Leitsatz (amtlich)
Die Erziehung von Enkelkindern erfüllt nicht die Voraussetzungen der Versicherungspflicht gemäß § 26 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 SGB III in Verbindung mit § 26 Abs. 2a Satz 2 SGB III
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 26. Mai 2011 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin nach der Inanspruchnahme von Elternzeit für die Betreuung ihres Enkels Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 24.03.2008 hat.
Die 1950 geborene Klägerin stand von 1990 bis 31.12.2007 in einem Arbeitsverhältnis als Sachbearbeiterin beim Landesamt für Arbeitsschutz des Landes B. in P..
Mit Schreiben vom 25.07.2005 gewährte der Arbeitgeber der Klägerin Elternzeit für den Zeitraum vom 23.09.2005 bis 22.03.2008 für die Betreuung des Enkels der Klägerin M. B., geboren 2005.
Die Klägerin habe gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1d Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) Anspruch auf Elternzeit, da das Amt für Versorgung und Familienförderung (AVF) A-Stadt einen Härtefall anerkannt habe.
Mit Bescheiden vom 04.10.2005 und 13.02.2006 bewilligte das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) Region A-Stadt der Klägerin Erziehungsgeld nach dem BErzGG vom 23.09.2005 bis 22.03.2007; mit Bescheid vom 11.12.2006 bewilligte dieselbe Behörde der Klägerin Erziehungsgeld nach dem Bayer. Landeserziehungsgeldgesetz vom 23.03.2007 bis 22.09.2007.
In dieser Zeit wohnte die Klägerin bei der Familie ihrer Tochter B. in S..
Am 05.03.2008 meldete sich die Klägerin bei der Agentur für Arbeit R. mit Wirkung zum 24.03.2008 arbeitslos und beantragte die Zahlung von Alg.
Mit Bescheid vom 23.04.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Gewährung von Alg ab, da die Klägerin die notwendige Anwartschaftszeit nicht erfüllt habe.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 30.06.2008 Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.2008 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingang am 23.06.2008 Klage zum Sozialgericht München. Sie sei der Meinung, dass auch bezüglich des Anspruchs auf Alg ein Härtefall vorliege.
Aufgrund der existenzbedrohlichen Lage ihrer Tochter und ihrer Familie habe sie ab 2005 die Erziehungszeit in Anspruch genommen. Sie sei jetzt auf der Suche nach einer Anstellung, welche ihr die teilweise Betreuung ihres Enkelkindes weiterhin ermöglichen solle. Da es eine Sonderregelung bei der Inanspruchnahme von Erziehungszeit für Großeltern gebe, müssten für diesen Personenkreis auch für den Bezug von Alg die gleichen Anspruchsvoraussetzungen gelten. Sie habe ihr Arbeitsleben nur wegen der Erziehung ihres Enkelkindes unterbrochen.
Mit Urteil vom 26.05.2011 wies das SG die Klage ab. In der Rahmenfrist vom 24.03.2006 bis 23.03.2008 sei die Klägerin nicht versicherungspflichtig gewesen. Insbesondere habe sie nicht ein Kind im Sinne des § 26 Abs. 2a Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) erzogen. Es liege auch keine gesetzliche Regelungslücke vor, da sich der Gesetzgeber bewusst dafür entschieden habe, die Privilegierung für Kindererziehung in der Arbeitslosenversicherung auf eigene Kinder des Erziehenden zu beschränken. Diese Beschränkung sei auch nicht verfassungswidrig.
Hiergegen hat die Klägerin mit Eingang am 18.07.2011 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Gemäß § 26 Abs. 2a Satz 2 SGB III sehe das Gesetz eine Versicherungspflicht für Kinder des Erziehenden vor. Dieser Sachverhalt liege bei ihr ohne jeden Zweifel vor, in einer ihr völlig unverständlichen Weise interpretiere das SG den Kindsbegriff unzulässig mit einem unterstellten leiblichen Kindsbegriff. Das Gesetz impliziere jedoch keineswegs, dass es sich um ein leibliches Kind der Erziehenden handeln müsse.
Sie sei mit ihrem Enkel M. in gerader Linie verwandt. Wieviele Geburten zwischen ihr und ihrem Enkel lägen, sei im Sozialrecht ohne Relevanz.
In der mündlichen Verhandlung der Streitsache am 11.06.2012 wurde die Klägerin durch ihre Tochter vertreten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Sozialgerichts München vom 26.05.2011 sowie unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 23.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 zu verurteilen, ihr Arbeitslosengeld vom 04.04.2008 bis 03.04.2010 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen, die der Senat beigezogen hat.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG München vom 26.05.2011 ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 23.04.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.05.2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen des Urteils des München vom 26.05.2011 wird vollumfänglich verw...