klägerin am 15.11.2000 erneut arbeitslos gemeldet und die Gewährung von Alg beantragt.

Den Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 29.11.2000 abgelehnt. Zur Begründung ihres dagegen eingelegten Widerspruchs vom 05.12.2000 hob die Klägerin hervor, dass die Beklagte ausweislich des Bescheides vom 17.08.2000 Alg für eine Dauer von 265 Kalendertagen bewilligt und sie nach dem Bezug des Krankengeldes rechtzeitig die Fortsetzung des Alg beantragt habe.

Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspuchsbescheid vom 29.12.2000 zurück. Die Klägerin habe die vorausgesetzte Anwartschaftszeit für einen neuen Anspruch auf Alg nicht erfüllt. Hierfür sei notwendig, dass sie in der Rahmenfrist, die hier die Zeit vom 17.11.2000 bis zum 18.11.1997 umfasse, mindestens 12 Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden habe. Die Klägerin habe jedoch nur insgesamt 253 Kalendertage an die Anwartschaft begründeten Zeiten zurückgelegt. Dies seien die Zeiten des Mutterschaftsgeldbezuges vom 04.05.1997 bis 10.08.1997 (99 Kalendertage), des Erziehungsgeldbezuges vom 11.08.1997 bis 31.12.1997 (143 Kalendertage) und des Bezuges von Krankengeld (07.11.2000 bis 17.11.2000, 11 Kalendertage). Der am 12.06.1996 entstandene Anspruch könne nicht weiter bewilligt werden, da er nach Ablauf von vier Jahren nach seiner Entstehung erloschen sei.

Dagegen hat die Klägerin am 04.01.2001 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und vorgetragen, dass die Beklagte es versäumt habe, die Zeit ihres Erziehungsurlaubes vom 01.01.1998 bis zum 14.07.2000 als Anwartschaftszeit zu berücksichtigen. Sie könne auch nicht verstehen, warum der Bezug des Krankengeldes den Fortbestand des Alg-Anspruches verhindert habe.

Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 16.01.2002). Die Anwartschaftszeit habe die Beklagte zu Recht als nicht erfüllt angesehen. Bei der Berechnung der Rahmenfrist bleibe die Zeit des Erziehungsgeldbezuges vom 01.01.1998 bis 06.06.2000 unberücksichtigt. Denn nach § 427 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) bleiben Zeiten, die - wie die Zeit des Bezuges von Erziehungsgeld - nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der zuletzt geltenden Fassung einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichstanden, bei der Anwendung der Regelung zur Berechnung der Rahmenfrist unberücksichtigt. Damit sei von einer Rahmenfrist vom 12.06.1996 bis 17.11.2000 auszugehen. In diesem Zeitraum könne die Klägerin mit den von der Beklagten zutreffend berücksichtigten Zeiten insgesamt 252 (richtig: 253) Kalendertage eine weitere beitragspflichtige Beschäftigung nachweisen. Die Zeit des Erziehungsgeldbezuges vom 01.01.1998 bis 06.06.2000 bleibe ohne Anrechnung. Nach den Vorschriften des SGB III könne diese Zeit im Gegensatz zu den Regelungen des AFG nicht einem Versicherungspflichtverhältnis gleichgestellt werden. Im Übrigen könne die Klägerin auch nicht die Weitergewährung des Anspruches auf Alg auf Grund ihrer Arbeitslosmeldung vom 12.06.1996 beanspruchen, da dieser Anspruch am 12.06.2000 erloschen sei.

Am 28.02.2002 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres damaligen Prozessbevollmächtigten Berufung beim Bayer. Landessozialgericht ohne Begründung eingelegt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 16.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2000 aufzuhe...

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