nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 20.06.2001; Aktenzeichen S 4 AL 391/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 20. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist neben der Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (21.04. mit 13.07.1999) wegen der Ablehnung eines Vermittlungsangebotes die damit korrespondierende Aufhebung der Leistungsbewilligung sowie die Erstattung der überzahlten Arbeitslosenhilfe (Alhi) und der entrichteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung streitig.
I.
Der 1952 geborene Kläger, von Beruf Dipl.-Ing. (FH), war zuletzt im Zeitraum 01.10.1977 mit 31.05.1994 als Software-Berater/Produkt-Disponent beschäftigt und stand seit 16.04.1994 im Leistungsbezug der Beklagten, welche neben einer kaufmännischen Fortbildung für Techniker eine Maßnahme für erfahrene Arbeitnehmer, insbesondere aus dem technischen Bereich, förderte. Nach Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) wurde ihm ab 11.10.1996 Anschluss-Alhi in Höhe von DM 474,74 wöchentlich gewährt (Bescheid vom 14.04.1999; Bemessungsentgelt DM 1.630,-; Leistungssatz 57 v.H.; Leistungsgruppe A/1).
Am 07.04.1999 wurde dem Kläger persönlich durch den Arbeitsvermittler ein schriftlicher Vermittlungsvorschlag hinsichtlich einer Beschäftigung als Disponent (Arbeitsvorbereitung, Materialwirtschaft, kaufmännische Tätigkeit) unter Hinweis auf die umseitig angebrachte Rechtsfolgenbelehrung "R 1" unterbreitet. Der Kläger sollte sich umgehend schriftlich bewerben und dem Amt das Ergebnis der Verhandlungen mitteilen. Am 20.04.1999 sandte der seinerzeitige Leiter der Arbeitsvorbereitung und Disposition des Stellenanbieters, K. S. , das Antwortschreiben an das Arbeitsamt mit dem Bemerken zurück, der Bewerber werde nicht eingestellt, weil er nicht für geeignet gehalten werde. Er habe kein Interesse. Beigefügt wurde das Bewerbungsschreiben des Klägers vom 09.04.1999 im Original, in dem neben der Schilderung der bisherigen Tätigkeiten und Fortbildungsmaßnahmen ausgeführt wurde: "Nach inzwischen langer Arbeitssuche ist es mir vor allem wichtig, wieder einer geregelten Tätigkeit nachzugehen - vorausgesetzt, sie bietet mir eine gewisse Perspektive und liegt im Bereich meiner Interessen und Fähigkeiten! Trotzdem ich denke, über eine gute Qualifikation zu verfügen, möchte ich darauf hinweisen, dass ich im Bereich AV (Arbeitsvorbereitung) weder über eine Ausbildung noch über jedwede Berufspraxis verfüge und dies auch keine Wunschtätigkeit wäre." (Der Text ist teilweise durch Fettdruck und Unterstreichung hervorgehoben).
In seiner Stellungnahme gegenüber dem Arbeitsamt führte der Kläger insoweit aus, die Bewerbung sei absolut ernsthaft gemeint gewesen, jedoch habe der Vermittlungsvorschlag für ihn, der sowieso etwas ganz anderes gelernt habe, eine unklare Aussage über den Arbeitsplatz enthalten (Arbeitsvorbereitung). Mit dem letzten Absatz seines Schreibens habe er lediglich seine Bedenken hinsichtlich der angebotenen Tätigkeit in der Arbeitsvorbereitung geltend machen wollen. Nachdem die Beklagte die Leistung mit Ablauf des 30.04.1999 vorläufig eingestellt hatte, stellte sie durch Bescheid vom 31.05.1999 eine zwölfwöchige Sperrzeit (21.04. mit 13.07.1999) fest und hob die Bewilligung von Alhi für den Zeitraum 21. mit 30.04.1999 auf, § 48 SGB X i.V.m. § 330 SGB III. Der Kläger habe trotz der Belehrung über den Eintritt einer Sperrzeit das Zustandekommen eines zumutbaren, sachgerechter Arbeitsvermittlung entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses vereitelt. Er habe voraussehen müssen, infolge seines Verhaltens arbeitslos zu bleiben. Weder liege ein wichtiger Grund noch eine besondere Härte vor. Die zu Unrecht erbrachten Leistungen in Höhe von DM 678,20 seien zu erstatten, § 50 SGB X, da die Bewilligung der Leistung rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben worden sei, §§ 48 SGB X, 330 SGB III. Durch gesonderten Bescheid vom 31.05.1999 wurde die Erstattung der zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichteten Beiträge (21. mit 30.04.1999) in der Gesamthöhe von DM 257,15 verlangt. Hiergegen machte der Kläger u.a. erfolglos geltend (Widerspruchsbescheid vom 07.07.1999), zwar habe er die Tätigkeit als Disponent ca. fünf Jahre lang ausgeübt, es sei jedoch seiner Auffassung nach nicht die Aufgabe eines Disponenten, sich um die Arbeitsvorbereitung zu kümmern. Es sei ihm unklar gewesen, ob die Firma einen Disponenten oder einen Mitarbeiter für die Arbeitsvorbereitung gesucht habe. Darüber hinaus verfüge er nicht über eine kaufmännische Ausbildung oder über Refa-Kenntnisse. Er räumte eine ungeschickte Formulierung im Bewerbungsschreiben ein, es habe ihm jedoch fern gelegen, aus dem Bewerbungsverfahren auszuschei...