Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßbeendigung durch übereinstimmende Erledigterklärung. Prozeßvergleich. Anfechtung von Prozeßhandlungen
Orientierungssatz
1. Eine Prozeßbeendigung durch übereinstimmende Erledigterklärung der Parteien ist zwar im SGG nicht ausdrücklich vorgesehen, nach herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, aber auch im sozialgerichtlichen Verfahren möglich (§ 202 SGG iVm § 91a ZPO).
2. Die Anfechtungsgründe des BGB - Irrtum, arglistige Täuschung und Drohung (§§ 119, 123 BGB) - finden auf einen Vergleichsabschluß bzw eine gleichzeitig abgegebene Erledigterklärung keine Anwendung (vgl BSG vom 12.08.1961 - 3 RK 13/59 = SozR Nr 6 zu § 102 SGG und BSG vom 14.6.1978 - 9/10 RV 31/77 = SozR 1500 Nr 2 zu § 102 SGG).
Nachgehend
BSG (Beschluss vom 02.07.1998; Aktenzeichen B 13 RJ 187/97 B) |
Fundstellen
Dokument-Index HI1662009 |
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