Tenor
I. Die Berufungen des Klägers und des Beigeladenen gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 25.03.2004 werden zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der 1966 geborene Kläger erlitt am 07.01.2000 Frakturen am rechten Bein.
Er hatte am 07.01.2000 seinen Schwager F. E. , den Beigeladenen, besucht. Im Rahmen einer kurzfristigen Mithilfe - es sollte eine Steinplatte mit einem Gabelstapler in eine Halle gefahren werden - stolperte der Kläger und wurde von dem Gabelstapler überrollt. Der Beigeladene gab im Schreiben vom 20.04.2000 an, der Kläger sei sein Schwager, er besuche das Ehepaar E. des Öfteren, sei auch Taufpate von deren Sohn. Am Unfalltag habe der Beigeladene eine Mauerplatte mit dem Stapler in die Halle bringen wollen. Aus Gefälligkeit habe der Kläger die Platte geführt und sei aus Unachtsamkeit unter die Räder des Staplers geraten.
Mit Schreiben vom 05.06.2000 erklärte die Beklagte, für den Unfall könnten keine Leistungen erbracht werden, da die Tätigkeit nicht über eine verwandtschaftliche Gefälligkeitsleistung hinausgegangen sei. Ein Arbeitsunfall habe also nicht vorgelegen.
Der Kläger wandte ein, der Unfall sei wie ein Arbeitsunfall zu entschädigen. Er habe etwa einmal wöchentlich Kontakt mit der Familie E. gehabt. Es sei nicht üblich, dass man sich gegenseitig helfe. Gegenseitige Hilfe habe nur selten stattgefunden. Zur Zeit des Unfalls sei der Kläger noch mit der Schwester von Frau E. verheiratet gewesen, habe aber in Scheidung gelebt. Er habe nur den Sohn der Familie E. , dessen Taufpate er sei, besuchen wollen.
Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2001 zurück.
Zur Begründung der Klage hat der Kläger vorgetragen, die Gefährdung seiner Person durch die Hilfeleistung sei nicht vorhersehbar gewesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 25.03.2004 wurde durch Beschluss des SG F. E. zum Verfahren beigeladen.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 25.03.2004 abgewiesen. Den noch unbeeinflussten Angaben vom 15.02.2000 und 11.05.2000 sei offenkundig zu entnehmen, dass die Tätigkeit des Klägers durch sein verwandtschaftliches Verhältnis zum Beigeladenen geprägt gewesen sei. Die Hilfeleistung sei anlässlich eines der zahlreichen privaten Besuche und offensichtlich spontan erfolgt, da anscheinend kein betrieblicher Mitarbeiter zur Verfügung gestanden habe. Dass die Hilfeleistung nicht ganz ungefährlich gewesen sei, könne keine entscheidende Bedeutung bei der Gesamtwürdigung aller rechtserheblichen Fakten haben. Der Kläger habe somit nicht gemäß § 2 Abs.2 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz gestanden, daher liege kein Arbeitsunfall vor.
Zur Begründung der Berufung trägt der Kläger vor, es stimme nicht, dass kein betrieblicher Mitarbeiter zur Verfügung gestanden habe.
Der Beigeladene erklärte im Schreiben vom 13.03.2001 gegenüber der Beklagten, der Kläger habe, wie schon vorher mehrere Male in gleicher Weise, bei dem Transport der schweren Platte durch ein Festhalten wie ein anderer Beschäftigter geholfen. Seine gegen die Beklagte gerichtete Klage (S 4 U 63/02) wurde durch übereinstimmende Erledigungserklärung in der Hauptsache erledigt.
Der Beigeladene legte am 19.05.2004 Berufung ein.
Der Kläger stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 18.08.2004.
Der Beigeladene stellt den Antrag aus dem Schriftsatz vom 10.05.2005.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den wesentlichen Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten sowie der Klage- und Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen des Klägers und des Beigeladenen sind zulässig, sachlich aber nicht begründet.
Die Beklagte hat zu Recht die Anerkennung eines Arbeitsunfalles versagt. Ein Arbeitsunfall setzt gemäß § 8 Abs.1 SGB VII einen Unfall voraus, den ein Versicherter bei einer der den Versicherungsschutz gemäß §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleidet.
Der Kläger war nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses tätig. Dies würde als wesentliche Merkmale eine unselbständigen Arbeit voraussetzen, wie sie insbesondere in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird und eine persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber, dessen Direktionsrecht der Beschäftigte unterliegt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da der Kläger nicht bei einer Berufstätigkeit verunglückte, sondern in seiner Freizeit aus freiem Willen seinem Schwager half.
Es besteht auch kein Versicherungsschutz gemäß § 2 Abs.2 SGB VII. Danach sind Personen gegen Arbeitsunfall versichert, die wie ein Beschäftigter nach Abs.1 Nr.1 der Vorschrift tätig werden. Erforderlich ist eine ernstliche, dem Betrieb des Beigeladenen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Beigeladenen entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäft...